Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1858
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18581103
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185811033
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18581103
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1858
- Monat1858-11
- Tag1858-11-03
- Monat1858-11
- Jahr1858
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2072 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 136, 3. November. zahlreiche Formen des literarischen Rccbtssubjecis, welche sich nicht in der Eigenschaft der unmittelbaren Autorenthätigkeit rcpräsenti- rcn, z. B. die Publikationen juristischer Personen, wie Akademien und Universitäten, die selbstständig geplanten Unternehmungen des Verlagshandels u. s. w. Deßhalb soll man das Rechtssubject nicht sowohl mit Autorschaft, welche freilich die vornehmste, aber immer hin nur eine einzelne Erscheinungsform desselben ist, als mit Urhe berschaft bezeichnen, welche letztere Bezeichnung auch besser auf das artistische Recht zu übertragen ist. Wieviel nach dieser Seite zur Verbreitung richtiger Begriffe noch zu thun übrig bleibt, beweist, daß im Congreß nicht ein ein zelnes Mitglied, sondern eine ganze Sektion, die zweite, den An trag stellen konnte, ein Eigenthumsrecht für stenographische Auf nahmen von parlamentarischen, politischen und anderen an öffent lichen Orten gehaltenen Vorträgen anzuerkenncn. Eine Zerglieder ung des eigcnthümlichen, aber recht auf den „Erwerb" ausgehenden Antrags würde zu den sonderbarsten Dingen führen. Hr. Pascal Duprat, gewissermaßen die einzige kritische Autorität, welche in den Debatten hervorleuchtete, bezeichnete eine solche Bestimmung als einen „Diebstahl an den Völkern, an dem Eigenthum Aller, welche eins der Hauptaugenmerke des Congresses, die Verbreitung und Verallgemeinerung der Ideen, von Grund aus zerstören würde". Wie ist es möglich, daß eine ganze Sektion dem Congreß einen solchen Antrag einbringen konnte, der wie dieser aller sachlichen Begründung entbehrt, und das Recht und die Würde der literarische» Urheberschaft bis auf das von einem Abschreiber aufgenommene Diktat ausdehnt? Hat einer der Herren von der zweiten Sektion in seiner literarischen Beschäftigung schon Veranlassung genommen, über das Object des literarischen Rechtsschutzes nachzudcnken? Kaum kann dies hiernach angenommen werden. Der Eongreß verwarf einen Antrag, welcher in der Form, wie er geschah, sein Ansehen vor dem europäischen Publicum auf das allerbedenklichste gefährden mußte. Aber der Mangel an sachlichem Urtheil mag sich auch hier wieder gezeigt haben; denn nicht bloß, daß man den Antrag der zweiten Sektion verwarf, beschloß man gleichzeitig, die Reproduktion von öffentlichen Vorträgen frei zu ge statten, nur dann ausgenommen, wenn es sich um die bändeweise Herausgabe solcher Dokumente handele. Offenbar schüttet man hier das Kind mit dem Bade aus. Die Reproduktion öffentlicher Vorträge soll freigegeben sein. Wenn ein Gelehrter eine Vorles ung hält, an der sich Jedermann entweder unentgeltlich oder gegen ein bestimmtes Honorar betheiligen kann, so ist das ein öffenrlicher Vortrag. Schreibe ich die Vorlesung nieder und gebe sie in Druck, so ist das keine bändeweise gesammelte Herausgabe, und doch kann ich damit das Recht des Mannes in doppelter Beziehung kränken; erstens kann damit ein Eingriff in seine persönliche Freiheit ge schehen, denn was in Verfolgung eines Lehrzweckes für die Vorles ung bestimmt war, ist deßhalb noch nicht für den Druck bestimmt; zweitens aber kann ich damit sein Vermögen beeinträchtigen, denn liest er z. B. drei Stunden lang, so bildet das eine respektable und der finanziellen Ausbeutung fähige Broschüre. In beiden Fällen bin ich nach der gesunden Vernunft und nach den gewöhnlichen Rcchtsgrundsätzen strafbar. Der Brüsseler Eongreß spricht mich da von frei. Wir erlauben uns noch einen anderen Antrag zu berühren. Hr. L. Hymans legte einen Katalog von französischen Werken vor, welche trotz eines zwischen Frankreich und dem Königreich Sachsen abgeschlossenen literarischen Vertrags in Leipzig als Nachdruck er schienen sein sollen, und sprach den Wunsch aus, der Congreß möge derdeutschen