Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570610
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185706105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18570610
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1857
- Monat1857-06
- Tag1857-06-10
- Monat1857-06
- Jahr1857
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1058 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 73, 10. Juni. Encyklopädie ohne Ordnung des ganzen Stoffes nach bestimmten Principicn nicht zu denken ist, und zweitens würde ihm diese wich tige Kategorie hier gewiß eingefallen sein, da er doch derselben einen ganzen Passus widmet, indem er Art. 8 sagt: „Das Recht des Verfassers kommt denjenigen Verlegern zu, welche den Plan eines Werkes, eines Repertoriums, einer Encyklo- pädie und dcrgl. durch einen oder mehrere Schriftsteller haben aus- arbcitcn lassen". - Die Gesetze des Hcrzogthums Sachsen-Meiningen begrenzen zwar, wie wir gesehen haben, den Begriff des erlaubten Nachdrucks enger, als diejenigen des Königreichs Sachsen, aber doch noch nicht eng genug, um geradezu und ohne Weiteres das Verfahren des Herausgebers von Mcyer's Neuem Eonvcrsationslcxikon als straf bare Handlung zu charaktcrisircn. Das österreichische Gesetz vom 19. Octobcr 1846 geht in dieser Beziehung einen Schritt weiter. Nach §. 4. Act. o. werden „Auszüge aus dem Werke eines an deren Autors, mit oder ohne Veränderungen, wenn stc als besondere Schriften mit dem Titel des Originalwerks oder ohne denselben er scheinen", dem Nachdrucke glcichgcachtet, und nach Art. o. ist „von zwei unter dem nämlichen oder auch unter verschiedenen Titeln, welche denselben Gegenstand in nämlicher Ordnung und Eintheilung behandeln, das später erschienene dann als verbotener Nachdruck zu betrachten, wenn nicht die darin wahrgenommcne Vermehrung oder sonstige Veränderung des Inhalts für so wesentlich und überwiegend erkannt wird, daß es als ein neues selbstständiges Gcistcsproduct erachtet werden muß". Um diese Bestimmungen schärfer abzugrcnzen, enthält der §. 5 eine nähere Bezeichnung dessen, was nicht als Nachdruck anzusehcn ist, nämlich: a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen aus bereits ver öffentlichten Werken, b) die Aufnahme einzelner, einem größeren Werke, einer Zeit schrift u. s. w. entnommenen Aufsätze, Gedichte u. s. w. in ein nach seinem Hauptinhalte neues selbstständiges kritisches und lite rarisches Werk oder in eine Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller, , nurmußdicOri- ginalquelle ausdrücklich angegeben werden, und es darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen des Werkes, welchem er entnommen ist, überschreiten, noch w. (Der Schluß und die mit bezeichnet«:» Stellen sind für unfern Fall ohne Bedeutung.) Offenbar ist der Fall, um den es sich hier handelt, in dem Ge setze nicht vorgesehen, denn cs lassen sich weder die Bestimmungen des §. 4, noch die des §.5, in welchem der Ausdruck „literarisches Werk" verschiedene Deutungen zuläßt, demselben genau anpassen, und nur der Umstand, daß der Herausgeber des Neuen Eonversa- tionslexikons die Originalquclle nicht angegeben, und daß die Ent lehnungen aus der Brockhaus'schen Encyklopädie weit mehr als einen Druckbogen übersteigen, könnte den österreichischen Richter zur Vccurtheilung des Meyer'schen Werkes als thcilwciscn Nachdrucks bestimmen. Wäre die Annahme zulässig, daß der Gesetzgeber einen theilwcisen Nachdruck dieser Art nicht habe verhindern wollen, so würde er folgerichtig auch nichts dagegen haben können, wenn z. B. der Verleger eines Gcschichtswcrkcs, welches bis zu Anfang diese- Jahrhunderts geht, in einer neuen Auflage desselben die Ergänzung bis auf unsere Tage aus einzelnen