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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1922
- Strukturtyp
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- 1922-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1922
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^ 84, 8, April 1922. Redaktioneller Teil. stellten sich jedem Versuch, hier wieder eine einheitliche Ordnung zugunsten gleichmäßiger Verkaufspreise zu schaffen, unüberwind liche Hindernisse entgegen. Ein weniger der Zahl als der Bedeutung nach erheblicher Teil des Einzelhandels nimmt den Standpunkt ein, daß das Zuschlagswesen — überdies durch Ausnahmen durchlöchert — dem Konkurrenzkampf Tor und Tür öffne, und daß ordnungs- treue Sortimenter den Schleuderen! zum Opfer zu fallen drohen. Unkontrollierbare Gelegenheitshändler, früheren Zeiten fremd, erhöhen hier die unverkennbar bestehende Gefahr. Man hält also auf dieser Seile den Nachteil eines Verkaufs mit unzureichendem Gewinn für geringer als die befürchtete Einbuße an Absatz, die ein nicht schutzfähiger Zuschlag heraufbeschwört. Auf Seiten des Verlages ist zwar ein einflußreicher Teil ge- Willi, die Zuschläge bcizubchalten und auch durch eigene Erhe bung und nötigenfalls durch Lieserungssperre gegen Unterbietungen zn schützen: ein anderer Teil aber, der Wohl die Mehrheit bildet, lehnte das Zuschlagswesen in jeder Form ab und hielt Wohl auch, wenn das Sortiment dieselbe Bescheidung walten läßt, die sich der Verlag auferlegt, einen zuschlagsfreien Verkauf bei geringer Rabaiierhöhung für wirtschaftlich möglich. Unter den Verlegern, die für einen besonderen Sortimenterzuschlag eintrcten, gingen wiederum die Meinungen auseinander, nach welchen Gesichtspunkten der Zuschlag festzufetzen sein würde. Hierfür kommt die Abhängigkeit des Zuschlages vom Preise des Buches, vom Erscheinungsjahr, von der Rabatthöhe, von der Art des Buches, von der Art des Käuferpreises und vom Sitz des Verkäufers in Betracht. Diese Spaltung hüben wie drüben schloß jede einheitliche Ordnung durch den Börsenverein aus. Der vielfach vermißte Schutz eines Sortimenterzuschlages ist ohnedies nur in dem Augenblick durchführbar, wo der Verleger den Zuschlag gutheißt oder wenigstens nicht bekämpft. Eine ablehnende Haltung war aber in weitesten Kreisen des deutschen Verlagsbuchhandels vor handen. Der Börscnverein ist weder nach seinen Satzungen noch nach der öffentlichen Gesetzgebung befugt, das Recht des Verle gers, den Ladenpreis zu bestimmen, in der Weise zu beschneiden, daß gegen seinen Willen ein Aufschlag mit vereinsmäßigem Zwang durchgesührt werden könnte. Selbst wenn also ein einheit licher Gesamtwille, ohne dessen Vorhandensein jeder Vereinsbe schluß in diesen Fragen ein bloßes Papierdasein führen müßte, in weit größerem Maße vorhanden wäre, als es ein Blick auf die wirkliche Sachlage zeigt, so kann eine Ordnung noch an dem Mangel der rechtlichen Zuständigkeit und an der öffentlichen Ge setzgebung scheitern, was sich nicht nur Außenseitern, sondern auch Mitgliedern gegenüber in schwächlicher Vereinsführung äußern müßte. Ein Blick auf die Geschichte des Buchhandels lehrt denn auch, daß der Ruf nach einem Diktat, das für Ordnung sorgen soll, immer und immer wieder mit dem Hinweis auf die Grenzen der Vercinsmacht beantwortet werden mußte. Als wir auf der Heidelberger Verbandstagung erklärten, daß eine einheitliche Durchführung der Sortimenterzuschläge durch den Börsenverein nicht erzwungen werden könne, trugen wir vor allem der wirtschaftlichen Tatsache Rechnung, daß im Gegensatz zur Zeit des Erlasses der Notstandsordnung, wo der Buchhandel eine geschlossene Einheitsfront zeigte, seit der Erhöhung des Zu schlages auf 20^ einander völlig entgegengesetzte Ziele verfolgt wurden. Zugegeben, daß der Schutz der vom Sortiment benötigten Zuschläge viel Ähnlichkeit mit der Beseitigung des Rabattun. Wesens zu Ende der siebziger Jahre hat, so liegen doch insofern die Verhältnisse grundverschieden, als damals nur der vom Ver leger festgesetzte Ladenpreis praktische Geltung erlangen und auch der Verleger selbst gegen eine zügellose Unterbietung geschützt werden sollte. Damals galt cs, dem Sortiment den ihm vom Verlag zngebilligten Bruttogewinn zu erhalten, jetzt, ihm diesen Bruttogewinn in einer von der Mehrheit der Verleger vielleicht nicht mehr gewünschten Weise selbständig zu erhöhen. Eine Parallele könnte daher nur dann gezogen werden, wenn der Verleger einen bestimmten