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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1922
- Sprache
- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 84, 8. April 1822. leger zu entrichtenden Gebühr für die Aufnahme einer Zeitung oder Zeitschrift und für jede Änderung in der Zeitungspreislistc, sowie die Umgestaltung der Preisliste zu einem Hilfsbuch für das Publikum. Der Einspruch des Börsenvereins hatte den Erfolg, das; die Eintragungen in die eigentliche Zeitungspreisliste, so weit sie sich auf die Hauptbcnennung, Auslage und politische Rich tung, sowie ans die Anzcigenreklame und Bezugsbedingungen erstrecken, auch künftig gebührenfrei erfolgen sollen. Dagegen bleibt die Gebühr von .kt 10.— für die Aufnahme von Änderun gen bestehen; auch für die auf besonderen Antrag in die Zeitungs- Preisliste aufzunehmenden Zusätze und Hinweise ist eine Gebühr von -tt 10.— für jede Druckzeile zu zahlen. Die Zeitungspreisliste wird unter Mitwirkung des Verban des Deutscher Aunoncen-Expeditiouen hcransgegebcn. Wegen des unbedingt notwendigen engen Zusammenwirkens der Redak- tions- und Verlagsstellc, besonders auch bei der Herstellung und dem Vertrieb der zahlreichen Nachträge, ist es nach der Ansicht des Neichsposinünisteriums nicht angängig, die Zeitungspreis« liste dem Buchhandel zum Verlag und Vertrieb zu übergeben. Im vorjährigen Geschäftsbericht haben wir eine Neuerung im Poslzeitungsbertrieb, die besonders den Sortimentsbuchhan del angeht, erwähnt, nämlich die Übersendung der Zeitschriften seitens des Sortiments an seine Kunden mittels des Post- zeitungsveriricbcs, die am l. Juni 1021 in Kraft getreten ist. Einzelheiten darüber wurden im Bbl. dir. 07 vom 27. April i02l veröffentlicht. Die Einrichtung wurde ans besonderen Wunsch des Sortiments eingeführt, um de» Zeitschristenvertrieb, den es, nur um sich seine Kundschaft zu erhalten, aufrechterhielt, wieder einträglich, zum mindeste» nicht verlustbringend zu gestalten. Wir glaubten mit Rücksicht auf das hier bisher gezeigte Ent gegenkommen wcitergchcnde Wünsche auf Wiedereinführung eines Bestellgeldes beim Bezug von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post, die den Wettbewerb der Post ausznschalten suchen, nicht unterstützen zu können. Die neue Postordnung ist am 1. Januar l022 in Kraft getre ten. Im Bbl. Nr. >9 vom 23. Januar wurde eine Zusammen stellung der Änderungen veröffentlicht. Neu ist nur die Bestim mung, daß die Rücksendung unbestellbarer wertloser Drucksachen unterbleibt, wenn nicht der Absender die Rücksendung durch einen Vermerk auf der Außenseite verlangt hat. über die Frage, ob eine Drucksache wertlos ist oder nicht, werden vermutlich die Ansichten des Absenders und der Post häufig auseinandergehcn. Auf jeden Fall verursacht die Neu einrichtung eine Entwertung des Adressenmaterials, da dem Ab sender die Möglichkeit genommen ist, das Adressenmaterial auf Grund der postalischen Beftellvermerke zu berichtigen. Um diese Nachteile auszuschalten, muß mittels eines Vermerkes auf der Außenseite der Drucksache die Rücksendung unbestellbarer Druck sachen ausdrücklich verlangt werden. Für den Weltpostverkehr sind mit Wirkung vom 1. Jan. 1022 neue Vorschriften erlassen worden, die auszugsweise im Bbl. Nr. 3 vom 4. Januar abgedruckt sind. Neu ist die Bestimmung, daß einzeln versandte (aus einem Stück bestehende, ungeteilte) Druck bände bei der Versendung als Drucksache bis zu 3 Kg schwer sein dürfen. Dem bargeldlosen Überweisungsverkehr sind bis jetzt mehr als 20 Länder beigetreten. In welcher Form sich der Verkehr abwickeln wird, ist noch nicht bekannt. Der Börsenverein hat angeregt, die Überweisung der aus Nachnahme eingezogenen Be träge auf ein Postscheckkonto im Ausland zuzulassen. Geklagt wurde über erhebliche Verzögerungen in der Beför derung der Auslandbriefpost, besonders der Briespost nach Über see. Der Börsenberein hat daher das Reichsposlministerium ge beten, der Versendung der Briefpost nach dem Ausland besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Im Interesse des Buchhandels in Lettland haben wir ferner die Wiederaufnahme des Paketver kehrs nach Lettland beantragt; leider ist dieser Wunsch bis heute noch nicht erfüllt. Um dem Buchhandel die Versendung von Paketen nach dem Ausland zu erleichtern, hatte