Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1869
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- 1869-12-06
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- 06.12.1869
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283, 6. December. 4047 Nichtamtlicher Theil. Nichtamtlicher Theil. Der sächsische Preßgesetzentwurf vor der zweiten Kammer. Das neue Preßgesctz ist von der zweiten Kammer nun in drei Sitzungen, vom 29. Nov. bis 1. Dec., berathen worden. Bei den interessanten und eingehenden Debatten, welche sich darüber entwickelt haben, geben wir hier dieselben vollständig wieder, wie sic von der Deutschen Allgemeinen Zeitung berichtet werden: Referent Professor Biedermann erklärte, daß er weniger das Interesse der Presse als vielmehr das Interesse der Gesetzgebung ins Auge fasse. Die Selbständigkeit Sachsens könne man nicht besser bethätigen als durch eine Gesetzgebung, der zufolge man andern Ländern voranSgche. PrcnhenS Re gierung warte aus die Bcrathnng unserer II. Kammer, um danach auch für Preußen ein neues Gesetz vorzuleacn. Abg. Krause: Die Presse müsse so wie jedes andere Gewerbe behandelt werden? Der Entwurf trage noch etwas Scheu vor der „freien Presse" an sich. Jede Thätigkcit des Staatsbürgers müsse sich innerhalb der gesetzlichen Schranken bewegen; warum halte man denn für die Presse noch besondere Vorschriften für nöthig? Sollte denn wirklich das Criminalrccht nicht aus- reichen, die Presse von Ausschreitungen abzuhalten? Die von der Regie rung ausgestellten Bestimmungen müsse er sür ganz überflüssig erklären, weil sic von dem falschen Prinzip anögingen, als treffe das Criminalrecht nicht alle Fälle von Prcßvcrgehcn. Besondere Ausnahmen kämen ja überall, auch bei andern Gewerben vor, ohne daß man spcciellc Gesetze für dieselben anfstclle. Gerade vom Standpunkte der äußern Ruhe aus empfehle es sich, die Presse lediglich dem gewöhnlichen Gesetze zu unterstellen. Referent Professor Biedermann: Die Deputation habe nach Möglichkeit für die freie Bewegung der Presse gesorgt; eine größere Kürze des Gesetzes sei allerdings wünschenswert!) gewesen, aber die Deputation habe nicht für nöthig erachtet, besondere Kürzungen vorzunehmcn. Damit schloß die Generaldebatte. In der Specialdiscnssion werden Art. 1—4. ohne Debatte genehmigt; Art. 5. desgleichen in folgender von der Deputation geänderten Fassung: „Als Verbreitung eines Prcßerzcugnisscs gilt cs, wenn dasselbe zum Verkaufe ansgeboten, vcrthcilt, zum Vertriebe versendet, zu gleichem Zwecke ans die Post gegeben, angeschlagen, ausgestellt oder zu Jedermanns Einsicht an öffentlichen Orten, z. B. in Schcnkwirthschaften, Leihbibliotheken, Lese- cabinctten rc. ausgelegt wird." Art. 6—8. werden ebenfalls unverändert angenommen. Bei Art. 9. ist die Deputation in Majorität und Minorität getheilt. Der Artikel behandelt das Vcrtricbsvcrbot ausländischer Zeitungen. Die Majorität will dem Gerichte nach Antrag des Staatsanwalts das Verbot übertragen wissen; die eine Minorität (Äbg. l>r. Panitz) es allein dem freien richterlichen Ermessen anhcimgebcn, und die zweite Minorität (Abg. Pro fessor Biedermann) den Artikel ganz streichen, weil sie gegen alle und jede VcrtricbSverbotc ausländischer Zeitschriften sich erklärt. Die Abg. Mosch und v. Einsiedel sprechen für die Regierungsvorlage, welche daö Verbot den Verwaltungsbehörden sichern will. Sollte jedoch das