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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1858
- Sprache
- Deutsch
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1790 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 120, 27. September. cs genügen, wenn sic in dieser Hinsicht die Gesetze ihres Landes er füllen? Ist es wünschenswert!), daß alle Völker in Betreff des Eigenthums an Werken der Literatur und der Kunst eine gleichförm ige Gesetzgebung annehmen? II. Welche Dauer soll dem gedach ten Eigenlhumsrecht gegeben werden? Soll diese Dauer eine ver schiedene sein je nach den verschiedenen Arten literarischer und künstlerischer Erzeugnisse? Wenn diese Dauer sich über das Leben des Autors hinauscrstreckt, soll man Unterschiede machen in Bezug auf die Erben (ob nähere oder entferntere)? Welche Dauer soll dem Eigenthumsrccht auf ein nachgelassenes Werk gegeben werden? dcßgl. auf ein anonymes oder pseudonvmcs? Können mündliche Vorlesungen, Eonferenzcn, Predigten, wenn sic stenographisch nic- dergeschricben sind, Gegenstand eines literarischen Eigcnthums- rcchtcs sein? Schließt das Eigenthumsrccht an Originalwccken auch dasjenige an der Ucbcrsctzung, und zwar in der gleichen Ausdehn ung, ein? Ist cs nicht am Platz, in allen Fallen dieses letztere Recht an gewisse Bedingungen zu knüpfen, z, B. an die einer Ucbersetz- ung des Originals binnen einer gewissen Zeit? Soll man die Ur heber literarischer und künstlerischer Werke an die Erfüllung ge wisser Formalitäten zur Sicherung ihres Rechtes binden, so daß ohne die Erfüllung derselben das Recht erlischt? NI. Ist das Recht der Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke unabhängig von dem ausschließlichen Recht ihrer Vervielfältigung? Ist es statthaft, zwischen diesen beiderlei Rechten einen Unterschied zu machen in Betreff ihrer Dauer? Setzt das Eigenlhumsrecht an musikalischen Compositionen der Aufführung irgend eines Theils eines solchen musikalischen Werks ohne Zustimmung des Urhebers ein Hinderniß entgegen? Schließt das Eigenthumsrccht an mu sikalischen Compositionen das ausschließliche Recht in sich, ,,Arran gements" über die Motive des Originalwerkes zu verfassen? IV. Soll der Urheber einer Zeichnung, eines Gemäldes, eines Weckes der Sculptur oder Architektur, oder eines sonstigen künstlerischen Erzeugnisses, allein das Recht haben, dasselbe zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, sei cs durch dieselbe oder eine andere Kunst, nachdem gleichen oder einem verschiedenen Maaßstabe? Durch welche Mittel kann man die Künstler gegen die betrügerische Nach bildung und den Nachdruck ihrer Kunstwerke schützen? Welche Maaßregeln gibt es insbesondere gegen die Anbringung falscher Chiffren auf den Kunstwerken? Umfaßt das Eigcnthumscecht an den Werken der Zeichcnkunst auch die Anwendungen, welche von die sen Schöpfungen auf die Industrie gemacht werden möchten? Sind besondere Formalitäten nothwendig zum Schutz des Eigenthums an den Kunstwerken, welche nicht durch Druck oder Stich hccvorgcbracht werden? V. Hält der Congreß für geeignet, den Regierungen die Annahme nachstehender Bestimmungen zu empfehlen, die auf seinen Zweck Bezug haben, vorbehaltlich der cinschlagenden Gesetze der Polizei und der innern Verwaltung: 1) die Abschaffung der Zölle auf Bücher und Kunstwerke, oder wenigstens die Herabsetzung die ser Gebühren auf den niedrigsten Satz und ihre Vereinfachung da, wo dieselben nach Classen abgcstuft sind; 2) die Gestattung der freien Zurückscndung der in Commission ins Ausland versendeten, aber unverkauft gebliebenen Werke; 3) die Ermäßigung der Porto- taxe für Drucksachen; 4) die Gleichstellung rücksichtlich des Porto's der Correcturbogen mit den Drucksachen — da, wo in dieser Hin sicht noch ein Unterschied besteht. Bekanntlich war Belgien einst das gelobte Land des Nachdrucks, und es ist ein bedeutungsvolles Zeichen, eine Art Buße für die früher begangenen Sünden, daß gerade dort der Congreß gehalten wird, welcher die Sicherung des geistigen Eigcnkhums zum Zweck hat. Uebrigens ist