die Geschäftsstelle eine Übersicht der nach den verschiedenen Ländern zu zahlenden Gebühren, nach deutscher Währung umgercchnet, angefertigt und diese Aufstellung 4K« im Bbl. 1921, Nr. 233 veröffentlicht; da sich der Umrechnung?, kurs der zugrunde gelegten Fraukenwähruug stetig ändert, mußte von einer neuen Ausstellung der Ausiandgebühren und der Ver öffentlichung im Börsenblatt zunächst abgesehen werden. Beim Reichsverkehrsministcrium wurde der Fortsall des Aufschlages von 10?S beantragt, der bei Beförderung von Gütern in gedeckten Wagen zu entrichten ist. Da Bücher fast ausnahms los gedeckter Wagen benötigen, so bedeutet ein Aufschlag von 107» eine wesentliche Verteuerung. Das Reichsverkehrsminislo- rium hat den Antrag des Börsenvcreins leider abschlägig be- schieden. Die am 1. Februar in Krast getretenen Tarife im Eisenbahir- verkehr nehmen auf die Anregungen des Börsenvereins Rück- sicht insofern, als im Tarif Klasse L eine neue Rebenklasse für 10 t geschaffen worden ist und der Aufschlag von 10-° künftig aus alle Güter bei Beförderung in gedeckten Wagen erhoben wird. Diese Änderungen haben zwar keine Verbilligung, wohl aber eine Vereinfachung zur Folge. Die Fracht für Druckpapier wird gegenwärtig nach Klasse ^4 des Tarifes berechnet; eine wesentliche Verminderung der Frachtkosten würde erzielt, wenn Druckpapier in Klasse 8 cingereiht würde; zurzeit trifst dies nur für minderwertiges Papier zu. Wir sind bemüht, die Aufnahme von Druckpapier in Klasse k zu erreichen. Die neuerdings übliche Zollbchandlung der aus dem Ausland eingehenden Briefpost bildete den Gegenstand zahl reicher Beschwerden. Nach der Postzollordnung müssen Briefe von über 250 8 und Drucksachen, die schwerer sind als 380 g, seitens der Post den Zollbehörden zuge wiesen werden. Das geschah selbst dann, wenn der zollfreie Inhalt ohne Schwierigkeiten schon von der Post festgestellt wer den konnte, z. B. bei Büchern in Kreuzbandsendungen. Für jede der Zollstelle zugesllhrte Sendung erhob die Post eine beson dere Verzollungsgebühr von .kt 1.50, die auch dann gezahlt wer den mußte, wenn der Inhalt der Sendung von der Zollbehörde als zollfrei bezeichnet wurde. Gegen dieses Verfahren erhoben wir Einspruch, bedauer licherweise nur mit dem Erfolg, daß die Gebühr ermäßigt wurde. Auch im Ausland erfolgt eine schärfere Prüfung der von Deutschland eingehenden Briefpost auf ihren zollpflichtigen In halt. Kreuzbänder mit zollpflichtigem Inhalt — zollpflichtig sind in den meisten Ländern Bildwerke — werden entweder im Bestimmungsland mit erhöhtem Zoll belegt oder noch häufiger an den Absender zurückgesandt. Auch hier gelang es unseren Be mühungen leider nicht, günstigere Bestimmungen zu erzielen. Auf deutsche Bücher, soweit sie nicht mit Abbildungen ver sehen sind, wird auch jetzt noch in fast allen Ländern bei ihrer Einfuhr kein Zoll erhoben; eine Ausnahme bilden unter anderem Spanien und Kanada. Hoffentlich führen die Verhandlungen über den Abschluß eines deutsch-spanischen Handelsvertrags dazu, daß die Zollsätze auf deutsche Bücher noch weiter ermäßigt oder ganz aufgehoben werden. Nach den am 6. Juni 1921 in Kraft ge- tretenen canadischen Zollbestimmungen ist zunächst die allgemeine Einfuhrsteuer von 2 auf 4?S erhöht, sodann wird aus die einge führten Waren Zoll-gemäß bestimmter Tarifsätze erhoben, jedoch zu von der Zollbehörde selbst abgcschätzten Werten. Mil diesem Zoll werden auch Bücher belastet, und zwar nicht nur deutsche, sondern auch aus anderen Ländern eingesührte Literatur. In den Vereinigten Staaten von Amerika bestand der Plan, aus fremden Staaten eingeführte Bücher mit einem Zoll zu be legen. Gegen diesen Plan wendeten sich weite Kreise in den Ver einigten Staaten selbst. Der Börsenverein hat sich mit den maß geblichen Stellen in New Jork in Verbindung gesetzt. Nach einer Mitteilung aus den Vereinigten Staaten verlangt die dortige oberste Zollbehörde den Aufdruck des Vermerkes »krinteck IN ksrmrwy- auf dem Titelblatt aller in Deutschland hergestellten Bücher, mit Ausnahme der in Berlin gedruckten. Die Vorschrift ist unabhängig von dem Copyright-Vermerk. Das Reichsgerichtsurteil, wonach Schecks mit dem Vermerk Nur zur Verrechnung« nicht ausschließlich der Verrechnung die-
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