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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1869
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1869
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- Deutsch
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3L 302, 29. Dccember. 4303 Nichtamtlicher Theil. Fracht zu tragen hat. Wer ist nun Schuld an den theuren Bücher preisen? Wir wären hiernach Thoren, noch mehr Rabatt zu geben, als bisher üblich, unsere Bücher werden doch nicht billiger, Hr. Stei ger wenigstens schlägt auf den deutschen Nettopreis 100 U>, gleich viel wie er bezieht. Nur, wenn wir uns mit einem Aufschlag von ZZich gh auf den Kostenprcis begnügen, stellt er uns in Aussicht, billiger zu verkaufen, und dadurch entsprechend größer» Absatz zu erzielen, eine Garantie dafür gibt er aber auch nicht. Ich gebe zu, daß von einzelnen Artikeln auf diese Weise eine größere Zahl abzu setzen ist, kann aber, wie schon oben gesagt, den Profit für den Ver leger dabei nicht sehen, und vor dem Nachdruck ist man doch nicht ge schützt, denn wenn ein ganz großer Absatz zu erwarten ist, gönnt uns Hr. Steiger auch den geringen Profit nicht und druckt lieber selbst. Oder mit andern Worten: ein Rabatt bis zu 50 hh macht unsere Bücher noch nicht billiger, er kommt nur dem amerikanischen Sorti menter zu gute, ohne daß wir durch vermehrten Absatz entschädigt werden. Ein so hoher Rabatt aber, der einen wesentlich billigen Verkaufspreis drüben ermöglicht, dürfte ebenfalls in den wenigsten Fällen zu einem so großen Absatz führen, daß dadurch die Minder einnahme beim einzelnen Exemplar und die vermehrten Selbstkosten gedeckt oder gar überholt würden. In den noch selteneren Fällen, wo wir durch einen außergewöhnlichen Absatz Belohnung für unsere Opfer erwarten dürften, werden wir doch nachgedruckt, also wozu schleudern? W. Gutachten der Handelskammer zu Leipzig über den Entwurf eines Gesetzes für den Norddeutschen Bund, betr. Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. Die Handelskammer zu Leipzig hat nachstehenden Ausschußbe richt über den in der Ueberschrift genannten Gesetzentwurf adoptirt und demgemäß sich dem k. Ministerium des Innern gegenüber aus gesprochen: Der vorliegende Gesetzentwurf über das Urheberrecht an Schriftwer ken rc. oder wie man sich früher ausdrücktc, zum Schutz deS Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kirnst gegen Nachdruck und Nachbildung, ist das Resultat mehr als dreißigjähriger, stets erfolgloser, aber immer wieder von neuem begonnener Bcrathungen und Bestrebungen unter den deutschen Buchhändlern, um eine Uebereinstimmung der betreffenden Ge setzgebung für ganz Deutschland herbeiznfnhrcn. EL galt, nicht bloß die verschiedenen Gesetzgebungen der einzelnen deutschen Bundesstaaten unter einander, sondern diese auch mit den Beschlüssen des Bundestag« in Ueber- einstiminnng zu bringen. Die Bemühungen des Buchhandels stießen bei den Regierungen fast überall auf Mangel an gutem Willen und Interesse, auch wohl an Ver- ständniß. Waren einzelne derselben mit Gesetzen, die einen wesentlichen Fortschritt bezeugten, hervorgctreten, so kam dieser nur den Angehörigen des betreffenden L-taaieS zu ante, und wenn ja einer der kleineren Bun desstaaten sich entschloß, ei» solches Gesetz auch für sich zu adoptiren, so wurde doch nie versäumt, durch eine oder mehrere Abweichungen die eigene Souveränität zu wahren. Beinahe erschrecken mußte man, wenn der Bundestag einen Beschluß erließ, da die unpräcise und zweideutige Fassung desselben in der Regel nur geeignet war, die vorhandene Confusion zu vermehren. Endlich war im Jahre 1857 aus Veranlassung der königlich sächsischen Regierung, die ihr warmes Interesse an dieser Angelegenheit ununter brochen an den Tag legte, durch die vereinigten Bemühungen deutscher Buchhändler aus den verschiedenen Bundesstaaten unter Zuziehung von Rechtsgelehrten ein Gesetzentwurf zu Stande gekommen, der in seinen Grundzügcn auf die preußische und sächsische Gesetzgebung basirt war. Die königlich sächsische Regierung machte aber vergebliche Anstrengungen, um die Bundesversammlung in Frankfurt zu bewegen, den Entwurf als Bundesgesetz zu adoptiren. Die Bundesversammlung hatte nach Inhalt der Deutschen Bundes acte vom Jahre 1815 die Verpflichtung, sich bei ihrer ersten Zusammen kunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherheit der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nach druck zu beschäftigen. Sie war dieser Verpflichtung nach mehr als 50 Jahren bei ihrer letzten