Stücken verschiedener Autoren zusammentrüge; denn daß die Ergänzungen im Meyer'schen Eon- vcrsationslerikon sich an einzelnen Stellen zerstreut und nicht insge- sammt am Schlüsse des Werkes vorsinden, kann vernünftiger Weise nichts an der Thatsache des thcilwciscn Nachdrucks ändern. Am klarsten und deutlichsten von allen deutschen Tcrritorial- gesctzen drückt das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 und das demselben nachgebildete sachsen-wcimarischc vom 11. Januar 1839 die Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Nachdruck aus. §. 1 dieses Gesetzes verbietet eine bereits hcrausgegebcne Schrift ganz oder theilweise nachzudrucken, und §. 4 gestattet als theil- weisen Abdruck nur 1) das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines bereits ge druckten Werkes, und 2) die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. s. w. in kritische und literarhistorische Werke und in Sammlungen zum Schul gebrauche. Es unterliegt nach diesen Bestimmungen wohl keinem Zweifel, daß dem Herausgeber eines cncyklopädischen Werkes, welches seiner Natur nach weder kritisch (im vorliegenden Falle vielmehr sehr un kritisch), noch literarhistorisch, noch eine Sammlung zum Schul- gcbrauch genannt werden kann, in Preußen kein Freibrief zur Plün derung concurrirender Werke ausgestellt ist. Mit diesen gelegentlichen Erörterungen habe ich vielleicht den Wissenden manches Ueberflüssige, den Unwissenden zur Orientirung nicht genug gesagt. Mein Zweck ist erreicht, wenn ich die Erstcrcn veranlaßt haben sollte, besser und gründlicher, als ich cs vermag, den Begriff des strafbaren Nachdrucks zu definircn, und die Letzteren, über eine Materie nachzudenken, die für Manchen, der sich Buch händler nennt, leider eine terra inoognits ist. Schließlich noch eine Bemerkung! Mag auch die politische Einheit Deutschlands noch für lange Zeit ein pium desiderium blei ben, es ist doch nicht zu verkennen, daß das Einigungswcrk der deutschen Staaten auf anderen Gebieten, namentlich dem des Han dels, in erfreulicher Weise fortschrcitct. Habe ich Unrecht, wenn ich glaube, daß der gegenwärtige Zeitpunkt, wo über ein allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch berathen wird, der geeignetste ist, um dahin zu wirken, daß auch der Handel mit literarischen Erzeugnissen sich in Zukunft ein und desselben Rechtsschutzes an der Donau wie an der Spree erfreuen könne? A nzei geblat t. (Inserate von Mitgliedern des Börscnvereins werden die dreigespaltcne Petit-Zeile oder deren Naum mit ^ Ngr., alle übrigen mit I Ngr. berechnet.) GeschäftlicheEinrichtungen, Veränderungen u. s. w. s7605.) 7. Lkarlwoodstreet, Kimlico 8. W. London, den I. !VIai 1857. k>. I'. Uierdurck beekre ick mick, Iknen die Xnreige ru macken, dass ick auf kiesigem klatre eine RuLikLlieiikalläluiiß verkünden mit meiner sckon bestellenden Illsti-umöntenIianstlunA eröffnen werde, und ersucke 8!s, mir gefäl ligst ein Lonto eröffnen ru wollen. Kine fünfjäkrige Ikätiglceit in dieser Urancke, sowie meine besondere Kenntnis» der /krt und Weise, wie das Oesckäft in die ser 8tudt kuuylsucklick betrieben wird, setren mick in den 8tand, mit 2uversickt versprecken ru können, dass ick Ikr Vertrauen werde verdienen und dadurck auck lkr Interesse lor- dern können. IVIeine lleriekungen ru dem Oesckäfts der Herren dnLn ürondioood H 8on», Kianofortesabrikante», kierselbst, macken es mir möglick, mein gsnres Kapital und allen Kleis» auf die Kmporkebung meines neuen 6e- sckäfte» ru verwenden, das durek seine vortrelf- licke Lage (10.8tallord Kow, Uimlico 8. W.) im saskionabelsten 1'keile von London, dem ?a- laste der Königin gegenüber, alle ^ussickt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder