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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1857
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1857
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- Deutsch
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924 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 65, 20. Mai. den Vorsichtsmaaßrcgeln gelenkt worden ist. Den schweizerischen, in dem Geschäftsbereich des deutschen Buchhandels wirksamen Buch h ä nd l c rv cre i n können wir als einen hilfreichen Kreisvcrcin begrüßen und seines Aufschwunges uns erfreuen. Unser buchhänd- lerischcs Vcreinslcbcn, das in den letzten Jahren sich mehr auf der bisherigen Höhe erhalten hat, als daß cs, wie zu wünschen war, in Gemäßheit der gesteigerten Anforderungen des geschäftlichen Verkehrs gewachsen wäre, hat gleichwohl auf die verwandten Geschäftskreise des benachbarten Auslandes einen anregenden Einfluß ausgcübt — eine Wirkung, deren wir uns rühmen dürfen, die aber gleichwohl ge eignet sein wird, uns zu erneuter Thätigkcit und Wachsamkeit zu spornen. Jedenfalls muß die Begründung einer skandinavischen Buchhändler-Versammlung in Kopenhagen, die weitere Ausbildung des Pariser Buchhändler-Vereins und die Herausgabe einer von dem selben nach dem Muster des Börsenblatts rcdigirtcn Zeitschrift unser volles Interesse für die Zukunft in Anspruch nehmen. Das Bundcsprcßgcsctz vom 6. Juli 1854 ist wiederum von sieben Bundesstaaten und zwar vom Großherzogthum Hessen, dem Hcrzogthum Meiningen, der freien Stadt Lübeck, dem Großherzogthum Weimar, der freien Stadt Frankfurt, von den Großhcrzog- thümcrn Luxemburg und Baden mit mehr oder minder ausführlichen Vollziehungs-Verordnungen publicirt worden. Die württembcr- gischcn Verhandlungen über den Entwurf zu der von der Regierung vorgelcgten V.-V., die dazu gehörige ausführliche und eindringliche Denkschrift der Stuttgarter Buchhandlungen, sowie nicht minder die Debatten des preußischen H. d. Abg. über den Antrag des Abg. Malhis und die bei diesem Anlaß überreichte Petition von Berliner Buchhandlungen haben nicht verfehlt, lebhaften Antheil in den bei Prcßfragcn näher bethciligtcn Kreisen hcrvorzurufcn. Um dem Buchhandel, der bei den neuen durch territoriale Verordnungen entstan denen prcßgcsetzlichen Zuständen so wesentlich bethciligt ist, eine wenigstens vorläufige Uebersicht über das heutige deutsche Preß- recht derjenigen Staaten zu verschaffen, die das Bundesgesetz publicirt haben, ist seitens des Vorstandes eine Zusammenstellung jener Verordnungen veranstaltet worden, die durch eine der nächsten Nummern des Börsenblattes veröffentlicht werden wird. In Erwägung nun, daß die größeren deutschen Bundesstaaten die Veröffentlichung des mchrgenannten Gesetzes unterlassen haben, daß die übrigen Bundesstaaten, je nach vermehr oder minder günstigen Stellung, die sic der Presse gegenüber einnehmen, bei dem Erlaß ihrer Verord nungen im Wesentlichen den Standpunkt fcstzuhaltcn versucht haben, den sic ohnehin in Gemäßheit ihrer Landcsgcsctzgebung einnehmcn, daß endlich der Kampf gegen die Uebergriffe der Verwaltung in den Angelegenheiten der Presse lebhafter als seit Jahren von den gesetz gebenden Versammlungen der einzelnen Bundesstaaten ausgenommen worden ist, schien es gerathcn, in Sachen des Bundesprcßgesetzcs für jetzt von weiteren Schritten Abstand zu nehmen, was in Bezug auf den vorjährigen Geschäftsbericht hiermit bemerkt wird. Die in voriger Eantate-Versammlung an dieser Stelle von mir ausgesprochene Hoffnung, daß die in der Denkschrift des Bör- scnvcreins vom 23. Januar 1855 niedcrgelcgtcn ernsten Bedenken die deutschen Regierungen zu langsamerem Vorschreitcn beim Abschluß von Verträgen über literarisches Eigcnthum mit auswärtigen Staaten veranlassen würden, ist leider nicht in Erfüllung gegangen. Die Königlich Sächsische Staatsregierung hat am 6. Juni 1856 einen Staatsvertrag mit Frankreich abgeschlossen und ihrem Beispiel sind die freie Stadt Hamburg und das Großhcrzogthum Luxemburg gefolgt. Ohne in die Einzelheiten des säch sisch-französischen Vertrags an dieser Stelle cingchen zu können, halte ich mich gleichwohl verpflichtet, die gewichtigsten gegen denselben geltend zu machenden Bedenken hervorzuhebcn. Zunächst ist die auf sechs Jahre festgestclltc Dauer des Vertrages zu beklagen, da eine Vereinbarung des deutschen Bundes mit Frankreich, auf welche das Petitum unserer Denkschrift vorzugsweise gerichtet ist, dadurch in weite Ferne gerückt wird. Die unbedingte Ausdehnung des Schutzes auf Holzschnitte, gestochene Platten und Lithographien aller Art bedroht namentlich unsere naturwissenschaftliche und technologische Literatur mit den empfindlichsten Nachtheilen, sowie die Bestimmung des nicht eben deutlich gefaßten §. 