Eitadelle des Nachdrucksein Zeichen der Ent rüstung geben. Der Vorsitzende, Hr Eh. Faider, bemerkte, daß der Eongreß nicht die Sendung habe, seinen Unwillen über diese oder jene Praktik zu erkennen zu geben, welche zu beurtheilen und aufzu klären ihm alle Elemente abgingcn. Solange der Katalog nicht vor uns liegt, müssen wir gerechtes Mißtrauen in die Motive eines Antrags setzen, der von dem Mit glieds einer Versammlung ausgeht, in der so schwankende und un klare Anschauungen über das Wesen des Nachdrucks und der ihm gegenüber geltend zu machenden Rechte zum Ausdruck gelangt sind. Zwischen Sachsen und Frankreich besteht ein Vertrag zur Verhüt ung unberechtigter Reproduktion; ist dieser Vertrag verletzt worden, so mögen die französischen Schriftsteller ihre Ansprüche geltend machen, vorausgesetzt daß sie in Bezug auf das Uebersetzungsrccht die nöthigcn Förmlichkeiten erfüllt haben; sind sie nicht erfüllt worden, so ist dies schwerlich ohne die bestimmte Absicht einer leichteren und weiteren Verbreitung geschehen, wenigstens hört dann aber der Nachdruck auf, Nachdruck zu sein, und kein Mensch von einiger parlamentarischer Schule wird sich dazu verstehen, einen Antrag Wieden obigen darauf zu gründen. Obschon die Antwort des Vorsitzenden etwas Aehnliches anzudeuten scheint, haben wir über die Motive des Antrags wie ge sagt so lange kein bestimmtes Unheil, als wir das erwähnte Ver zeichniß nicht vor uns sehen. Was aber die Form und Ausdehnung jener öffentlichen Beschuldigung betrifft, so berechtigt uns dieselbe vollkommen zu einer Acußerung über den Charakter des Hymans'- schen Wunsches. Hr. Hymans nennt Leipzig die „deutsche Eitadclle des Nachdrucks"; dem deutschen Publicum und dem größeren Theile des gebildeten ausländischen Publikums brauchen wir hiernach kaum zu bemerken, daß die Kenntniß der buchhändlerischcn Verhältnisse Leipzigs Seitens des Antragsstellers sehr bedenklicher Natur scheint. Leipzig ist der Mittelpunkt eines selbstständigen und weltbekannten Verlagshandels, der zu seiner Entwickelung vor Allem eines geord neten Rechtszustandes bedarf und sich denselben geschaffen hat; hiermit ist genug gesagt, um die Bezeichnung „deutsche Eitadelle des Nachdrucks" auf den Ausdruck mangelnden Unheils oder einer un verantwortlichen Leichtfertigkeit zurückzuführen *). Zu Ehren des Hrn. Hymans nehmen wir an, daß ihm das Urtheil mangelt, denn gegen den Vorwurf der Leichtfertigkeit würde er sich anders schwerlich gegen über einer buchhändlerischen Genossenschaft vertheidigcn können, zu deren Verband Persönlichkeiten zählen, welche sich um die Sicherung des öffentlichen Rechts namhafte Verdienste erworben haben. Daß auch im geordnetsten Gemeinwesen Verstöße gegen Recht und Gesetz Vorkommen, ist etwas Selbstverständliches, und haben wir hier nur bei Hrn. Hymans in Erinnerung zu bringen. Sollte Hr. Hymans indcß seine Studien und Beobachtungen über den Nachdruck fort- setzcn, so geben wir ihm einen Fingerzeig, der ihm über gewisse Er scheinungen auf diesem Gebiet wahrscheinlich mehr Aufklärung ver schaffen wird, als viele Reden und Anträge, die er zu Brüssel ge hört hat. Ueberall nämlich, wo ein eigentlicher Verlagshandel im Auf kommen begriffen ist, wird dem Nachdruck das Terrain schwierig; denn jener ist ohne geordnetenNechtszustand nicht möglich; ist letzterer nicht vorhanden, so schafft er ihn sich oder er verkümmert. Hr. Hy mans wird diesen Satz namentlich beim Studium der literarischen Rcchrszustände in Deutschland bestätigt finden. Nur muß er sich hüten, eine etwaige Nachdrucksspelunke (in Deutschland dürfte er eine solche kaum finden) für einen Verlagsort anzusehcn. Zwischen einem Vcrlagshändlcr und einem Nachdrucker besteht ein großer Ab stand, der für ihn immermehr erkennbar werden wird, je mehr er in die vorhandenen Verhältnisse von dieser Seite Einsicht gewinnt. ") Noch den vorliegende» Zeitungsberichten verdiente die Hymans'- schc Auslassung allerdings eine scharfe Zurechtweisung, nach der Wirk lichkeit aber geht ihr jede weitere Bedeutung ab, wie wir demnächst bei Gelegenheit eines eingehenden Artikels über die Thätigkeit des Brüsseler Congresses darthun werden. Anm. d. Red.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder