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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1858
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1858
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- Deutsch
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78, 21. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1095 Besagte Convention wurde von vorn herein nur als ein Ver such angesehen und daher nur auf die Dauer der nächsten vier Jahre abgeschlossen, nach welcherZeit ste je nach den Umständen aufgcgcben oder erneut werden sollte, und cs ist wenigstens ein erfreuliches Zeichen, daß sie bis auf den heutigen Tag sich behauptet hat. Unser Gewährsmann findet nun an ihr, und mit Recht, nicht Unbedeu tendes auszusetzen. Schon von vorn herein trat sie nicht auf (was sie wohl damals auch schwerlich konnte) als Verkündigung eines Rechtes, sondern nur als Concession eines Privilegiums, und das literarische Eigenthum, statt von einer sittlichen Grundlage auszugchen, stellte sich nur unter dem Charakter einer socialen Thunlichkeit und Angemessenheit dar. Der Unterschied ist nicht gering; denn das Gesetz, wenn cs nicht die Autorität eines Rechtes in Anspruch nimmt, kann wohl zum Gehor sam verpflichten, aber läßt doch stets das Gewissen dessen frei, der es nicht erfüllt, und seine Verletzung, wenn auch mit materiellem Scha den verknüpft, zieht keinen sittlichen Makel nach sich, dessen man sich zu schämen hätte. — Wenn der Nachdrucker seine Slrnfsumme gezahlt und den klagbar gewordenen Verleger oder Autor abgefun den hatte, war ec wieder so ehrlich wie zuvor; denn vor wenigen Jahren war eine solche Handlung überhaupt nicht strafbar, und wer weiß, in welch kurzer Zeit es wieder ebenso sein würde, wie früher? — Die Convention hatte also nicht die volle Wirksamkeit, die man von ihr verlangt hakte; sie legte der Unordnung einen Zaum an, aber rottete sie nicht aus, und indem sie die Möglichkeit ihrer Wiederkehr bestehen ließ, verminderte sie zum Theil den versittlichenden Einfluß des Gesetzes, der nicht gcläugnet werde» soll. Ferner äußert unser Gewährsmann den Wunsch, daß bei einer Umgestaltung und Neubildung dieser Einrichtung mehr Rücksicht auf die Journalistik genommen werden möge, als bisher, wo nur mehr das literarische Eigenthumsrechl der eigentlichen Bücherverfasscr in Betracht kam, dieJournalistik aber nur insoweit berücksichtigt wurde, als Artikel und Veröffentlichungen über drei Druckbogen stark einen Schutz fanden. Es wäre dies eine Unbilligkeit, weil in der Conven tion das Eigenthumsrecht aller Ucbersetzungen gewährleistet sei, wäh rend Originalartikcl doch jedenfalls einen höheren Werth zu bean spruchen hätten, als bloße Uebcrsetzungcn; die italienische Journa listik habe mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen, und unter diesen sei nicht die geringste die, daß ein Journal, mit bedeutenden Kosten gegründet und mit guten Mitarbeitern versehen, fortwährend Gefahr laufe, von Blättern zweiten und dritten Ranges regelmäßig geplün dert zu werden. — Das geschieht leider aucstin Deutschland häufig genug — indeß glauben wir, ohne uns irgend ein Urthcil anzuma ßen, daß eine so große Ausdehnung des EigenthumsrxchtS denn doch nicht gut möglich und durchführbar sein würde. — Es gibt auch hier ein bestimmtes Maafi die bloße Gesetzgebung thut cs nicht, zu mal ihre Handhabung in den meisten Fällen mit den äußersten Schwierigkeiten verknüpft sei» würde — hier muß die allgemeine Stimme und die Ehrenhaftigkeit der Redaktionen, die wenigstens ihre Quellen zu nennen haben, wenn sie eine» entlehnte» Artikel bringen, das Beste thun — denn ivozu sollte es führen, wenn inan wegen jedes Artikels einen Proccß anstrengcn wollte? Das Pu blicum muß sich selbst ein Unheil über den Werth oder Unwerth, über die Selbstständigkeit oder Unabhängigkeit einer Zeitschrift bilden und . thut es in der Regel auch. Eine parasitische Winkel-Literatur mit der Wurzel ausrotlcn zu wollen, ist ein ebenso undankbares als fruchtloses Bemühen, da sie sich i» den allermeisten Fällen aller Controlc entzieht und meist viel zu verächtlich ist, um einer gesetzlichen Verfolgung werlh zu sein. Wenn die