die Zeit des Nachdrucks entschieden vorüber, weil die Nachfrage fehlt. Seitdem auch die französischen Buchhandlungen zu der Uebcrzcugung gekommen sind, daß ein geringer Gewinn bei hohem Absatz stets dem größeren bei weniger zahlreichem Verkauf vorzuziehen ist, haben die Nachdruckgeschäfte ihren Halt verloren; die größten mit Capitalien bis zu 2 Mill. Fr. zu diesem Zweck in Belgien gegründeten Unternehmungen sind eingegangen. Zur Zeit des Nachdrucks betrug die Ausfuhr 1846 nur 205,000 Kilos Bücher und 1847 nur 114,000 Kilos; jetzt ist der Nachdruck verboten, gleichwohl betrug im vergangenen Jahr die Ausfuhr 206,871 Kilos zum Werth von 1,305,710 Fr. Der Nachdruck ist also keineswegs für den belgischen Buchhandel eine nothwcndige Bedingung. Zu bedauern wäre, wenn der Congreß in seinen Sitzungen nicht auch das Eigenlhumsrecht von Autor und Verleger bei solchen Arbeiten berücksichtigen wollte, welche in Zeitungen veröffentlicht werden. Warum sollen die Licbig'schcn Briefe weniger Anspruch auf Schutz haben, wenn sie in den Beilagen der Allg. Ztg., als wenn sie in einer besonderen Sammlung erscheinen? Mit welchem Recht darf man Serien von Reisebricfen oder sonstige Originalartikcl einer Zeitung Nachdrucken, wenn man anerkennt, daß sic Recht auf Schutz haben, sobald sie nicht in den Spalten periodischer Zeitschriften er scheinen? Es handelt sich beim Schutz des geistigen Eigenthums der Zeitungen um noch mehr als die bloße Rechtsfrage: cs handelt sich um Hebung und Förderung der politischen und sonstigen Tagcs- litcratur. Die Winkclblättcr, jene ekelhafte und dcmoralisircnde Literatur, gegen welche alle möglichen Preßmaaßregeln vergeblich aufgeboten werden, Maaßregeln, die zum Theil auch die solide Presse beeinträchtigen, sind meist nichts als Schmarotzerpflanzen, die von der Ausbeutung der großen Prcßinstitule leben. Man wird sie im Kern ihres faulen Lebens treffen, wenn man auch bei den Zeitschriften das Eigenthumsrccht von Autor und Verleger auf alle Originalac- tikel anerkennt. (Allg. Ztg.) Antwort auf die Anfrage in Nr. LOV d. Bl.*) Sr. Petersburg, den 23. August 1858. 0. 0. In Folge der ebenso hämischen als gehässigen Anfrage im Börfenblatte Nr. 106. ist es selbstverständlich, daß viele Hand lungen, die mir soeben erst Credit eröffnet, sowie die, welche cs noch Willens sind, eine Aufklärung darüber wünschen, ja cs zu verlangen das Recht haben. Dieselbe folgt hier in möglichster Kürze. Nachdem ich in den Jahren 1834 und 1835 bei Carl Cnobloch in Leipzig und später in der Enslin'schen Buchhandlung (F. Müller damals) den Buchhandel erlernt, übernahm ich als 20jähciger sehr unerfahrener Jüngling dem deutschen Buchhandel gegenüber die Verantwortung für das meinem Vater I. C. Höwert hier ge hörige Geschäft, und führte dasselbe trotz dem verwickelten Stande, worin es sich befand, im ersten Jahre ziemlich glücklich durch, bis zwei aufeinander folgende Unglücksfälle, das Fallissement des Ban- quierhauses Johannes Becker ck Co. (damaligen sächsischen Consuls), bei dem mein Vater seit einer Reihe von Jahren einen bedeutenden Credit besaß bei allen zu leistenden Zahlungen, und eine Feuers brunst, durch welche der größte Theil des Bücherlagers verloren ging, alle meine Bemühungen vernichteten, und das Geschäft dem größten Theil der Handlungen nicht gerecht werden konnte. *) Wir haben diese Antwort nicht von dem Schreiber direct, son dern von zweiter Hand zur Aufnahme empfangen, dem wir im allge meinen Interesse gerne entsprechen. Dabei aber müssen wir die unge bührlichen Ausfälle- gegen den Hrn. Einsender der Anfrage sowohl, die durchaus harmlos und loyal'ist, als auch gegen das Börsenblatt ent schieden zurückweisen. Die vollkommen berechtigte Frage lautete einfach, ob die beiden Höwert von 18.16 und 1868 identisch seien oder nicht, und nach obiger Mittheilung würde Hr. Al. Höwert allerdings besser gethan haben, darüber freiwillige Aufklärung zu geben, als die Frage darnach erst durch sein Auftreten zu provociren. D. Red. d. Börsenbl.
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