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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1858
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1858
- Sprache
- Deutsch
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136, 3. November. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2071 von Ladern in mainL l-rner: Ltiein-^Ibum. 8smmiung der kervorraxendstei, Punkts des Iliieius von IVlsins bis Oöln. >Isok der l^srur ^ereiobnet und lirilogrs- sikirt von widert. 36 Linkt in litdogrupkirtein Luntdruek. kpl. 4. ln reick versierten llmscking gebunden 12 >/?. leinseine Liütter ü 10 Der Übeln von IVlsins bis Lann in seinen scbönsten Punkten. 6e seiebnet von ^mmiNAer. In 8tabi gestöcken von versckiedenen Künstlern. 21 Listt kl. qu. pui. ln reiekverrierten llmscblng gebunden 8 Dnsseibe coiorirt in Kaibiecler mit reiober Ver goldung gebunden 30 Kinseine Liütter ü 12 (Dolorirt n l ^ 5 ^ Nicht a mtli Der internationale Kongreß zum Schutze des literarisch artistischen Eigenthums. III.*) Dos Programm des französischen Ministerin!-Direktors Hrn. Romberg, welches den Verhandlungen zu Brüssel zum Grunde ge legt war, umfaßte in sehr bestimmtem Tone mehr oder weniger die Dctailfragcn dessen, was zur Vervollkommnung der Gesetzgebung über die Rechte der literar-artistischcn Urheberschaft in den verschie denen Staaten zu geschehen hat. Natürlich mußte das Programm weit zurückgreifen; cs mußte des Formellen wegen Fragen aufwer- fcn, die nach Wissenschaft und Praxis vom heutigen Tage recht eigentlich keine Fragen mehr sind. Der Eongreß begann den Ver such einer Ausgleichung und Ergänzung der bestehenden Gesetz gebung. Folglich mußte er sich in der Erörterung der Hauptprincipicn eine Grundlage für die dctaillircndc Discussion schaffen. Allein es will uns scheinen, daß man hierin noch nicht weit genug gegangen sei. In der Versammlung sind Dinge zur Sprache gebracht und ernstlich verhandelt worden, die im Grunde genommen keine Be rechtigung mehr für die öffentliche Debatte haben. Demgemäß wäre es Sache des einleitenden Eomite's gewesen, nach dem gegenwärtigen Standpunkte kritischer Untersuchungen ein Glaubensbekcnntniß über die allgemeinen Grundsätze des literarischen Rechts zu sormuliren, welches jedes Mitglied die Pflicht hatte entweder anzunehmcn oder motivirt abzulchnen, bevor die Verhandlungen über die Einzelfragen begannen. Ucber die positive Gesetzgebung mußte sich der Eongrcß unbedingt erheben, wenn er seiner Aufgabe gerecht werden wollte; aber ebenso sehr mußte er die mühsam errungenen Resultate der Wis senschaft respectiren. Wenn wir in dieser Beziehung behaupten wollten, daß er die wissenschaftliche Grundlage verlassen habe, so würden wir damit zu wenig sagen. Vielmehr hat der große Thcil seiner Mitglieder erst gar nicht den Versuch gemacht, diese Grund lage sich für die öffentliche Debatte anzueignen. Wir bedauern allerdings, zur Begründung einer solchen Be hauptung die Verhandlungen im gegenwärtigen Augenblick noch nicht in ofsicicllcr Vollständigkeit vor uns liegen zu haben; indcß eine Dctailkritik ist nicht unsere Absicht und für einige allgemeine Be merkungen genügen die Referate des Börsenblattes, die wir als au thentisch betrachten müssen. Vor Allem taucht hier wieder das Gespenst des literar-artisti- schen Eigcnthums auf. Bei einer Versammlung, welche so rege Bethciligung Seitens der Franzosen gefunden hat, ist es um so mehr zu verwundern, von vornherein auf eine Bezeichnung zu stoßen, deren Mangel- und Fehlerhaftigkeit bündig nachgcwiescn zu haben, die französische Rechtsgelehrsamkeit ein großes Verdienst für sich in Anspruch nehmen kann. Wer richtig folgern will, muß von richtigen von Labern in ülaius lerner: bleuestes iVlninser iVIöbei-duurnni geseicbnet von />. prcuücnuo/k. III. dsbrg. 