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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1869
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1869
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. Der neue sächsische Preßgcsetzentwurf. lieber den Inhalt des neuen sächsischen Preßgcsctzcnlwurfs, welcher jetzt dem Landtage zur Bcrathung vorliegt, berichtet die Deutsche Allgemeine Zeitung solgendermaßen: Der Entwurf stellt sich zunächst als Antwort auf die beim Land tag 1863/64 infolge einer Petition der Leipziger Buchhändler von der II. Kammer gegen die Regierung geäußerten Wünsche dar, die zu förmlichen ständischen Anträgen wegen des Schlusses des Land tags nicht mehr werden konnten. Wäre diese Antwort alsbald nach jenem Landtage, statt erst jetzt, fünf Jahre später, erfolgt, so würde sic nicht bloß als bereitwillige Berücksichtigung von Wünschen aus dem Lande größcrm Danke begegnet sein als jetzt, da sie erst so spät das damals Versagte nachholt, sondern sie würde auch materiell mit einem andern Maßstab zu messen sein als heute, wo der Vergleich mit Fortschritte» aus dem Gebiete der Preßgcsctzgebung und ihrer Handhabung, die inzwischen in andern Ländern erfolgt sind (wir denken hier zunächst an das neueste weimarische Prcßgesetz und die in Oesterreich sactisch in Kraft getretene Aburtheilung von Preßver- gchcn durch Geschworene) die Anforderungen und Erwartungen noth- wendig steigern muß. Wir wollen für heute einmal kurz zusammcnstcllcn, worin das neue Gesetz einen Fortschritt über das von 1851 und eine (thcilweise oder vollständige) Gewährung der 1864 an die Regierung gebrach ten Wünsche enthält. Einer spätern Betrachtung mag cs Vorbehal te» bleiben, zu erörtern, nach welchen Seiten hin eine Erweiterung der Basis, ans welche das Gesetz sich stellt, zu wünschen ist. Wir folgen dabei der Reihenfolge der Paragraphen des Prcßgc- sctzcs von 1851. Die preßpolizcilichcn Bestimmungen Wegen Angabe des Druckers, beziehentlich ancb des Verlegers und des Rcdacteurs auf Prcßerzcug- nisscn (Art. 1—5. des alten Prcßgcsctzcs) finden sich im neuen Ent würfe unverändert wieder; nur das höchste Maß der Geldstrafen für Ucbertrctungen dieser Bestimmungen ist von 100 auf 50 Thlr. her abgesetzt. Dagegen hat §. 6. — betreffend das Verbot ausländischer Prcßcrzcugnissc auf dem bloßen Verwaltungswege — mehrere wesentliche Aenderungcn erfahren: 1) ist das Verbot beschränkt auf Zeitschriften, 2) auf solche, die außerhalb des Norddeutschen Bundes gedruckt und verlegt sind, 3) auf die Dauer von zwei Jahren; 4) auf die Fälle, wo rechtskräftig auf die Vernichtung eines Hefts oder einer Nummer der betreffenden Zeitschrift erkannt worden ist. Die sehr umständlichen Vorschriften der §. 7—1l. wegen Her ausgabe von Zeitschriften sind wcggefallen, ebenso die in §. 12. aus gestellten Bedingungen für Ucbcrnahme einer Redaction, und die in §. 13—18. normirlen Kautionen. Durch diese Modificationcn werden, wie dankbar anzuerkenncn ist, viele Scherereien sowohl der Behörden wie der Betheiligten ver miede». auch manche Erschwerungen der periodischen Presse beseitigt. Die in §. 19. des alten Preßgesetzes dem Ministerium des Innern vorbchaltenc Entziehung des Postdcbits ist ebenfalls weggc- sallen — freilich wohl, weil die Post überbaupt nicht mehr Landes-, sondern Bundcssache ist. Dafür, daß nicht etwa von Seiten der Bundespostverwaltung der verwerfliche Grundsatz, die Post zum Or gan der Polizei zu machen, wieder hervorgesucht werde, wird hoffentlich der Reichstag sorgen. Die Abgabe von Pflichtexemplaren der Zeit schriften (§. 20. des alten Gesetzes) ist von drei auf eins herabgc- mindcrt, im Ucbrigen jedoch unverändert geblieben. Eine große materielle Erleichterung für die Verleger von Zeit ungen ist der Wegfall des Rechts der Behörden zur zwangsweisen und unentgeltlichen Jnserirung amtlicher Bekanntmachungen — eines Privilegiums, dessen Ungerechtigkeit die Verwaltung selbst sactisch dadurch anerkannt hatte, daß sie schon seit längerer Zeit wenig oder keinen Gebrauch davon machte. Ebenso ist hinsichtlich der „Berichtigungen" (mit denen nach dem vielberufcnen §, 22. bisher großer Mißbrauch getrieben werden konnte und thcilweise auch wirklich ward) die zweckmäßige Beschränkung hin- zugcfügt, daß nur solche „Entgegnungen" ausgenommen werden müssen, welche ,,dic Berichtigung einer thalsächlichcn Acußcrnng ent halten". Art. 13. des neuen Entwurfs bestimmt, in welcher Weise die Befolgung der betreffenden Vorschriften erzwungen werden könne.. Als Art. 14. folgt hier das im alten Gesetze in §. 33. enthal tene Verbot öffentlicher Sammlungen zur Ersetzung von Geldstrafen für Preßvergehen. Die Vorschriften wegen der öffentlichen Ankündigungen und der Placate (Art. 23.) sind bcibchalten; rücksichtlich der letzter» ist der Polizeibehörde durch Wegfall der bestimmten Gründe, aus denen solche zurnckzuweisen, ein noch freierer Spielraum gegeben. Die Beschränkungen der Colportage, welche Art. 24. des allen Preßgc- sctzcs enthielt, finden sich in dem neuen nicht. Die für Uebertretung der in Art. 23. genannten Vorschriften angcdrohten Geldstrafen sind gegen früher ermäßigt. Neu ist an dieser Stelle (als Art. 17.) eine Vorschrift, welche „bei bevorstehendem oder ausgebrochencm Kriege" der Verwaltungs behörde gestattet, Veröffentlichungen, welche die militärischen In teressen des Königreichs sowie des Bundeshcers gefährden, bei Strafe zu verbieten. Die Artikel wegen der strafrechtlichen Haftbarkeit (Art. 26. und 27.) sind im Wesentlichen rcproducirt, jedoch mit einigen Erleichte rungen für den „Verbreiter" eines Preßerzeugnisses (den Buchhänd ler), sodaß der buchhändlcrische Verkehr weniger durch die Besorg- niß vor Milleidenhcit bei Zucrkennung von Strafen beengt wird. Die §. 28. u. fg. des allen Preßgesetzes handelten gleichzeitig von der vorläufigen Beschlagnahme, der Confiscation und Vernich tung eines Preßerzeugnisses; im neuen Entwürfe sind diese Materien gesondert gehalten. Für die vorläufige Beschlagnahme sind gewisse Bürgschaften ausgestellt (§. 28 — 32.), damit sie nicht allzu leichthin nach bloß po lizeilichem Ermessen erfolge. Die Bestimmungen über Confiscation und Vernichtung sind im Ganzen dieselben geblieben; hinzugekommcu ist in §. 25. die Androhung einer Geldstrafe für den ferneren Ver trieb gerichtlich confiscirter Werke. 8- 27'. normnl die Compctenzverhältnisse und das gerichtliche Verfahren. §. 30. des Preßgesetzes von 1851, welcher der Verwaltungsbe hörde das Verbot einer Zeitschrift nach vorausgcgangener zweimali ger gerichtlicher Bestrafung binnen Jahresfrist gestattete, und §.31., welcher unter ähnlicher Voraussetzung die zeitweilige oder gänzliche Entziehung der Gewerbebefugniß eines Verlegers oder Druckers vor sah, sind in Wegfall gebracht. Dasselbe ist der Fall mit Z. 34., der von der Ermittelung des unbekannten Verfassers eines Preßerzeugnisses handelte; wegen dieses und anderer ähnlichen Punkte scheint der neue Entwurf lediglich die allgemeinen strafrechtlichen und strafprocessualischcn Normen zur Grundlage zu nehmen. Als neu in dem jetzt vorliegenden Entwürfe gegenüber dem Prcßgesetz von 1851 ist (außer dem schon angeführten §. 17.) auch 8- 23. zu bezeichnen, welcher lautet: „Die Verantwortlichkeit fin den Jnhali von Berichten über Gerichtsverhandlungen ist nach den allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen zu bcurtheilcn; insbejon-
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