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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1917
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 264, 12, November 1817. Redaktioneller Teil. Tilel nunmehr von andern benutzt werden könnte, sich eine Einwendung gegen die Verwertung der betreffenden Zeitungs- tiiel nicht geltend machen lätzt. Hieraus ergibt sich, daß aus nahmslos in allen Fällen, in denen infolge der Einwirkung des Kriegs Zeitungen oder Zeitschriften eingestellt worden sind, der Aneignung der betreffenden Titel früher oder später seitens anderer Unternehmer ein rechtliches Hindernis nicht im Wege steht. Es kann auch hiergegen nicht unter dem Gesichtspunkte der bekannten Rechtsprechung zu K 823 und 826 BGB, Ein spruch erhoben werden, daß cs gegen die guten Sitten verstoße, die Früchte der Arbeit eines andern zu benützen, um ihm auf seinem eignen Arbeitsgebiete Konkurrenz zu bereiten. Anders verhält es sich selbstverständlich mit der Aneignung der Titel derjenigen Zeitschriften — bei Zeitungen kommt dies nicht in Betracht —, deren Erscheinungsweise sich infolge des Kriegs hinausschiebt.. Wenn eine Zeitschrift, die vor dem Kriege sechs mal alljährlich erschienen ist, nunmehr während des Kriegs nur zweimal jährlich erscheint, so ist sie trotzdem selbstverständlich nicht erloschen, und der Aneignung ihres Titels können die bekannten Rechtsbchelfe aus Z 16 und 1 UWG, entgegengesetzt werden. Es ist Talsrage und nur von Fall zu Fall zu beur teilen, ob lediglich eine Hinausschiebung der Erscheinungsweise oder ein Etnslellen des Erscheinens überhaupt vorliegt. Kleine Mitteilungen. Ausfuhr vou periodisch erscheinende» Druckschriften. — Be kanntmachung des Oberkommandos in den Marken vom 30. Oktober 1917. — Im Nachgang zu meiner Bekannt machung vom 18. April 1917 — Sect. Z. Nr. 169 760/2 557 — be stimme ich auf Grund des 8 96 des Gesetzes über den Belagerungszu stand für die Stadt Berlin und die Provinz Brandenburg folgendes: I. 1. Nach dem 15. November 1917 erscheinende Zeitschriften werden zur Ausfuhr nur dann zugelassen, wenn in die ganze Auflage bereits beim Erscheinen das Ausfuhrzeichen mit Zustimmung der Kommaudobchörde eingedruckt ist. Eine nachträgliche Freigabe zur Ausfuhr der ganzen Auf lage, eines Teiles derselben oder einzelner Stücke durch Ab stempelung oder Aufstempelung des Ausfuhrzeichens findet nicht mehr statt. 2. Die für die Druckschriftenansfuhr geltenden .Bestimmungen fin den bis auf weiteres auf Sendungen nach Österreich-Ungarn keine Anwendung mehr, so das; Bücher und Druckschriften, die im Jnlande frei vertrieben werden können, keiner besonderen Ausfuhrerlaubnis mehr bedürfen und von der Abstcmpelungs- pflicht befreit sind. II. In» übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. April 1917 unverändert in Kraft. Der Oberbefehlshaber in den Marken, gez. v. Kessel, Generaloberst. Hierzu sind folgende Ausführungsbestiminungen erlassen worden: 1. Hinsichtlich der Zeitschriften, die generell zur Ausfuhr zuge- gelassen sind, verbleibt es bei dem bisherigen Zustand, soweit den Verlegern nicht besondere Nachricht zugcht. Die Ausfuhr der nach dem 15. November erscheinenden Nummern ist auch hier nur zulässig, »venu in die Gesamtauflage das Ausfuhr zeichen eingedruckt ist. 2. Diejenigen Zeitschriften, die keine generelle Ausfuhrerlaubnis haben, können nur dann zur Ausfuhr zugelassen werden, »venu die jeweilig erscheinenden Nummern vor endgültiger Fertig stellung der Presseabteilung beim Oberkommando in den Mar ken zur Prüfung auf Ausfuhrfähigkeit Vorgelegen haben. Die Vorlage hat im Umdruck, in Fahnen oder Manuskripten, tun lichst in doppelter Ausfertigung, zu erfolgen, jedoch darf in Ausnahmefällen anstelle des zweiten Exemplars ein genaues Fuhaltsverzeichnis trete»?. Die eingereichten Unterlagen sind deutlich zur Ausfuhrprüfung (nicht zur Zensur) bestimmt zu kennzeichnen. Die Prüfungsstücke der bereits vorgeprüften Ar tikel sind beizufügcn. Nur Zeitschriften, deren Inhalt im wesentlichen vorgeprüft ist, können auf umgehende Erledigung rechnen. 