italienische Journalistik, wie der Verfasser behauptet, in der That im Wachsthum begriffen ist, wenn sich ihr tüchtige Köpfe zu widmen anfangen, so wird sie diesen unläugbarcnUebelstand aus sich selber überwinden. Als fernerer Nachtheil wird hccvorgehoben, daß die Convention keine eigentliche gesetzliche Sträflichkeit anerkenne, sondern nur den materiellen Schaden, den ein Nachdruck gebracht, zu ersehen zwinge — die Exemplare des Nachdruckes werden nämlich nach diesem Ver fahren consiscirt, und der Nachdrucker muß dem Verfasser (oder Ver leger) einen baaren Schadenersatz leisten. Dazu kommt, daß die Ge setzgebung in den verschiedenen Staaten die größten Ungleichheiten in diesem Falle hecvvrbringt, wie es denn vorgekommcn ist, daß ein Mailänder Buchhändler gegen einen Nachdruckcr in Florenz klagbar wurde, aber die Freisprechung desselben aus keinem andern Grunde erleben mußte, als weil die toscanischc Gesetzgebung für diesen Fall gar keine Strafe bestimmt hatte. Es würde also dieserhalb eine all gemeine italienische Strafgesetzgebung nöthig sein. Ferner erstreckt sich die Convention nicht über ganz Italien; ein ganzes Drittel, das Königreich Neapel, hat sich davon ausgeschlossen, und zwar, wie cs scheint, nicht, weil die Regierung besondere Schwie rigkeiten gemacht, sondern weil die dortigen Buchhändler, die Con- currenz des übrigen Italiens fürchtend, sich mit Hand und Fuß da gegen wehrten und alle Bemühungen einsichtiger Staatsökonomcn und Freunde der Wissenschaft zu Schanden machten. — Die neapo litanischen Buchhändler und Verleger wollten ohne Concurrenz der Autoren sein und allein den Büchermarkt regieren. — „Neapel," sagt unser Gewährsmann, „ist ein sehr thätiger Mittelpunkt der Studien, der keinem anderen in Italien Nachsicht; seine Journali stik ist an Gediegenheit und an Zahl der Veröffentlichungen die be deutendste, welche die italienischen Hauptstädte bieten." — Das würde man kaum glauben, wenn es nicht ein Italiener selbst sagte, der sonst auf Neapel nicht gut zu sprechen ist — Es läßt sich indes sen wohl denken, daß man von Seiten der Regierung die betreffen den Reformen nicht befördert und lieber mit Allem zufrieden ist, mag es auch für Fremde nicht gerade erbaulich und bequem sein. „Wir sprechen von einer Sache, die aller Welt bekannt ist; Jedermann weiß, daß es leichter ist, Bücher aus Calcutta und Peking zu erhal ten, als aus Neapel oder Palermo; wie es denn gleicherweise offen kundig ist, daß man bei uns kein Mittel finden kann, die neapolita nischen oder sicilischen Zeitschriften schnell und regelmäßig zu erhal ten, weil die Postanstaltcn sich weigern, die Last der gegenseitigen Association auf sich zu nehmen." Auch hat sich Neapel durch einen unmäßig hohen Eingangszoll auf Bücher dermaßen verbollwerkt und verfestigt, daß cs gegen das übrige Italien so gut wie abgeschlossen ist. Während anderswo die Bücher nach dem Gewichte, werde» sic hier nach dem Formate ge schätzt, und während man in der Lombardei für die Einfuhr eines Octavbandcs höchstens fünf bis sechs Ccntesimi zahlt, erhebt der nea politanische Tarif für de» nämlichen Band 75 Ccntesimi, d. h. viel leicht den fünften oder sechste» Theil des Ladenpreises. Bei größe rem Format wächst der Ucbclstand; denn schon ein Quartband zahlt das Doppelte, ein Folioband das Vierfache, und dabei kann der Fo lioband vielleicht sebr dünn sein, wie z. B. bei Kupfermappcn rc. Es kann also der Fall Vorkommen, daß ein Band, der einen Lire werth ist, drei Lire Steuern zahlt. Welchen Einfluß solche Einrichtungen auf die Moralität im Buchhandel ausübcn müssen, ist nicht schwer einzuschen. Es gibt natürlich Pfiffe, die Steuern zu umgehen; ja, es gibt in gewissen Fällen bedeutende Ermäßigungen, wenn z. B. der Buchhändler nachwcist, ebenso viel Bücher in das Ausland spe- dirt zu haben, als hcreingckommcn sind. Natürlich steckt das der Buchhändler, der seinem Kunden voll anrechnct, in seine Tasche. Es kommt vor, daß die neapolitanischen Buchhändler einen Rabatt von 40 bis 50 Proccnt verlangen oder dem, der ihn weigert, mit sofor tigem Nachdruck drohen. — Was ist nun mit solchen Leuten anzu- 152'
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