1—5. Diel. Dieses dournsi erscbelnt »lls 2 iVlonnte. lese Lieferung entküit 2 Liütter perspektiviseber Leicbnungen und 6 Logen Leiebnungsn in nntüriicker 6rüsse. KI. <pr. poi. ü Dies. 25 bl-z bleuestes Ulsinser lournsi tür Lsusebreiner geseicbnet von /). preu- rlenuoll. 1—3. Diel, ü 4 Liütter. ki. Pol. ü Diel. 15 bl-z klan der Umgegend von lVlnins im IVInssstsb von ^ufgenvm- men und geseicbnet von von /f'i'tticH. qu. Pol. Lob 1^/g ^ufgesogen l ^ 24 cher Theil. Voraussetzungen ausgehen; richtige Voraussetzungen bedingen eine präcise Terminologie. Wer für die literar-artistische Urheberschaft ein Eigenthumsrecht anerkennt, kann es nicht begründen, dieses Recht der Zeitdauer nach zu beschränken. Eigcnthum bleibt Eigcnthum, auch nach Ablauf von 30 oder 50 Jahren willkürlich angenommener Erbschaftsansprüche. In der Thal fanden sich denn auch einige Stimmen im Eongreß, welche vor dieser ungeheuerlichen Eonsequenz nicht zurückschrecklen und sie zum Anträge erhoben. Wäre dieser Antrag — er wurde nach dem Berichte mit „geringer Mehrheit" verworfen — Beschluß geworden, er würde schwerlich auch nur den geringsten Einfluß auf irgend eine Gesetzgebung geübt haben; aber angenommen, cs sei ihm eine praktische Bedeutung beizumessen ge wesen, haben sich die Herren wohl Rechenschaft über die Tragweite ihres Verlangens gegeben? Will man einmal dem eigenthümlichen Grundsätze gewcrbmäßigcr Literaten vollauf gerecht werden und die geistige Vcrwerthung einer literarischen Hinterlassenschaft den mate riellen Ansprüchen entfernter Erben nachsetzcn, so versäume man doch den sachlichen Beweis für ein solches Rechtsverlangen nicht. Stall Beweisgründe hört man gewöhnlich nichts als hochfligende Redensarten und der Eongreß gründete darauf unlogische Beschlüsse. Man ließ das Eigenthum dem Namen nach gelten, während man es factisch auf 50 Jahre Erbansprüche beschränkte. Warum es ge rade 50 Jahre sein müssen, während die Gesetzgebung der verschie denen Staaten in der Bestimmung der Schutzfrist ziemlich cinmüthjg über 30 Jahre nach dem Tode des Autors nicht hinausgcht, dafür sucht man in den bisherigen Mittheilungen vergeblich »ach einem Motiv. Schwerlich ist ein solches auch vorgebracht worden. Wo begründete Rcchtsanschauungen fehlen, erhebt die Willkür das Sccp- tcr. Hr. Pascal Duprat, der den Versuch machte, seine Eongreß- genosscn auf den richtigen Weg zu führen, indem er beantragte, den Ausdruck „Eigenthum" durch die Bezeichnung „ausschließlicher Ge nuß" zu ersetzen, brachte die Versammlung in „stets steigende Un geduld" und rief durch seinen Antrag eine „durchlärmte Debatte" hervor. Der Brüsseler Eongreß darf sich nicht beklagen, wenn er nach träglich von französischen Blättern scharf dafür angegangen wird, daß er ein litccar-artistischcs Eigenthum anerkannte und diesem Ei gcnthum die ewige Dauer nicht zuerkcnnen wollte. Die Pariser Blät ter haben von ihrem Standpunkte ganz Recht. Freilich ist dieser Standpunkt ein von der Wissenschaft längst aufgegebencr und wird gegenwärtig nur noch von den Universalschiedsrichtern der Journa listik eifrig behauptet. Hieran knüpft sich ein anderer Punkt, der noch nicht so klar festgestellt ist. Es ist die richtige Charakteristik des eigentlichen Rechts- subjects. Nach der gewöhnlichen Auffassung ist dasselbe identisch mit der Person des Autors. Dies ist ein Jrrthum, der ebenfalls zu den verwircendsten Folgerungen führen muß. Nach der Natur der Sache gibt cs, wie dies auch vom positiven Gesetz anerkannt ist. *) II. S. Nr. 124.
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