3. Anstelle des bisherigen Ausfuhrscheines kann der Stempel des Oberkommandos »Zur Ausfuhr zugelassen* treten. Damit die bei der Presse-Abteilung vorzunehmeude Prüfung mit möglichster Beschleunigung erfolgen kann, wird cs sich empfehlen, tunlichst nur solche Artikel in die jeiveilige Nummer aufzuuehmcn, die bereits auf Ausfuhrfähigkeit geprüft sind. Hierzu ist es erforder lich, daß alle wichtigeren Aufsätze einzeln und so früh als möglich der Presse-Abteilung, bzw. unmittelbar der Fach-Z. B., der Zensur stelle der Luftstreitkräfle, der Presse-Abteilung beim Admiralstab der Marine nsiv. zur Ausfuhrprüfung vorgelegt werden, auch wenn der Artikel erst in einer späteren Nummer erscheinen soll. 2U»f diese Weise kann von den Zeitschriften allmählich ein Stamm bereits ge prüfter Artikel angesammelt werden, so daß, wenn in einer vorgeleg- tcn Nummer ein Aufsatz zu Beanstandungen Anlaß geben sollte, sofort eine Answechselung gegen einen anderen, geprüften Artikel erfolgen kann. Die zur Herstellung der jeweiligen Nummer dienenden Fahnenab züge bzw. der Umbruch sind der Presse-Abteilung in 2 Exemplaren bzw. mit einem Anschreiben, in dem sämtliche in der Nummer enthal tenen Artikel -aufgeführt sein müssen, vorzulegen. Am Rande eines jedes Artikels ist kurz zu vermerken, von welcher Stelle der Artikel geprüft und zur Ausfuhr zugelassen worden ist. (Z. B. Fach-Z. B. Nr. 191.) Tic betreffenden Zensurstücke sind den Fahnenabzügen bei zufügen. Geben die eingercichten Fahnenabzüge bzw. der Umbruch zu Bedenken keinen Anlaß, so werden die Exemplare mit dem Stempel des Oberkommandos »Ausfuhr genehmigt« versehen und nebst den Bclagstücken der Schristleitung zurückgegeben. Die gestempelten Fah- uenabzüge sind aufzubewahren. Sollten einzelne Artikel nicht geprüft sein, so wird die Prüfung vou der Presse-Abteilung des Generalkommandos vorgenommcn wer den. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewieseu, daß auf eine schnelle Erledigung nur daun mit Sicherheit gerechnet werden kann, wenn der überwiegende Teil der Nummer aus geprüften Artikeln besteht, sodaß die Prüfuugstätigkeit der Presse-Abteilung sich nur noch auf kleineres Füllmaterial, Notizen usw. zu beschränken hat. Bemerkt sei noch, daß ein Zwang zur Vorlage zwecks Prüfung der Ausfuhrfähigkeit nicht besteht. Ta jedoch eine nachträgliche Ge nehmigung zur Ausfuhr durch Abstemplung einzelner Stücke der Zeit schrift in keinen» Falle mehr statthaft ist, so dürfte sich schon aus die sem Grunde die Vorlage empfehlen. Landgraf, »vcrdc hart! — Aus dem Leserkreise ist uns in jüngster Zeit wiederum eine Reihe Zuschriften von militärischer Seite an Verlagsbuchhandlungen zugegangen, in denen um unentgeltliche Über lassung von Lesestoff ersucht wird. In größerem Umfange »vird be sonders von Frankfurt a/M. aus versucht, Bücher für die Truppe»» in der Heimat, insbesondere für die Genesungs- Kompagnien und Lazarette, auf diesem Wege zu erhalten. Dank der Opferwilligkeit des Verlags — so »vird in der infragestehenden Zu schrift die Bitte begründet — seien »vohl viel Bücher den Truppen an den Fronten zugcführt worden, die der Heimat jedoch seien leer aus- gegaugeu. Mittel zu ihrer Beschaffung ständen nicht zur Verfügung. — Ohne in eine Erörterung darüber einzutretcn, ob die Millionen Bücher, die der deutsche Ver lagsbuchhandel für das Heer gestiftet hat, hauptsächlich in die Hände der Frontsoldaten gekommen oder nach anderer Lesart vielfach in der Etappe hängen geblieben sind, möchten »vir nur nochmals unseren Standpunkt dahin festlegen, daß »vir jedes Opfer des Buchhandels in» Interesse des Vaterlandes und unseres Heeres für richtiger halten als die nnentgcltliche Hergabe von Büchern. Sind Bücher, wie tatsächlich in dem infragcstehenden Schreiben anerkannt »vird, für unsere Truppen notwendig, so müs sen eben Mittel zur Beschaffung b c r e i t g e st e l l t w c r- d e n. Verschenkt ein Bcrnfsstand seine Ware, auf deren Vertrieb sich seine Existenz aufbaut, so braucht er sich nicht über die Schwierigkei ten zu wnnderu, die sich ihrem regulären Verkaufe entgegenstellen. Es kann daher nur wiederholt gebeten werd^i, Bittgesuche dieser Art, gleichviel von welcher Stelle und in welcher Aufmachung sie an den Verlagsbuchhandcl herantreten, unbeachtet zu lassen. Daß Bücher gegenwärtig knapp werden, sollte ein Grund mehr für dieses Verfah ren sein, den Verleger aber nicht abhalten, auch in Zukunft allen Sen timentalitäten zum Trotz derartigen Bitten ein kategorisches Nein ent- gcgenzustelleu. Vielleicht entschließt man sich dann doch dazu, das, ums auf geistigem Gebiete notwendig und nützlich ist, in derselben Weise zu behandeln wie die Befriedigung materieller Bedürfnisse. Ausstellung von Fcldzeit,»ugen. Aus Freiburg i. Br. »vird uns geschrieben: Die Groß Herzogi. Universitätsbiblio thek in Freibnrg i. B r. hat sich entschlossen, ihre großen Schätze an Feldzeitungen dem Publikum vorzuführcn. Von jeder Zeitung — es sind deren über 130 zusammengctragen worden — sind einige ältere und neuere Nummern ausgestellt, um die allmähliche Entwicklung zu zeigen. Selbst der eifrigste Sammler findet neue, ihm unbekannte Stücke: ich möchte hier nur Bapaumer Z. am Mittag, Feldmütze, Feldzeituug des Alpenkorps, Hurrah, Kriegszeitung von Tauroggcu, Mentner Tageblatt, Neueste Nachrichten (Spa) und die Zeitung des Landsturmbataillons Zittau erwähnen. 1203
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