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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1917
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 284, 12. November 1917. früher das Tausend ^ 8.— kosteten, werden mir jetzt 31.-- derechnet. Nun die Frachten: diese sind an sich schon um etwa 257» gestiegen. Hierzu kommen aber noch die ungeheuerlich ge wachsenen Zuschläge für Ab- und Anfuhr, die den von der Eisen bahn berechneten Preis um das Doppelte erhöhen. Kürzlich empfing ich eine Sendung aus Leipzig: Die Eisenbahn berech nete für Fracht 16.—, dagegen die Spediteure in Leipzig und Elberfeld zusammen ^ 17.—. Die Frachtauslagen erleiden aber noch dadurch eine ganz besondere Erhöhung, das; man in den meisten Fällen die Sendungen nicht mehr mit Güterzug, sondern durch Eilzug, ja in manchen Fällen sogar als Bahn-Ex preßgut sich kommen lassen muß, wenn man nicht wochenlang auf den Empfang warten will. Weiter kommen die Mitarbeiter in Betracht, deren Gehälter Wohl in jedem Sortiment eine we sentliche Steigerung erfahren haben. Auch sind in jedem größe ren Sortiment ältere Angestellte ins Feld gezogen, deren Fa milien von den städtischen Unterstützungen allein nicht leben kön nen und die daher mit nicht geringen Unterstützungen seitens der Geschäftsinhaber bedacht werden müssen. Und schließlich erfor dert doch auch die eigene Lebenshaltung des Geschäftsinhabers selbst wesentlich größere Mittel als früher. Um allen diesen ins Ungeheure gestiegenen Ausgaben ge wachsen zu sein, war es eine unbedingte Pflicht des Sortiments, sich auf sich selbst zu besinne» und den Beschluß zu fassen, alle Verkäufe mit einem Illprozentigen Aufschlag zu belegen. Es ist daher unserem neuen Vorstandsmitglied Herrn Otto Paetsch aus Königsberg nicht genug zu danken, daß er in der Sitzung vom 8. September, der auch ich beigewohnt habe, mit zündenden Worten diese große Not des Sortiments in der rechten Weise beleuchtet hat, so daß ein solcher Beschluß gefaßt werden konnte und keiner der anwesenden 36 Herren seine Zustimmung ver sagte. Der Klugheit des Herrn Gcheimrats Siegismund ist es zu danken, daß für diesen Beschluß die richtige Form gefun den wurde, die denn auch dazu geführt hat, daß überall in den Kreis- und Ortsvcrcinen diesem Beschlüsse Folge gegeben wor den ist. Allein in Ihrem Schwabenländle scheint dies auf Wider spruch zu stoßen, was ich auf das lebhafteste bedaure. Denn es ist zu spät; das Sortiment wird sich nicht abhaltcn lassen, wegen der ihm vorgehaltenen möglicherweise eintretenden Gefahren, von diesem Aufschlag jetzt abzulassen. Der ersten Not mutzte gewehrt werden. Wenn wirklich in absehbarer Zeit überhaupt keine Bücher zun: Verkauf da sind, so ändert auch die Erhebung des Tcucrungszu- schlags nichts daran; und wenn die Teuerung in Deutschland noch länger anhält, so mutz eben der Teuerungszuschlag in Deutschland so lange aufrecht erhalten bleiben. Sind lvieder bessere Zustände eingetreten, so wird der Vorstand des Börsen- vereins den Zeitpunkt bestimmen, an dem dieser Zuschlag aus hört. Ich kann Ihnen versichern, daß ich in den 6 Wochen, die nun dieser Teuerungszuschlag in meinem Geschäft besteht und in welcher Zeit ich sehr große und zahlreiche Umsätze gemacht, ich auch nicht einen Fall erlebt habe, in dem das Publikum irgend welche Schierigkeiten wegen Bezahlung dieses Zuschlages ge macht hätte. Wie gesagt: jetzt ist es zu spät, um mit solchen Be denken noch zu kommen. Sie jetzt zu erheben, führt nur zum Übel, Wohl aber haben vor allem die Verleger seihst den Nutzen davon, wenn das Sortiment leistungsfähig bleibt.... Elberfeld, den 6. November 1917. Bernh. Hartmann. Der Gebrauch der Titel der während des Krieges eingegangenen Zeitungen. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Für eine Reihe der infolge des Kriegs und seiner Ein wirkung auf die Verhältnisse im Preßgewerbe eingestellten Zei tungen ist die Frage entstanden, wie es sich mit den von ihnen bisher geführten Titeln verhält. Insbesondere handelt es sich darum, ob die Einstellung während des Kriegs die Wirkung hat, daß nunmehr andere Zeitungsunternehmer eine Zeitung unter dem gleichen Titel herausgeben können oder ob dies ans Grund der geltenden Gesetzgebung beanstandet werden könnte. 