Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1856
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- 08.12.1856
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- Deutsch
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M 151, 8. December. 2345 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. gewisser Zeitraum vergehen sollte, ohne daß eine neue Auflage ver anstaltet würde, denn es gibt große literarische Werke, von denen kaum jedes Jahrhundert eine neue Auflage nöthig macht. Das gerichtliche Vorschreiten gegen den Nachdruck bleibt unrer das gemeine Recht gehörig. Titel II.—Um dieRechteDrilter zu wahren und die Ausfüh rung des Gesetzes zu erleichtern, haben wir bei Feststellung der Auto renrechte auf ihre Werke die Ausübung dieser Rechte bezüglich der Autoren an die Erfüllung strenger, aber für das öffentliche Interesse nützlicher Formalitäten geknüpft. Man hat immer die Schwierig keit für einen Dritten, zu erfahren, ob ein Werk öffentliches Eigen thum ist oder nicht, als ein Hindernis für die Fortdauer der Autor rechte hingestellt, indem man behauptete, daß es unmöglich sein würde, den Eigenlhümer eines literarischen Werkes herauszufinden, wenn sich dasselbe im Laufe der Zeit durch aufeinander folgende Uebertragungcn und Cessionen allmählig im Publicum verloren hätte. Diese Schwie rigkeit haben wir durch dieFormalitäten desDeponirens und Einregi- strirens beseitigt, indem wir als erste Bedingung der Feststellung des Rechts fordern, daß von jedem artistischen oder literarischen Werke ein Eremplar deponirt und dasselbe in das Register eingetragen werde. Das Depot wird jedem Dritten Auskunft darüber geben, daß sich der Autor den ausschließlichen Genuß seines Werkes Vorbehalten hat; das Register, in welches die Besihveränderung im Falle einer Rechtsübertragung oder Abtretung eingetragen wird, gibt Auskunft darüber, daß das Eigenthumsrccht in die oder die Hände überge gangen ist. Das Recht des Autors auf sein Werk wird so lange ohne Kraft bleiben, als die Deponirung nicht stattgefunden hat, und die Eession an Dritte wird null und nichtig sein, so lange dieselbe noch nicht durch Eintragung in das zu diesem Zwecke zu führende Register öffentlich bekannt gemacht worden ist. Ausländer, welchen ein neueres Gesetz denselben vollständigen Genuß der literarischen oder artistischen Eigentumsrechte zugestan den hat, wie dem Inländer, müssen zur Feststellung ihres Rechts dieselben Formalitäten erfüllen. Auf diese Weise sind alle literarischen oder artistischen Besitz titel vor den Augen aller Welt klar und deutlich veröffentlicht. Titel III.— Den Nachdruck haben wir unter das gemeine Recht gestellt und dahin entschieden, daß derselbe, wie jede andere Rechtsverletzung, entweder zu einer Civil- oder zu einer Eriminal- klage Veranlassung gibt; wir haben uns auf diese Weise an die Wahrheit der Thatsachen gehalten, indem wir anerkennen, daß eine Rechtsverletzung nicht notwendig ein Verbrechen sein muß, weil sie gegen ein literarisches oder artistisches Eigentumsrecht gerichtet ist, wenn dieselbe nicht den wesentlichen Charakter jedes Verbrechens an sich trägt, die Schuldhaftigkeit. Jedoch wenn der Nachdruck ver brecherisch, d. h. mit Absicht begangen ist, so wird er zum Dieb stahl, zum Diebstahle an einem literarischen oder artistischen Rechte, welcher wie jeder andere Diebstahl die Strenge des Gesetzes verdient.