Sortimenter zuschlag als Teil des von ihm festgesetzten Ladenpreises! betrachten und seinerseits den Börsenverein um Schutz dieses Preises ersuchen würde. Ein solcher Antrag ist aber nicht gestellt worden. Auch die »A r b e i t s g e m e in s ch a f 1 für die Regulierung der Verkaufspreise im Buchhandel« (vergl. Börsenblatt Nr. 246 vom 2V. Oktober 1921) hat dem Börsenvereinsvorstand bislang nicht mitgeteilt, ob und in welchem Umfang sie sich mit dem Sortiment über Zu schlags-System und -Höhe geeinigt hat. Die Vereinigung schönwissenschaftlicher Verleger hat wiederholt im Börsenblatt Bekanntmachungen erlassen, wonach die ihr angeschlosscnen Verlegerfirmen durch Abschluß von Verträgen ihren Hauptabnehmern den Verzicht auf den Teuerungszuschlag ermöglicht haben. Demgegenüber nahm die Deutsche Buchhändlergilde den Standpunkt ein, daß die Un terschriften der Sortimenter teils in unzureichender Zahl, teils unter Verhältnissen abgegeben seien, die sich inzwischen völlig verändert hätten. Die Unterschriften wurden daher in größerem Umfange wieder zurückgezogen. Wenn hierbei Vorwürfe von beiden Seiten laut wurden, so sollte nicht außer acht gelassen werden, daß in der Tat eine Bindung an derartige Verträge eine gewisse Stetigkeit des Wirtschaftslebens zur Voraussetzung hat, und daß auch deren kurzfristige Kündigung in Schwankungen desselben vielfach ihre innere Rechtfertigung finden kann. Über dies war im Verlag selbst eine bedeutende Gegenströmung be merkbar (vergl. Börsenblatt Nr. 144 vom 23. Juni 1921). Auch die Arbeitsgemeinschaft literarisch - kulturellerVerlagehat (vergl. Börsenblatt Nr. 203 vom 31. August l92l) mit einer Gruppe von Sortimentern ein Ab kommen getroffen, das einen Wegfall der Sortimenter-Teuerungs zuschläge forderte, sie hat jedoch (vergl. Bbl. Nr. 24 vom 28. Januar 1922) den Plan, zu einer einheitlichen und bindenden Gruppenabmachung zu gelangen, fallen lassen müssen. Inwieweit der erstrebte Zustand, daß tatsächlich weiteste Kreise des Sortiments die Produktion der an den Vereinbarungen beteiligten Verleger zuschlagsfrei verkauften, wirklich erreicht wor den ist, läßt sich nicht mit Genauigkeit feststellen: in vollem Un>- fang gelang die Beseitigung des Teuerungszuschlages jedenfalls nicht, im Gegenteil dürfte die Mehrheit des Sortiments mit Zu schlägen und nur die Minderheit ohne solche verkaufen. Auch eine von der Arbeitsgemeinschaft für die Regulierung der Verkaufs preise im Buchhandel erlassene Umfrage (vergl. Bbl. Nr. 246 vom 20. Oktober 1921) rechtfertigt die Feststellung, daß von einer ein heitlichen Preisbildung schwerlich die Rede sein kann. Der unleugbaren Verworrenheit versuchte der Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine Herr zu werden: er setzte einen Ausschuß ein mit der Aufgabe, Richtlinien auszustellen, die die Grundlage für den Abschluß von Verträgen über Wegfall des Sortimenter-Zuschla ges bilden sollten. Das Ergebnis dieser Ausschuß-Verhandlun gen ist im Bbl. Nr. 234 vom 6. Okt. 1921 bekanntgegeben. In wieweit es sich ermöglichen ließ, diesen Richtlinien in der Praxis Geltung zu verschaffen, läßt sich ebenfalls kaum übersehen. Die wirtschaftliche Hochspannung war allenthalben stärker als die zahlreichen Kräfte, die sich um die Wiederherstellung über sichtlicher und geordneter Verhältnisse in dankenswerter Weise bemühten. Da beide Gruppen des Buchhandels dieses Ziel auf grundverschiedenen Wegen zu erreichen suchten, innerhalb der Gruppen selbst keine Einigkeit war und die Meinungen auch dar über auseinandergingen, ob sie auf der von der Sorttmenter- führung erstrebten breiten Basis überhaupt erreichbar sei, mußte sich ein unerfreuliches Durcheinander ergeben, das hoffentlich den Höhepunkt überschritten hat. Allerdings läßt die Tatsache, daß einerseits in Berlin namhafte Sortimenter die sofortige Rück kehr zum festen Ladenpreis mit aller Entschiedenheit propagieren (vergl. Börsenblatt Nr. 49 vom 27. Februar 1922), tu Rheinland- Westfalen aber andererseits fast das gesamte Sortiment im Wege eines engen Zusammenschlusses zunächst noch für einheitliche Zu schläge zu sorgen sucht — freilich nur bei Nichtgewährung eines für erforderlich gehaltenen Mindestrabatts - (vergl. Bör senblatt Nr. 52 vom 2. März 1922), das Gegenteil befürchten. ! Erscheint doch auch zweifelhaft, ob das in Rheinland-Westfalen an ^ gewandte System der Zuschläge die Billigung derjenigen Verleger
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