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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1856
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- Deutsch
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viclfältigungen literarischer und künstlerischer Werke mit Strafe be drohe, die Nachbildung durch die Photographie aber eine künstlerische I und keine mechanische sei. Ferner wandten sie ein, daß das hier zur Anwendung gebrachte Gesetz vom Jahre 1837 für den vorliegenden Fall gar nicht maßgebend sein könne, da zur Zeit der Emanation dieses Gesetzes die Photographie noch nicht bekannt gewesen sei. Endlich behaupteten sie aber noch, daß nach dem citirten Gesetz der Schutz des Eigenthums bei Kunstwerken zu Gunsten des Autors so lange dauern solle, als die Originalplatten vorhanden und brauchbar seien. In neuerer Zeit sei es nun aber möglich, sich auf galvanopla stischem Wege Nebenplatten zu beschaffen, die benutzt werden könn ten, so daß die Hauptplatten immer unverändert blieben. Der Staats anwalt hielt die Anklage aufrecht, und beantragte gegen jeden der Angeklagten 50 Thaler Geldbuße und Vernichtung der nachgebilde- len Exemplare. Der Gerichtshof gab diesem Strafantrag nur in! Betreff der Angeklagten Lutz, Witte und Schneider Folge, sprach dagegen die Angeklagten Schwarz und Zschille frei, weil es rück sichtlich ihrer an einem directen Strafantrag fehle. In den Urtels- gründen wurde ausgeführt, daß das Gutachten des Sachvcrständi- genvereins in Bezug auf die Frage der Nachbildung maßgebend sei, daß die Photographie danach lediglich eine mechanische Thätigkeit sei, und daß auch das Gesetz vom Jahre 1837 auf den vorliegenden Fall seine Anwendung finden könne, zumal es gleichzeitig Bundes gesetz und durch den Bundesbeschluß vom Jahre 1845 ergänzt wor den sei. (Voss. Ztg.) Zur Beantwortung der „Frage an Rechtsverstandige" in Nr. 134 d. Bl. Zuschrift an die Redaction. Zufällig gelangt die Nr. 134 des Börsenblattes der deutschen Buchhändler ic. und die darin enthaltene „Frage an Rechtsver ständige" zu meiner Ansicht. Darauf erlaube ich mir die Antwort: daß die beregte Handlungsweise, einen fremden Büchertitel zu usurpiren, eine unerlaubte ist. Ich habe diese Frage in einer Schrift, „der einheimische und ausländische Rechtsschutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeug nisse gegen Nachdruck und Nachbildung", welche Anfang December bei F. A. Brockhaus in Leipzig erscheinen wird, berührt und dort die Beweise zur Stelle gebracht, welche meine Annahme begründen. Die Redactionsbemerkung zu derAnfrage, daß weder inDeutsch- land, noch in Frankreich besondere Gesetze über den beregten Gegen stand existiren, ist nicht genau. So z. B. verbietet 35 6. des österc. Ges. v. 13. Octbr. 1846 ausdrücklich für den Fall die Entlehnung eines Titels, wenn derselbe „zur Irreführung des Publicums über die Identität des Werks ge eignet ist." Im franz. Gesetz kenne ich zwar auch keine analoge Bestim mung, aber mir ist ein Urtheil des Handelsgerichts der Seine be kannt, das (vom 25. Aug. 1841 datirt) Titel für „unantastbares ! liker. Eigcnthum" erklärt. Achtungsvoll Z. Z. Bielitz in österr. Schlesien, 7. Novbr. 