- auch haben wir dem Richter die Macht zugesprochen, denselben mit Gefängnißstrafe zu ahnden. Vorübergehende Bestimmungen. — Wir hatten auch das Verhältnis der literarischen oder artistischen Eigentums rechte zu ordnen, welche bereits bestehen und den gegenwärtigen Ge setzen gemäß ihrer bevorstehenden Endschaft entgegengchen; wir hat ten diese Halbrechte zu legitimisircn, indem wir sic unter das Princip der Fortdauer stellten, ohne jedoch dadurch die faktischen Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Wenn nämlich ein literarisches oder ar tistisches Werk öffentliches Eigenthum geworden ist, so ist dasselbe für seine ursprünglichen Eigentümer verloren, und das National- eigcnthum läßt sich nicht berauben; falls das Werk noch Privat eigentum ist, und die Erben stchcn noch im Genüsse ihrer Rechte, so sollen dieselben auf alle Zeiten damit bekleidet werden ; wenn sich das literarische Weck infolge einer Eession oder Licitation in den Händen Dritter befindet, seien diese Buchhändler oder Verleger, und der Handel ist nur unter Bezugnahme auf die durch die bestehenden Gesetze den literarischen Eigenthumsrechten bestimmte Dauer abge schlossen, so sollen die Erben wieder in den Genuß ihrer Rechte ein- treten, wenn jener Termin abgelaufen ist, der um fünf Jahre ver längert werden soll, damit der betreffende Verleger oder Berechtigte die von dem Buche gemachte Auflage ausverkaufcn kann. Die Rechte der Autoren, welche unser Gesetzentwurf sicher stel len soll, sind bis auf unsere Zeit verkannt worden. Zu Rom waren die Künstler Sklaven; wie hätten sie Rechte haben können? Man kaufte sich damals einen griechischen Rhetor oder Künstler, wie man einen afrikanischen Löwen oder eine Circassierin kaufte. Das litera rische und artistische Eigenthumsrecht hat sich in der That nur erst nach der Erfindung der Buchdruckerkunst ausbilden können. Die Buchdruckerkunst hat das Weck des Gedankens zu einer Quelle des Reichthums umgeschaffen, welcher jedem anderen Reichthume gleich zuschätzen ist. Ein literarisches oder artistisches Werk wird für seinen Autor zu einer Quelle pekuniären Vortheils, aber diese Quelle ver siegte unter seinen Händen sehr bald: nach Ablauf eines gewissen Zeitraums beraubte man ihn seiner Rechte. Selbst heut zu Tage noch ist das literarische Eigenthumsrecht nichts weiter als eine Art Nutznießung, welche um einige Jahre verlängert worden ist; es ist hohe Zeit, daß dasselbe ein unbedingtes, dauerndes Eigentkum werde. Kommt nicht das Herz dem Verstände zu Hilfe, um die Sache der Autoren zu führen? Jene tiefen Denker, jene großen Künstler, welche der Menschheit vorangehen, sie führen und mit ihrem Genie erleuchten, sind es etwa glückliche Menschen? Findet man einen dar unter, der es ist? Und doch sieht man nur diejenigen, welche der Erfolg gekrönt hat, vergißt aber alle die, welche in der Nacht der Ver zweiflung gestorben sind, ohne daß ein Strahl des Ruhmes ihre Seele erfrischt hätte oder auf ihrer Stirn erglänzt wäre. Sie haben gelebt und leben noch, gepeinigt von den Qualen des Gedankens, „denn stets ist der Gedanke Hölle oder Tod". Wenn ihr Verhältniß im Leben nicht glücklich sein kann, so wollen wir ihnen wenigstens die pecuniären Mittel sichern, deren sie zum Leben bedürfen; denn der Ruhm, das Genie brauchen Brod zur Nahrung des Körpers; wir wollen ihnen wenigstens das vollständige und dauernde Eigenthums recht an ihren Werken verleihen, und indem wir ihre Rechte als geheiligte anerkennen, sind wir keineswegs großmüthig, wir sind nur — gerecht. (Schluß in Nr. 154.) Personalnachrichten. Herrn Earl Bellmann in Prag wurde von dem Herzog Ma- rimilian in Baiern eine goldene Medaille, „zum Andenken" für die Ueberreichung eines prachtvoll gebundenen Exemplars des 6. Heftes derMonatsschrift„Erinnerungen" verliehen, in welchem die genannte Vcrlagshandlung eine eigens gefertigte Abbildung des von dem Her zog Maximilian in Würzburg errichteten Morawek'schen Denk- malcs brachte. Briefwechsel. An die W . . . sche Buchh. i» I. — So sehr wir auch wünschten, Ihnen zu Ihrem guten Rechte gegen Hrn. E. W. U. in T. be hilflich sein zu können, so haben wir doch zu bedauern, Ihre ein- gcsandte Anzeige nicht zur Aufnahme bringen zu können, indem nach Z. 3, 6 der Börsenblatt-Statuten „Mahnungen mit namentli cher Aufführung oder kenntlicher Bezeichnung des Gemahnten" kei nen Aulaß finden sollen.
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