Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1856
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- Erscheinungsdatum
- 31.12.1856
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- Deutsch
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M 160, 31. December. Börsenblatt für den deutschen Buchbandel. in letzter Instanz das Gefühl oder der Gesichtspunkt, dem alle diese plumpen Kunstgriffe ihren Ursprung und ihre hartnackige und wie derholte Ausführung verdanken? Eine frivole und grenzenlose Ver achtung des Publicums und seiner eigenen Einsicht und Urtheils- fähigkcit! Traute man ihm nur ein Körnlein Verstand, Untcrschei- dungskraft und Scharfblick zu, so würde man sich wohl hüten, es in dieser Weise herbeilocken und ihm literarische Erzeugnisse nicht anders andieten zu wollen, als ihm Schuhwichse und Seife, Bon bons und Pfefferkuchen angeboren werden. — Ueber den Erfolg freilich vermögen wir nicht zu streiten, fürchten aber, daß er ein besserer ist, als das Interesse für den Fortschritt äußerer allgemeiner Culturzustände es wünschen darf. Denn Niemand steigt heut zu Tage auf das Narrcnseil und gibt sich mit lächerlichen und unge schickten Eapriolen dem Uctheil der Verständigen Preis, wenn er nicht weiß, daß er nachher auch mit Stolz an seine Tasche schlagen und die verborgene Pfiffigkeit seiner Pläne mit klingender Münze demonstriren kann. *) (Berl- Monr.-Post.) Aus Berlin entlehnen wir der Prcuß. Eorr. und der D. Allg. Zlg. folgende Berichte: In der Sitzung des Hauses der Ab geordneten vom 19. Der- hat der Abg. Mathis einen bereits in voriger Session eingcbrachten Antrag wiederum eingebracht, dahin gehend: „Die Staatsregierung wolle die polizeilichen Befugnisse der Behörden in Betreff der Presse in die Schranken der gesetzlichen Vorschriften zurückführen, und verhindern, daß die Ausübung die ser Befugnisse die verfassungs- und gesetzmäßig begründete Freiheit der Presse vernichte oder verkümmere." Der Antrag ist an eine be sondere Commission von 14 Mitgliedern verwiesen. — In den be züglichen Motiven wurde unter Andcrm das Unberechtigte der von der Regierung in Anwendung gebrachten Concessionscnrziehung be sonders hervorqehvben, und cs heißt in dieser Beziehung: „Diese administrative Concessionscntziehung wird, und das ist ihre gefähr lichste Eigenschaft, das Mittel, nach und nach die gesammte Presse in Abhängigkeit von der Staatsregierunq zu bringen. Die Redacl tioncn mißliebiger Blätter werden mir der Entziehung der Conces- sionen des betreffenden Buchdruckers oder Buchhändlers bedroht, und diese Bedrohungen werden fortgesetzt, bis sie sich fügen. Durch gleiche Bedrohungen werden Buchhändler zur Entlassung der Re dacteure, zur Annahme bestimmt bezeichnerer Redacreure oder zur Zulassung von leitenden Aufsehern über die Redaction genöthigt. Das Concessionsentziehungsverfahrcn wird eingelcitet und mit die sem die sofortige Suspension des Erscheinens der betreffenden Zei tung verbunden ; die dadurch entstehenden Nachtheile aber werden benutzt, die Unabhängigkeit der Zeitung zu brechen, und wenn dieser Zweck erreicht ist, wird von dem Concessionsentziehungsversahren, das zu diesem Zweck eingeleiter worden, Abstand genommen. Die Breslauer Zeitung hat ein Rcscript des Ministers des Innern vom 17. Juli 1855 in demselben Moment veröffentlicht, dem nicht wi dersprochen worden, und welches zu einem solchen Verfahren aus drücklich Anweisung crthcilt." Einigermaßen ausgefallen ist cs, daß in dem Anträge von den jüngst gegen verschiedene deutsche Blätter ergangenen Verboten keine Rede ist. Wie man jetzt nachträglich hört, soll diese Nichterwähnung eine Folge der mir den verschiedenen Fraktionen des Hauses über den Antrag gepflogenen Verhandlungen sein. Man billigt diese Verbote zwar nicht, aber man hält cs für angemessener und zweckmäßiger, derselben bei den Verhandlungen über den Antrag im Plenum des Hauses in geeigneter Weise Er wähnung zu thun, als derselben bereits im Antrag selbst zu gedenken. ") Vergl. die Broschüre „Gegen den sogenannte» Antiquar-Buch handel" (von Hermann Kaiser). Berlin, Schroedcr. Se. 12—16, wo der Hr. Vers, zwar ohne besonder« Glimpf, aber so ehrenwerth ge sinnt gegen jenes Unwesen angeht, daß selbst seine Gegner ihm diese Würdigung nicht mochten vorenthalten können. Das Verbot des Debits der A! lgemeinen Zeitung ist mit telst Bekanntmachung des Ministers desJnnern vom 24-Dec. wie der aufgehoben worden. Aus München berichtet die Allg. Ztg.: Der von Thomas Driendl dahier mit vielem Erfolg im Großen ausgeübten Methode des lithographischen Oelfarbendrucks, worüber ich Ihnen vor gerau mer Zeit Näheres zu berichten Gelegenheit hatte(Börsenbl. Nr. 86), ist seitdem eine für den Künstler sehr ermunternde Anerkennung in sofern zu Theil geworden, als es letzterem vergönnt war, die von ikm in jener Art ausgeführtcn lebensgroßen Bildnisse des Kaisers und der Kaiserin von Oesterreich den beiden Majestäten in Wien persönlich zu übergeben. Se. Maj. der Kaiser hat dieselben nicht nur anzunehmen geruht, sondern auch noch kurz vor Antritt seiner italienischen Reise dem Künstler hier zum Zeichen besonderer Zufriedenheit mit dessen Leistung außer einem kostbaren Brillant- ring die große goldene Medaille für Wissenschaft und Kunst ein händigen lassen. Driendl ist, wie ich höre, bereits mit ähnlichen größeren Ausführungen beschäftigt; doch dürfte sein Verfahren jetzt nur noch uneigcntlicher Weise den Namen eines „lithographischen" Oelfarbendrucks verdienen, nachdem ihm der früher vielfach mißlun gene Versuch endlich vollkommen geglückt ist, die nämliche Wirkung mir Anwendung verhältnißmäßig sehr dünner Zinkplatten zu errei chen, die eine leichtere Manipulation beim Druck gestatten, und, da sie zugleich nicht wie die lithographischen Steine dem Zerspringen unterworfen sind, eine bei weitem minder kostspielige Herstellung sol cher Bilder in Aussicht stellen. Der in der Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 6. Nov. l. I. gefaßte Beschluß über den Schutz für Werke der Li teratur und Kunst gegen Nachdruck (Börsenbl. Nr. 143) ist, in Ge- mäßbeit der unterm 13. Dec. ertheilten königlichen Ermächtigung, unterm 23. d. vom Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern im Regierungsblatt mit dem Beifügen veröffentlicht wor den: daß dieser Beschluß nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. April 1840, den Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst rc. betreffend, in Vollzug zu setzen ist. In England ist die wichtige Postvcrocdnung erschienen, daß Packcrc mit Büchern, Drucksachen im Bereich der Kunst und Lite ratur, sowohl englische als im Auslande und in den Eolonien ver öffentlichte, einschließlich solcher Drucksachen, die sich aufAbstimmun- gen und Vorgänge im Parlament Englands oder der Gesetzgebun gen der Colonien beziehen, zwischen irgend einem Orte Großbritan niens und den Colonien von ganz Australien, Neuseeland, Neusüd wales, Süd-Westaustralicn und Tasmanien, durch die Post um8D. befördert werden können, wenn das Gewicht der Sendung ^ Pfund nicht übersteigt. Für jedes weitere Vs Pfund werden 8 D. zugeschlagen. Aus den r u ssi sch e n Ostse ep rov inzcn. — Das Börsen blatt bringt in Nr. 145 einen Artikel aus St. Petersburg vom 5. Novbr., daß Druckschriften unter 20 Druckbogen einer neueren Verfügung zufolge einer gelinderen Censur als bisher unterzogen werden sollen, während ein anderer Artikel v. 16. Novbr. dies in Betreff der Werke ausspricht, welche mehr als 20 Bogen enthalten. Soviel uns bekannt, ist letztere Angabe die richtige*); da sich *) Es ist in der Lhat kein Widersprach in den beiden Mitthcilun- gen, denn die eine vom 5. Nov. berichtet: daß Werke unter 20 Druck bogen einer gelindern Censur als bisher unterzogen werden sollen, und die andere vom 16. Nov.: daß auch in Betreff der Schriften von ge- ringererBogenzahl (als von mehr denn 20, die künftig nur einer gelinden Censur erliegen) eine bedeutende Relaxation stattgefunden habe. D.Red.
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