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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
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Erscheint werktagliH. Für Mitglieder des DSrsenveroins r ist der Dezugspreis lm Mitgliedsbeitrag eingeschlossen. Z weltere Exemplare zum eigenen Gebrauch Posten Halbjahr-: lrch frei Geschäftsstelle oder bei Dostüberweisung innerhalb : Deutschen «eiches 80 Marl?. Nichtmitglieder im; ^ ^ui'cbcn «eicbs zahlen für jedes Exemplar öS Mark halb- : ! lahrllch. «Nach dom Ausland erfolgt Lieferung über Leipzig : ! oder durch Kreuzband, an Nichtmitglieder in diesem Falle: ^ . gegen 7.50 Mark Anschlag für jedes Exemplar. ... 5 Dis ganze Seite umfapt 360 vü^rgc^paltcue ^otlt^ellen. ^ls ! ^s^eU^Mr^//Ä E^Stotten^ ! ^ 6^?M^Ü'<Äl5^M./fü^NichtlÄtgUed'er io E'l35 M^ Nr. 17 <R. 10). Leipzig, Donnerstag den 22. Januar 1920. 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Verein der Buchhändler zu Leipzig. Nach Maßgabe der ZZ 1 und 2 der Nolstandsordnung hat »er Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig durch Beschluß vom 8. Januar 1920 (abgedruckt in Nr. 7 des Bbl. vom lv. Januar 1920) den Sortiments-Teuerungszuschlag auf 207» als für den Deutschen Buchhandel verbindlich festgesetzt. Au diese Bestimmung sind alle unsere Mitglieder bei Verkäufen an das Publikum gehalten. Weiter teilen wir mit. daß wir einem Beschluß des Vereins Leipziger Sortiments- und Antiquariats-, Buchhändler vom 15. Januar 1920 beigetreten sind, wonach! auch aufZeitschrtftenfürdenLeipzig er Bezirk! der Teuerungszuschlag von 2 0 7> zu erheben i st. - Leipzig, den 20. Jänuar 1920. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. R. Ltnnemann, Richard Francke, Vorsteher. Schriftführer. Verein der Buchhändler zn Leipzig. Der Verlegererklärung im Börsenblatt 263 vom 29. November >919, Lieferungen in das Ausland betreffend, hat sich seit der ' letzten Veröffentlichung von Beitrittserklärungen und der in-' zwischen durch Beschluß des Börsenveretns der Deutschen Buch-! Händler vom 14. Januar 1920 festgesetzten Verkaufsordnung für! Auslandlieferungen (abgedruckt in Nr. 11 des Bbl. vom 15. Jan.! 1920) noch eine Anzahl von Verlagsfirmen angeschlossen, von! deren Veröffentlichung wir nach Inkrafttreten der sie überholen den Verkaussordnung für Auslandlieferungen abgesehen haben.! Wir teilen jedoch hierdurch mit, daß wir alle an uns gelangten § Beitrittserklärungen, sowie die zahlreich bei uns eingegangcnen Anregungen und Bedenken für die Bearbeitung der Verkaufs-' ordnung dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zur Ver-! Wertung haben zugehen lassen. Zugleich bitten wir, letztere von nun an unmittelbar an den Börsenverein der Deutschen Buch händler gelangen zu lassen. Leipzig, den 20. Januar 1920. Ter Verein der Buchhändler zu Leipzig. R i ch a r d L i nne m a n n, Richard Franck«, Vorsteher. Schriftführer. Zur Notstandsordnung. Entgegnung auf das Inserat der Herren Behrcnd L E°. und Gen. aitf Seite 837 dieser Nummer. Da es nicht möglich ist, daß ich mich bet der Kürze der für eine gleichzeitige Antwort zur Verfügung stehenden Zeit mit- meinen Vorstandskollegen bespreche, andererseits aber doch die Erklärung der Herren Behrend L Co. und Gen. nicht unwider sprochen bleiben möchte, will ich wenigstens meinen persön lichen Standpunkt zu dieser Sache darlegen. Die Notstandsordnung beruht auf einem Beschluß der