Zusammenkunft noch nicht nachgekommen. Im Juli 1867 wurde die Verfassung des Norddeutschen Bundes publicirt, welche in Artikel 4. auch den Schutz des geistigen Eigcnlhnms für eine der Gesetzgebung des Bundes unterliegende Angelegenheit erklärte. Binnen Jahres frist lag der Entwurf eines solchen Gesetzes vor und wurde von dcmBnndes- kanzler-Amt dem Vorstand des Deutschen Buchhändlcrve reins zur Begut achtung mitgetheilt. Zur großen Genugthuung aller Betheiliglen bildete der zuletzt gedachte Entwurs von 1857 tue Grundlage dieser neuen Gesetz vorlage. Nach wiederholten eingehenden Besprechungen, die anfangs in Leipzig, dann im Bundeskanzler-Amt in Berlin stattfanden, soll der Entwurf letzt in der vorliegenden, zuletzt aus dem preußischen Ministerium hervor gegangenen Nedaction an das Plenum des Bundesrathes und hierauf an den Reichstag gelangen. Der gesammte Buchhandel muß nun angelegentlichst wünschen, daß einem so lang empfundenen Bedürfniß ans das baldigste abgeholfcn werde, und es ist deswegen im Interesse des hiesigen Platzes, für welchen der Buchhandel eine so wesentliche Bedeutung hat, wenn der Ausschuß nach eingehender Prüfung des Entwurfs der Handelskammer vorschlägt, den selben im großen Ganzen zu billigen, anstatt durch Bemängelung einzelner unwesentlicher Punkte das jetzt Erreichbare wieder in das Ungewisse hinaus zu verschiebe». Bis auf einen Punkt! Durch das neue Gesetz wird nämlich die Errichtung einer Eintrags rolle beschlossen, deren Benutzung für gewisse, näher bestimmte Fälle den Anspruch auf den durch das Gesetz gewährten rechtlichen Schutz be gründet. Es war kein willkürlicher Einfall, daß schon in den allerersten Entwürfen zu diesem Gesetz als der Ort, wo diese Eintragsrolle gehalten werben solle, Leipzig bezeichnet wurde. Die Stimmen der Buchhändler ans den verschiedensten deutschen Staaten erklären cs als selbstverständlich, daß Leipzig, als der durch Tradition und Herkommen befestigte und be währte Mittelpunkt des deutschen Buch-, Kunst- und Mnfikalienhandels, allein der zur Begründung einer derartigen Institution geeignete Ort sei. Derselben Ansicht war noch der im Jahre 1868 von dem Bundes kanzler-Amt an den Buchhandel gelangte erste Entwurf des Gesetzes. Da auch seitdem von keiner Seite diese Bestimmung beanstandet worden, so muß es um so auffallender erscheinen, daß in der vorliegenden neuesten Redaetion in §. 40. stillschweigend der Ort dieser Eintragsrolle in das Bundeskanzler-Amt nach Berlin verlegt wird. Der Einwand, den man etwa zur Rechtfertigung dieser willkürlichen Veränderung geltend machen möchte, daß eine so wichtige öffentliche Urkunde bei einer Bundcö- behörde in Verwahrung sein müsse, erledigt sich vollständig, nachdem Leipzig znm Sitz des Bnndes-Oberhandelsgerichts erklärt worden ist. Außer dem empfiehlt sich die Beibehaltung von Leipzig als Ort der Eintragsrolle auch im Hinblick auf den so sehr wünschbarcn Beitritt der süddeutschen Staaten, denen Leipzig ein bequemer und näher gelegener Ort ist. Der Ausschuß empfiehlt daher der Kammer, den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes für den Norddeutschen Bund, betreffend: das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Com- positionen, dramatischen Werken der bildenoen Künste, im großen Ganzen gutzuheißen, jedoch in Betreff des Ortes, an welchem die Eintragsrolle geführt werden soll, an das Ministerium des Innern das Gesuch zu richten: dasselbe wolle sich dahin verwenden, daß für die Führung der Ein tragsrolle nicht, wie §. 40. des Entwurfs vorschreibt, Berlin, sondern Leipzig mit dem Bundes-Oberhandelsgericht bestimmt werde. Miscellen. Das Norddeutsche Bundeskanzler-Amt hat unterm 13. Dec. folgende Bekanntmachung erlassen: „Auf Grund der laut Bekannt machung vom 13.d.Mts- (Börsenblatt Nr. 298) durch denBundes- rath des Norddeutschen Bundes erfolgten Feststellung der bei Be rechnung des Wechselstempels zum Grunde zu legenden Mittelwerthe für die Umrechnung der in anderer, als der Thalerwährung ausge drückten Summen, ist ein ausführlicher Wechsel-Stempeltarif für die sämmtlichen dort aufgeführten Währungen — mit Ausnahme der oesterreichischen und russischen effectiven und der finnischen — aus- gearbcitet worden, welcher von der vonDecker'schenGeheimenOber- Hofbuchdruckerei zum Preise von 2sch Sgr. für das Exemplar be zogen werden kann." 8. Die Herren Zeitungs- und Journal-Verleger werden auf den Artikel: „Ein Nothschrei aus der Schrift stellersphäre" in Nr. 1 des neuen Blattes „Der literarische 615'
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