1202 Die praktische Bedeutung dieser Frage ist nicht gering zu ver anschlagen, wie sich insbesondere daraus ergibt, daß unter den eingestellten Zeitungen sich in nicht zu unterschätzender Anzahl auch solche mit Titeln befinden, deren Zugkraft nicht nur in engeren, sondern auch in weiteren Kreisen nicht in Abrede ge stellt werden kann. Daß über die Frage überhaupt vom recht lichen Gesichtspunkt aus in den Interessentenkreisen Zweifel entstehen konnten, ist zu verwundern, da die Rechtslage nach Maßgabe des Weltbewerbsgesetzes, das in dieser Beziehung die in Betracht kommende Norm enthält, eine durchaus klare ist. Durch Z 16 UWG. wird demjenigen, der sich b e f u g t e r w e i s e der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift bedient, ein Verbotsrecht gegenüber jedem andern Gewerbetreibenden ge geben, der sich der gleichen Bezeichnung in einer Weise bedient, die geeignet ist, zu Verwechslungen Anlaß zu geben. Der Zei- tnngstitel hat, obwohl er für das Zeitungsuntcrnehmen von außerordentlicher Bedeutung ist, keine selbständige Existenz, das Recht an dem Zeitungstitel existiert nur in Verbindung mit der Zeitung selbst; geht die Zeitung ein, so ist auch damit das Recht des bisherigen Zeitungsunternehmers, das ihm Z 16 gewährt, erloschen. Wie einerseits die Priorität des tatsächlichen Ge brauchs für das Recht, gegenüber einem andern, verwechslungs fähigen Gebrauch Einspruch zu erheben, maßgeblich ist, so ist anderseits für die Frage, ob ein anderer sich durch den Gebrauch des betreffenden Titels eines verwechslungsfähigen Mißbrauchs schuldig gemacht hat, die Feststellung maßgeblich, ob überhaupt noch ein Unternehmen existiert, das die betreffende Bezeichnung als besondere Bezeichnung einer Druckschrift führt. Erlischt die Zeitung, so erlischt auch das Recht an dem Titel derselben, und der bisherige Besitzer des Zeitungsuntcrnehmens kann keinen Einspruch O>gegen erheben, wenn unter dem gleichen Titel ein neues Unternehmen gegründet wird. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Unternehmer der eingegangenen Zeitungen die Absicht hat, das frühere Unternehmen nach Eintritt friedenswirtschaftlicher Verhältnisse wieder fortzusetze» oder nicht. Selbst wenn er in den Kundgebungen an die Öffentlichkeit, worin das Einstellen des Zeitungsunternehmens mit Rücksicht auf die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse milgeteilt wurde, erklärt, daß er es unter dem gleichen Titel nach Her stellung des Friedens wieder sortsetzen werde, wird hierdurch kein Recht begründet, gegen denjenigen, der vorher eine Zeitung unter dem gleichen Titel herausgibt, Einspruch zu erheben. Auf die Beweggründe, aus denen eine Zeitung eingestellt wnrdc, kommt cs bei der Frage des Titelschutzes überhaupt nicht an, ebensowenig darauf, ob zwischen der Einstellung der betreffen- den Zeitung und der Herausgabe einer neuen unter dem glei chen Titel ein längerer oder kürzerer Zeitraum liegt. Wenn darauf hingewiesen worden ist, daß das Gesetz in H 16 nicht jeden Gebrauch des ersten Besitzers mit der Wirkung anerkenne, daß er eine monopolistisch ausgestaltete Befugnis an dem Titel habe, sondern nur den befugten Gebrauch, und daß ein be fugter Gebrauch dann nicht vorliege, wenn unter Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben der betreffende Titel gebraucht werde, so ist an sich gegen die Richtigkeit der letzteren Behauptung nichts einzuwenden. Auch das Reichsgericht steht mit Recht auf dem Standpunkt, daß ein befugter Gebrauch nicht vorliege, wenn der Gebrauch mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Widerspruch steht. Indessen führt die An wendung dieses richtigen Grundsatzes auf die hier in Betracht kommenden Fälle keineswegs dazu, daß die Verwertung der Titel derjenigen Zeitungen und Zeitschriften, die während des Kriegs eingegangen sind, als ein unbefugter Gebrauch im gesetz lichen Sinne zu erachten sei. Wenn, wie soeben hervorgehoben wurde, der Schutz des Titels einer Zeitung nur so lange be steht, als die Zeitung selbst erscheint, so kann von einem mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Gebrauch dann nicht die Rede sein, wenn ein Zeitungsunter nehmen infolge des Kriegs eingestellt wurde. Von einer vor übergehenden Einstellung der betreffenden Zeitungen kann selbst verständlich nicht gesprochen werden, so daß auch unter dem Gesichtspunkt, daß eine nur kurze Unterbrechung des Zeitungs unternehmens nicht die Bedeutung habe, daß der betreffende
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