Hauptversammlung des Börsenvereins, in dessen Ausführung der Vorstand den Teuerungszuschlag des Sortiments von 107° nach Erfüllung der in der Bekanntmachung des Vorstandes vom 29. April 1916 dafür vorgesehenen Vorschriften am 8. Januar 1920 auf 20°/« festgesetzt hat. Es bedarf keines Hinweises daraus, daß der Vorstand des Börsenvereins im Bewußtsein der auf ihm lastenden Verantwortung sich schweren Herzens zu diesem Schritt entschlossen hat, über dessen Tragweite er sich vollkommen klar ist. Er hat nicht nur, wie es die Notstands- vrdnung vorschreibt, die Vorstände des Deutschen Verlegervereins und des Verbandes der Kreis, und Ortsvereine angchört, son dern darüber hinaus sich jeder Möglichkeit bedient, Einblick in die wirtschaftliche Lage des Buchhandels zu nehmen, und das Für und Wider gerecht abzuwägen gesucht. Wie auch an dieser Stelle nicht verschwiegen werden soll, ist er zu der Erkenntnis der Notwendigkeit einer Erhöhung des Teuerungszuschlags auch durch die Tatsache gedrängt worden, daß die Notstairüsordnung einzelnen Verlegern zum Anlaß gedient hat, den Rabatt zu be schneiden, hohe Verpackungsspesen zu erheben usw., kurz von ihnen in einer Weise benutzt worden ist, die als unvereinbar mit dem Geist« dieser Ordnung und dem von ihr verfolgten Zwecke angesehen werden muß. Von einer Bewucherung des Publikums wird man bei einem Teuerungszuschlag von 20"/s>, die bestimmt sind, die außerordentlich gestiegenen Spesen im Sortiment zu decken, nicht Wohl reden können, besonders wenn man an den Schluß die Frage stellt, wie sich Lebensnotwendigkeil und Einkommen des Sortiments zu einander verhalten. Wohl aber wird sich kaum ein Buchhändler der Richtigkeit der Aus- sührungen verschließen können, die jüngst ein Unparteiischer in der »Schlesischen Volkszeitung« unter dem Titel »Wucher im Buchhandel« veröffentlichte (vgl. Bbl. 1920, Nr. 13, Seite 55). Nur zwei Fragen seien daraus hervorgehobcn: »In welcher an deren .Branche konnte «in Mittelständler szu Weihnachtens überhaupt noch für 10 bis 20 Mark einen Geschenkgegenstand erstehen, Summen, mit denen er früher leicht seinen gesamten Festbedarf deckte?« Und weiter: »Ist der Wucher im Buch handel so hoch gestiegen, daß ausgerechnet hier so scharf vorge gangen werden muß?« Wenn der Vorstand des Deutschen Verlegervereins sich aus den Standpunkt stellt, daß er — ebenso wie cs in der Er klärung der Herren Behrend L Co. und Gen. heißt — »durch den von verschiedenen Vertretungen des Sortiments eingcführicn Teuerungszuschlag von 207» die Notstandsordnung tatsächlich als außer Kraft gesetzt betrachte und ihm der Beweis für die Not wendigkeit einer solchen Erhöhung nicht erbracht sei«, so ist ihm darauf bereits mitgeteil! worden, daß der Börsenvereins-Vorstand diese Auffassung nicht zu teilen vermöge. Die Notstandsordnung ist auf den Beschluß einer Hauptversammlung gegründet und kann so wenig als unwirksam angesehen werden, wenn gegen sic von einigen Mitgliedern verstoßen worden ist, wie ein Gesetz seine Rechtskraft verliert, wenn dagegen gefehlt wird. Und noch so weit gefaßt, wird man dem Ausdrucke »Anhörung« nicht die Bedeutung beimessen können, daß damit auch eine Beweispflicht des Vorstandes des Börsenvereins verbunden sei. Gleichwohl wird dieser mit Rücksicht auf das verständliche Interesse des Deutschen Verlegervereins an einer Klarstellung der tatsächlichen ri
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