Majoritätsantachtcn Annahme finden, so will Abg. v. Einfiedel für den Vor schlag des Referenten stimmen. Staatsministcr v. Nostitz-Wallwitz: Der Staat dürfe Niemand Angrif fen gegenüber rechtlos hinstellen. Dies werde durch die Anträge der Depu tation geschehen. Daö Anskunftömittcl der Majorität schließe alle die Ver gehen ans, welche nicht ans besonder,: Antrag in Anklage versetzt werden. Die Regierung müsse aber Jedermann und sich selbst gegen Verdächtigun gen und Verleumdungen schützen. Ueberlassc man der Verwaltung das Verbot, so werde stets eine milde Auffassung Platz greifen. Viccpräsident Streit vcrthcidigt das Majoritätsgutachtcn, über welches schon der Bericht äußert: „Die Majorität geht vor allem von der Erwägung ans, daß dem Staate nicht jedes Mittel versagt werden könne, sich gegen die auswärtige perio dische Presse zu schützen, daß diese letztere aber auch sogar günstiger gestellt sein würde als die inländische, wenn sie, die in ihrer Vertretung der Strafjustiz des Staats entzogen ist, nicht wenigstens in ihren Erzeugnissen einer Correctivmaßregel des Staats unterläge. Gegen einen Mißbrauch in der Anwendung dieses Mittels glaubt die Majorität eine ausreichende Bürgschaft darin zu erblicken, daß ein' solches Vertriebsverbot — immer auch nur ans höchstens zwei Jahre — nur nach mehrmaligen gericht lichen Vernrtheilungen und nur in gerichtlicher Form solles verhängt werden können. Auf der andern Seite war sie der Meinung, daß ein beliebiges Ermessen des Gerichts hier nicht wohl eintrcten könne, da der Richter immer nur nach festen Normen entscheiden solle, und daß daher beim wirklichen Vorhandensein der im Gesetze vorgesehenen Voraussetzungen das Gericht auf das Vertriebsverbot erkennen müsse, sofern es vom Staats anwalt ausdrücklich beantragt worden sein würde." Insbesondere hob der Vicepräsident noch hervor, daß nach §. 153. der Bundesgewerbeordnung die Presse dem Administrativverfahren, wenigstens in Bezug auf Confiscationen, entzogen sei. Regierungscommissar Barth verweist auf die Möglichkeit, daß eine aus ländische Zeitung sich cS zur Aufgabe stellen könne, die Regierung und das Land fortwährend zu verdächtigen. In solchem Falle müsse es doch der Re gierung überlassen sein, ihren Eintritt ins Land zu verbieten. Der betref fende Paragraph der Bnndcsgewcrbcordnnng beziehe sich nur auf Zeitungen innerhalb des Norddeutschen Bundes und specicll aufs Verbot solcher Zei tungen. Man fasse die Sache überhaupt zu streng ans und sehe Gespenster, wo keine cristirten. Die Regierung müsse ans ihrer Forderung bestehen und könne sich dem Auslände gegenüber die Hände nicht binden lassen. Referent Professor Biedermann: In Italien sei das Verbot des Vertriebs einer Zeitnng gänzlich ausgeschlossen. In Baden eristirc cS nur für den Fall, wenn man weder des Rcdacteurs noch des Herausgebers habhaft werden könne. Früher habe dicRcgicrnng erklärt, sic könne daSVerbot inländischer Zei tungen nicht entbehren; jetzt habe dieselbe Regierung dieses Verbot fallen gelassen. Daö Gleiche werde mit der Zeit bezüglich auswärtiger Zeitungen geschehen. Was den Schutz gegen letztere Zeitschriften betreffe, so sei es sehr schlimm, sich auf die schiefe Ebene der Rcprcssivmaßregeln zu begeben, denn damit komme man schließlich wieder zur Ccnsnr. In den verschiedenen Post verträgen sei nichts darüber gesagt, daß man den Vertrieb ausländischer Zei tungen verbieten könne, und