Ausfuhrregelung Die sudetendeutschen Gebiete gelten mit sofortiger Wirkung als Inland im Sinne des Merkblattes vom i;. Juli 1YZ7. Demnach sind Lieferungen in diese Gebiete als Jnlandlieferungen zu behandeln. Liefe rungen von Büchern, Zeitschriften und Musikalien, die in den sudetendeutschen Gebieten verlegt und her gestellt sind, fallen mit sofortiger Wirkung unter die Vorschriften des Merkblattes vom i5. Juli 1937. Die sudetendeutschen Verleger und Buchhändler, die Ausfuhrgeschäfte tätigen, haben dieses Merkblatt bei der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels, Berlin SW 68, Friedrichstraße zi, anzufordern. Außerdem müssen die sudetendeutschcn Verleger die Preise ihrer Verlagswerke in Reichsmark fesisetzen und je einen Verlagskatalog mit den neuen Preisen an die Wirtschaftssielle des deutschen Buchhandels und an den Börsenverein einsenden. In den sudetendeutschen Gebieten gelten mit sofortiger Wirkung die von den Verlegern festgesetzten Jnland-Reichsmark-Preise. Der Verkauf darf nur noch zu diesen Preisen vorgenommcn werden. Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Veröffentlichung im Börsenblatt für den Deutschen Buch handel in Kraft. - Über die Abrechnung des Kommissionsgutes erfolgt eine weitere Bekanntmachung. Berlin, den 1;. Oktober iyz8 Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels gez. Dr. Hövel Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung Vertrag mit der Vereeniging van Muziekhandelaren en -üitgevers in Nederland, Amsterdam Am iy. Juni iyz8 ist mit der Vereeniging ter bevordering van de belangen des Boekhandels, Amsterdam ein Vertrag über den gegenseitigen Schutz der Ladenpreise für Bücher, Zeitschriften, Atlanten, Landkarten, Schulwandkarten, Schulwandbilder und Globen abgeschlossen worden (vgl. Börsenblatt Nr. i;i vom 2. Juli iyz8). Nunmehr ist in Übereinstimmung mit der Fachschaft Musikalienverleger in der Reichsmusikkammer ein gleicher Vertrag mit der Vereeniging van Muziekhandelaren en -üitgevers in Nederland über den gegenseitigen Schutz der Ladenpreise für Musikalien zustande gekommen, dessen Wortlaut im Anschluß an diese Bekanntmachung veröffentlicht wird. In Ausführung dieses Vertrags ordne ich auf Grund des § 1 Ab schnitt 0) Ziffer 2 und des § 4 Ziffer z—; der Satzung des Börsenvereins folgendes an: 1. Die Verleger, Buch- und Musikalienhändler sind verpflichtet, verlagsneue Musikalien an die in Holland mit Aus nahme der Kolonien ansässigen Buch- und Musikalienhändler und Wiederverkäufer sowie an das holländische Publikum nur unter den im z 1 des Vertrages mit der Vereeniging van Muziekhandelaren en -Üitgevers an gegebenen Bedingungen zu liefern. Die im Huishoudclijk Reglement festgesetzten holländischen Verkaufsbedingungen für Musikalien erlauben die Gewährung von Rabatt nur an Musiklehrer, Berufsmusiker und Musikinsiitute. Diese erhalten s) io°ch auf alle gewöhnlichen Ausgaben im Großquartformat, auf alle Editionen, auf alle Alben und Schulen in den Ausgaben Merseburger, Pockius, Rathen, Tonger, Wernthal, Zimmermann, auf Studienwerke wie solche von Czerny-Germer, auf Kinderlieder-Sammlungen, auf Orchesterwerke, auf Musikalien in Prachteinbändcn, auf Textbücher bei Abnahme von mindestens 100 Exemplaren und b) ;7o Rabatt auf Choralbücher und niederländische Liedersammlungen. Nabattverträgs mit bestimmten Bibliotheken oder sonstigen Stellen bestehen z. Zt. nicht. 2. Holländische Buch- und Musikalienhändler und Wiederverkäufer, von denen die auf Grund des § 1 des Vertrags angeforderte Verpflichtung nicht unterschrieben wird oder von denen bekannt ist, daß sie die festgesetzten Ladenpreise unterbieten, sind der Geschäftsstelle des Börsenvereins zu melden. Sie dürfen überhaupt nicht oder nur mit wesent lich vermindertem Rabatt beliefert werden. z. Der von der Vereeniging van Muziekhandelaren en -üitgevers in Nederland jeweils festgesetzte und vom Börsen verein genehmigte Umrechnungsschlüssel für den Verkauf verlagsneuer deutscher Musikalien gilt nur bei Lieferungen innerhalb der Niederlande. Bei Lieferungen von Deutschland nach Holland braucht nur zum Tageskurs umgerechnet zu werden. 4. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins wird sobald als möglich das Muster des Reverses, wie er nach 8 ia des Vertrages vorgeschrieben ist, veröffentlichen und nähere Ausführungen zur Durchführung des Rcversverfahrens geben. Leipzig, den 12. Oktober iyz8 * 7S8 Baur, Vorsteher Nr. 241 Sonnabend, den 1b. Oktober 1S88