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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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147. 29. Juni 1914. Redaktioneller Teil. machen und ihm zu empfehlen, sich durch ihre Vermittlung mit seinen Gläubigern zu verständigen. Er dürfe sich nicht wundern, wenn jetzt und in Zukunft die sonst sehr entgegenkommenden Buchhändler etwas zurückhaltender würden und Referenzen verlangten. Diesem Schrei ben wurde im Abdruck der köstliche satirische Artikel des »Zwiebel- fischs« (VI. Jahrg. Heft 1, abgedr. im Börsenblatt 1913, Nr. 106): »Bibliophilen auf Kredit« beigelegt. Die Antwort, die dar auf cinging, darf der Gesamtheit des deutschen Buchhandels nicht vor enthalten werden, sie ist lehrreich und dürfte als Warnung dienen, immer mehr Vorsicht zu üben. Hier ist sie wortgetreu unter Hin- wcglassnng aller Namen des Originalbriefes: »Ihre beiden Schreiben sind mir zugegangen. Ich weiß nicht, was für eine Antwort Sie auf das erstere Schreiben wollen! Herr . . . hat mir gar keinen Kredit gewährt. Im »Zwiebelfisch« oder in der »Feder« werde ich gebührend antworten. Ich habe stets viel zu kaufen gehabt, aber auch nach Vermögen abgezahlt oder bar gezahlt; davon zeugen viele Quittungen und Rechnungen usw. Daß ich Un glück gehabt, kann mir keiner zum Vorwurf machen. Seit Jahren ist mein sechsjähriger Lehrauftrag an der Universität ... zu Ende, und ich bereite meine Übersiedlung an deutsche Universität vor! Das deutsche Konsulat . . . weiß, wie gemein und schnöde ich behandelt worden bin. Das; man Optimist ist und auch zuviel verspricht, dürfte einem als sehr fleißigem und strebsamem Schriftsteller und Dozenten wohl nicht übel ausgelegt werden. Wenn Sie einen solchen Passus im Zwiebclfisch lesen wie den, den Sie mir übersandten, kommen Ihnen dabei nicht allerlei Gedanken? Etwa, daß es etwas faul sei im Buchhänölcrtum? Denken Sie mal, wenn Kollegen, Professoren, Pfar rer usw. in den schwarzen Listen figurieren, — muß doch etwas nicht in Ordnung sein! Wie werden wir Schriftsteller von Verlegern und Redaktionen behandelt, — lesen Sie doch die »Feder«. Wie viel geben die Antiquare, wenn sie Bücher kaufen? Was verdienen die Buch händler an uns, und wie ergeht es uns! Reden wir nicht davon. Die sen Unverfrorenheiten der Buchhändler werden wir durch Zusammen schluß zu begegnen wissen. Ich besitze nichts, alles ist mir verkauft worden, wie Ihnen Kon sulat und Advokaten bestätigen. Trotzdem bezahle ich ehrlich ab an Buchhändler und zahle kleine Beträge bar. Ich gebrauche hier im Auslande viele Bücher. Heute reise ich nach Deutschland, um wegen meiner Übersiedlung . . . persönlich zu unterhandeln. Bin ich auf dem Trockenen, wird jedem sein Recht. — Außerdem sind die nicht bezahlten Bücher natürlich im meinem Besitz und können eventuell zurückgegebcu werden. — Daß deutsche Schriftsteller so behandelt wer den können vom Buchhandel im Anfang des 20. Jahrhunderts! War um geben die Herren Kredit? Ich pflege stets auf meine Notlage hin zuweisen! Also Geduld! Meine Familie bleibt hier. Im Herbste oder Winter werde ich vielleicht schon feste Anstellung haben. Die Buchhändler sollten sich schämen, durch dcu Zwiebelfischartikcl ihr Vaterland zu blamieren. Hochachtcnd Verletzung durch Knattergcräusche beim Telephonieren. (Nach- druck verboten.) — Für die Frage der Eutschädigungspflicht ans Grund einer Unfallversicherung ist die Feststellung von Bedeutung, daß der Schaden durch ein von außen kommendes, plötzlich einwirkendes Er eignis entstanden ist, während die Folgen psychischer Einwirkungen durch Erschrecken über eine aufregende Mitteilung nicht von der Ver sicherung umfaßt werden. Das Reichsgericht hat jetzt darüber zu entscheiden gehabt, ob Störungen des Nervensystems durch außerge wöhnliche Geräusche im Telephonapparat zu den ersatzpflichtigen Un fallfolgen gehören. Kläger ist der Kaufmann S. in Berlin, der früher selbst Versicherungsagent bei dem jetzt von ihm verklagten All gemeinen Deutschen Versicherungsvereiu war. Er war in diesem Verein gegen Unfallschädcn versichert, als er am 15. Juni 1909 bei einem geschäftlichen telephonischen Gespräch durch Knack- und Knattcr- geräusche im Telephon eine schwere Schädigung erlitt. Er behauptet, das Gefühl gehabt zu haben, als würde ihm elektrischer Strom zuge leitet; dadurch sei er vollständig ncurasthenisch geworden. Da der beklagte Versicherungsverein, von dem der Kläger Entschädigung für Ganzinvalidität fordert, Simulation des Klägers behauptet und sich auch darauf beruft, daß gewöhnliche Erkrankungen oder psychische Einwirkungen nicht als Unfälle im Sinne der Versichernngsbedin- gungen gelten, sind nichrere Sachverständige gehört worden, die aller hand Versuche angestellt haben. Das Ergebnis davon ist, daß der Kläger