2 des Art. I. die Bearbeitung eines französischen Buches zu Zwecken des Sprachunterrichts zu verbie ten scheint. Das im Art. II. ausgestellte, von den Grundsätzen des preußisch-großbritannischen Vertrages abweichende und über die von demselben gemachten Zugeständnisse weit hinausgehende System der Eintragung stellt die Erzeugnisse des Auslandes mit denen des In landes zum erstenmale völlig gleich. Die Eintragung wird nämlich von dem sächsisch-französischen Vertrage nur als eine Erleichterung für den Nachweis des Eigcnthumsrcchts vor Gericht betrachtet, der gesetzliche Schutz aber soll fortan aus der bloßen Thatsache des Erscheinens eines literarischen oder künstlerischen Erzeugnisses des Auslandes hcrvorgchcn, während der prcußisch-großbritannischc Vertrag den Schutz von der erfolgten Eintragung abhängig gemacht hat. Endlich muß die Gewährung des Uebersctzungsschutzes und des Schutzes von Jour nal-Artikeln bei dem Verhältnisse der deutschen zur französischen Literatur viel weiter greifen als die analogen Zugeständnisse, die der Zu satzvertrag vom 24. Juni 1855 Großbritannien gemacht hat. Zwar ist es den Bemühungen der Königl. Sächs. Staatsregicrung gelungen, eine Ermäßigung des Bücherzolles, selbst unter den niedrigen Satz des Zollvereins-Tarifs, zu erlangen; der deutsche Buchhandel aber wird bei der geringen Einfuhr seiner Artikel nach Frankreich von dieser Errungenschaft kaum einen Vortheil ziehen, während die fran zösische Regierung ihre Typographie gegen die etwaige Mitbewcrbung der deutschen durch die Aufrechthaltung eines Zolles von 20 Francs für 100 Kil. auch ferner zu schützen gewußt hat. Ich enthalte mich, wie billig, jeder Vermuthung über die möglichen Wirkungen des genannten Staatsvertrags auf den deutschen und insbesondere auf den sächsischen Buchhandel, da der Kundigste nicht im Stande sein dürfte, die Tragweite dieser Wirkungen zu übersehen; ich will auch nicht abermals Hoffnungen aussprechen, die das nächste Jahr Lügen strafen könnte. Der Umstand jedoch, daß insbesondere Oesterreich und Preußen, daß auch Baiern, Württemberg, Hessen-'Cassel mit Frankreich abzuschlicßen zögern, läßt mindestens die Möglichkeit offen, es könne auf der abschüssigen Bahn noch cingchalten werden, und sei eine Aufforderung an unsere Eollcgcn in diesen Staaten, sich mit der vorliegenden Frage bekannt zu machen und nichts zu versäumen, um, so viel an ihnen liegt, darauf einzuwirken, daß bei dem Abschluß von Staatsverträgcn mit Frankreich mit der höchsten Vorsicht und mit Schonung der wahren und dauernden Interessen des deutschen Buchhandels verfahren werde. Die Arbeiten der Berliner Juristen-Eommission sind im Laufe des Winters so weit gediehen, daß im Monat Juli der auf Grund der Leipziger Beschlüsse vom November 1855 ausgcarbeitete Entwurf zu einem deutschen Gesetze über literarisches und künstlerisches Eigenthum als Manuskript gedruckt und an die Mitglieder des Ausschusses des Börscnvereins versendet werden kann. Die Schlußberathung soll im Oktober stattfinden. Da die Leipziger Berathungcn für die schwierige Frage vom künstlerischen Eigenthum der juristischen Verarbeitung nicht das erforderliche Material dargeboten hatten, so sind die fehlenden sachverständigen Vorschläge durch eine von mir berufene, aus dem Maler Professor Eduard Magnus, dem Bildhauer Wilhelm Wolfs, dem Kupferstecher Professor Lüde- ritz, dem Kunsthändler Commerzicnrath Sachse und dem Zinkgußfabrikanten Geiß bestehende Commission auf die bereitwilligste Weise
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