cs frage sich, ob im vorkommenden Falle die betreffende Regierung sich solches Verbot gefallen lasse. UebrigenS sei eine solche Maßregel auch gar nicht durchführbar, weil die Zeitungen" dann unter Privatadressen verschickt würden. Auch erinnere er an daö Gehässige solcher Maßregel, wie man vielleicht sich noch bezüglich des Verbots der „Garten laube" seitens Preußens erinnern werde, llstan erreiche damit lediglich das Gegentheil von dem, was man beabsichtige. Deshalb wünsche er jedes Ver bot beseitigt zu sehen. Regierungscommissar Held richtet sich lediglich gegen den Vorschlag des Abg. vr. Panitz, der in vorliegender Fassung nicht ausführbar sei. Man muthe dem Richter Erwägungen zu, die ganz außer seiner Sphäre liegen. Der Richter stehe nicht am Staatsrnder, er habe sich weder um Wind noch Wetter zu kümmern. Gebe man seinem Ermessen das Verbot anheim, dann mache man ihn zum reinen VcrwaltnngSbeamten. Abg. Or. Panitz: Das Gesetz müsse bestimmen, was Hochverrat!), was staatsgesährlich rc. sei, von Erwägungen des Richters könne also keine Rede sein. Regierungscommissar Held: Der Richter thue seinen Spruch nicht eher, als der Staatsanwalt den Strafantrag gestellt. Ohne politische Erwägungen lasse sich das Verbot durch den Richter nicht denken. Abg. Ludwig: Nur die §§. 1. und 19. (§. 1. Im Königreich Sachsen besteht Preßfreiheit unter Berücksichtigung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften. §. 19. Verstößt der Inhalt eines Prcßcrzeugnisses gegen ein Strafgesetz, so treten die Vorschriften der bestehenden Strafgesetzgebung ein.) halte er für nothwendig, alle übrigen für überflüssig. Man fürchte sich viel zu sehr vor der Presse; dieselbe habe in sich selbst ihr Correctiv, denn der Regierung ständen ja officiöse Organe zu Gebote. Man werde es nie hin dern können, daß auswärtige Preßerzeugnisse den Weg ins Land finden. Wenn der Minister gesagt, man brauche Schutz gegen die ausländische Presse, so werde derselbe doch nur damit erreicht, daß diese Presse rechtlos gemacht werde. Die Regierung habe andere Gelegenheit genug, sich vor Angriffen ausländischer Blätter zu schützen. Abg. Körner motivirt seine Abstimmung für den Bicdermann'schen An trag. Solange ein solches Verbot einen "Deutschen, also einen Bayern, Württemberger, Badenser, Deutsch-Oesterrcicher treffen könne, solange ver biete ihm sein deutsches Herz, Art. 9. beiznstimmcn. Nicht die Presse, wohl aber Thatsachen wirkten tief aufs Volk ein. Wenn die Regierung nur der öffentlichen Meinung Gehör gebe, dann werde sie keine Ursache zur Furcht vor der in- noch ausländischen Presse haben, denn die Gesetzgebung identi- ficire sich in solchem Falle mit der öffentlichen Meinung nird dies sei das beste Correctiv gegen jede Ausschreitung der Presse. Abg. Kretzschmar verwendet sich für Annahme des Majoritätsantrags, wiewohl er glaube, daß dem Biedermann'schen Anträge die Zukunft, wenn auch nicht die Gegenwart gehöre. Secretär vr. Gensel sür den Vorschlag des Referenten, sich den Aus führungen der Abg. Ludwig und Körner anschließend. Abg. Krause resumirt nochmals die in der Debatte hervorgetretcnen Ge sichtspunkte und erklärt sich schließlich für die Minorität. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Wenn einzelne Abgeordnete in Ab rede stellen, daß Vergehen durch die Presse begangen werden könnten oder 578*
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