allerdings ncurasthenisch prädisponiert war, daß andererseits aber durch das Telephon Geräusche entstehen können, die auf die Gehörsnerveneuden des Telephonierenden so einwirken, daß eine Schä digung des Nervensystems eintretcn kann. Nachdem das Landgericht den Kläger abgcwiesen hatte, hat das Kammergericht zu Berlin auf Grund der abgegebenen wissenschaftlichen Gutachten den Versiche rungsverein zur Entschädigung des Klägers verurteilt. Zur Begrün dung führt das Kammergericht unter anderem folgendes aus: Daß der Kläger nicht simuliert, ist durch die Krankheitssymptome (Kopf schmerz, Schweißbildung, nervöse Schlaflosigkeit) auf Grund des ob jektiven Befundes festgestellt. Es fragt sich deshalb, ob ein ver sicherungspflichtiger Unfall vorlicgt. Als Unfälle im Sinne der Ver sicherungsbedingungen gelten nur ärztlicherseits sicher erkennbare körperliche Beschädigungen, die der Versicherte durch unfreiwillige äußere Einwirkungen (auch durch elektrische Schläge) erlitten hat. l Das Leiden des Klägers ist durch eiu Geräusch im Telephon entstan den, das der Kläger als lautes Knatteru wahrgeuommen haben will. Nunmehr kommt es darauf au, ob der Kläger uur die Vorstellung gehabt hat, einen elektrischen Schlag zu erhalten, und ob er durch diese Einbildung allein einen Nervcnchok erlitten hat, oder ob das Geräusch in physischer Weise eingewirkt und ein körperliches Mißbehagen des Klägers hervorgerufen hat. Das Gericht ist auf Grund des Sachver ständigen E. zu der letzteren Auffassung gekommen und hat deshalb die Frage, ob ein versicherungspflichtiger Unfall vorliegt, bejaht. Zwar läßt sich nicht verkennen, daß mehrere Einwände gegen den Kläger sprechen, doch ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Telephongeräusche auf die Enden der Gehörsuerven so stark einge- wirkt haben, daß eine körperliche Verletzung durch ein äußeres Er eignis im Sine der Versichcrungsbedingungen angenommen werden muß. Das Reichsgericht ist dem Urteil des Kammergerichts beige treten und hat die vom Versicherungsverein gegen das Vorderurteil eingelegte Revision zurückgewiescn. (Aktenzeichen: VII. 95/14. — Urteil vom 9. Juni 1914.) L. N. Der Ncichsverband für den Deutschen Gartenbau hat das Pro gramm für die diesjährige dritte deutsche Garteubauwoche in Altona festgesetzt. Vom 5. bis zum 9. Juli werden sich dort alle maßgebenden Vereine und Gesellschaften zu einer großen Tagung zusammenfinden. Mittwoch, den 8. Juli, nachmittags 3^ Uhr, soll ein allgemeiner Ver handlungstag abgehalten werden, auf dem das Sachverständigenwesen und das überaus wichtige gärtnerische Versuchs- und Züchtungswesen behandelt werden sollen. Am Donnerstag, früh 9 Uhr, nimmt der dritte deutsche Gärtnertag seinen Anfang. Als Beratungs gegenstände sind vorgesehen: das gärtnerische Ausstellungswesen, Hau- delsgebräuche im Gartenbau, die künftigen Handelsverträge und der Schutzzoll auf gärtnerische Produkte. Am Sonnabend findet die Gartenbauwoche durch eine Helgolandfahrt ihren Abschluß. Vereinbarung der deutschen Buchhandlungen in Buenos Aires, betr. den Bezug von deutschen Büchern und deutschen Zeitschriften nach Argentinien und ihren Verkauf in Argentinien. — 8 1. Als Verkaufs preis für deutsche Bücher gilt der Einheitspreis von 80 Papiercentavos pro Mark. Bei direkten Bestellungen von Büchern aus Deutschland im Be trage von 50.— und darüber ans einmal kann die Mark mit 65 Papiercentavos berechnet werden. 8 2. Bibliotheken und Lehrern darf bei deutschen Büchern ein Rabatt von 10"/<, bewilligt werden. Bei Bezügen von ^ 50.— und darüber auf einmal darf Privatpersonen ein Rabatt von 5°/>, öffent lichen Anstalten, Instituten und Schulen ein Rabatt von 10°/, be willigt werden. Die Einzelverkaufspreise für die nachstehend aufgeführten 12 Zeit schriften werden wie folgt festgesetzt: Echo 40 Papiercentavos Woche 40 Simplizissimus 35 „ Fliegende Blätter 35 „ Jugend 40 „ Zukunft 40 „ Luftige Blätter 30 „ Meggeudorfers Humoristische Blätter . . 30 „ Engelhorns Nomanbibliothek, ungebunden 45 „ gebunden 70 „ Hamburger Woche 20 „ Berliner Illustrierte Zeitung 15 „ Berliner Tageblatt 30 „ 8 4. Beim Abonnement auf Zeitschriften, die mindestens 12mal im Jahre erscheinen und bei denen das Jahresabonnement in Deutsch land nicht mehr als 10.— kostet, wird die Mark mit 1.10 Papier pesos berechnet. Beim Abonnement auf Zeitschriften, die mindestens 12mal im Jahre erscheinen und bei denen das Jahresabonnement in Deutschland mehr als ^ 10.— kostet, wird die Mark mit 1.— Papier pesos berechnet. Zeitschriften, die weniger als 12 mal im Jahre er scheinen, werden auch beim Abonnement wie Bücher behandelt. Unter »Abonnement« im Sinne des vorstehenden Absatzes ist die Vorausbezahlung für mindestens einen Monat zu verstehen. 1.--51
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