1856. M. Fciedländer, vr. zur. utr. aus Breslau. Drei Fragen an Herrn Conrad Prall in Flensburg. Die Butnuh'sche Buchhandlung in Flensburg — laut Schulz' Adreßbuch für 1855, im Besitze von Frau Earoline Butnuh ^ geb. Bach, und ebend. f. 1856, im Besitze von Conrad Prall — ist, ^ wie die Flensburger Zeitung berichtet, von Frau Butnuh mit allen I Ackivis an die Herren Back und A. verkauft worden, welche ihrer seits anzeigen, daß das Lager zu herabgesetzten Preisen verkauft werden solle. Da weder im Börsenblatt, noch per Circulär eine Bekannt machung über den Geschäftsverkauf erlassen ist, so stellt Einsender die Fragen auf: 1) Wer ist bisher Besitzer der Buknuh'schen Buchhandlung gewe sen, Frau Butnuh oder Herr Prall? 2) Wer haftet, nachdem der Verkauf derActiva stattgcfunden, für das in laufende Rechnung Gelieferte? 3) Ist bei dem billigen Ausverkauf des Lagers alles Vorhandene gemeint, oder soll sich der Ausverkauf nur auf das wirkliche alte Lager beschränken? Herr Prall wird die beste Auskunft zu geben im Stande sein, — möge dieselbe bald erfolgen*). Katechismus der deutschen Literaturgeschichte. Von Paul Möbius. Leipzig, Weber. Der Verfasser ist u. a. Lehrer und Jnspector an der hiesigen Buchhändler-Lehranstalt und seine Leistungen in dieser Stellung sind dem deutschen Buchhandel nicht unbekannt geblieben. Es wird uns daher wohl gestattet sein, des Büchleins in d. Bl. zu gedenken. Wir halten die beliebte Form des Katechismus nicht zweckmäßig für den behandelten Gegenstand, obgleich sie der Verfasser geschickt und klug gehandhabt hat; aber wir dürfen sagen, daß wir in dem kleinen Raum von 160 Seiten einen klar und concis geschriebenen Abriß der Geschichte unserer Literatur gefunden haben, der dem Anfänger ein guter Leitfaden sein wird und auch dem Kenner durch Correcc- heit und Zweckmäßigkeit seiner literarischen Notizen, ja manchmal durch prägnante Charakteristik einzelner Autoren Interesse abgewinnt. Für den ersten Anlauf in Kcnntniß der Geschichte unserer Literatur halten wir die Kürze und Gedrängtheit geradezu für einen Vorzug; in dickleibigen Werken wird der Anfänger leicht den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen. Sollten wir Wünsche für eine etwaige zweite Auflage aussprechen, so wären es hauptsächlich folgende: Die deutsche Literatur hat — wie keine andere in der Welt —- sich die Schätze des klassischen Alterthums wie die Blüthen der mo dernen Literaturen angeeignet. Die trefflichen Uebertragungen und Nachahmungen sind hinwiederum nicht ohne Rückwirkung auf die Entwickelung unserer übrigen National-Literatur geblieben. Eine kurze besondere Zusammenstellung dieser Leistungen und Wirkungen würde dem Büchlein wohl anstehen. Sodann gehört deutsche Kunst-Kritik und Geschichte der Kunst zu dem Besten und Gediegensten unserer neueren'Literatur; diese Richtung aber finden wir imBuche wenig beachtet; Namen wie Waa gen, Hübsch, Schorn, Bischer, Passavanl, Schnaase, Kugler rc. ic. sollten wenigstens genannt sein. Für die Richtung der allgemein Gebildeten auf die Naturwissen schaften waren, zu verschiedenen Zeiten, entscheidend: A. v.Hum- boldt's Ansichten der Natur und I. Liebig's chemische Briese; wenn einmal Schriften dieser Autoren aufgezähll werden sollten, hätten solche Epoche machenden nicht übergangen werden dürfen- Bei den Historikern (und wir haben an guten in der That keinen Ueberfluß) vermißten wir: Häusser, Duncker, Waitz, Barthold, Dropsen ic. Doch sind dies kleine Ausstellungen im Verhältniß zum Gelei steten; wir haben bei diesen Bemerkungen vielleicht zu sehr das Be- ') Vcrgl. Börsenbl. Nr. 140. Anzeige 1S084. Anm. d. Red. 305*
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