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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1922
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- 1922-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1922
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Redaktioneller Teil. iX- 84, 8. April 1822. des Buchhandels in den als dalutaschwach behandel ten Ländern nachzukommen und den von ihnen zum Aus gleich für ihre Lagerentwertung festgesetzten Umrechnungs kursen den Schutz der Außenhandelsnebenstelle zu ge- währen. Wir mußten es der freien Entschließung unserer Mitglieder überlassen, ob sie im Interesse des in den ge nannten Gebieten ansässigen Sortiments auf eine Unterbietung verzichten wollen. Es konnte sich für uns nur darum handeln, eine solche Rücksichtnahme zu empfehlen. Den auch von der Retchsreglerung unterstützten Wunsch, die Autoren an dem Valutagewinn weitgehend zu beteiligen, bemühte sich der Buchhandel ln wiederholten Verhandlungen mit den Autoren-Verbänden zu erfüllen. Die Arbeitsgemeinschaft wissen schaftlicher Verleger stellte Richtlinien für ihre Mitglieder auf, wonach dem Autor eine Beteiligung am Valutagewinn einge räumt werden soll, wenn er entweder am Gewinn des Unterneh mens oder prozentual am Absatz des einzelnen Buches beteiligt ist. Ebenso wurde eine Berücksichtigung der Valutagewtnne bet Herausgabe von Neuauslagen und Neuerscheinungen empfohlen. Restlos konnte diese schwierige und vielgestaltige Frage für alle Literaturgattungen noch nicht geklärt werden. Der Forderung des Schweizerischen Buchhändler-Vereins, die Gefährdung des Schweizer Sortiments durch die an den Schweizer Hochschulen entstandenen Bücherämter dadurch zu bau- nen, daß den Studierenden in der Schweiz der Bezug deutscher wissenschaftlicher Literatur ohne Berechnung des Valutaaufschla ges gewährleistet würde, konnte nicht entsprochen werden. Ab gesehen davon, daß hierdurch dem deutschen wissenschaftlichen Verlag ein außerordentliches Opser zugemutet worden wäre, be stand nach unserer Ansicht keine Sicherheit gegen Mißbrauch; überdies hätte eine Erfüllung des Wunsches eine offene Kapitu lation vor dem Schieberwesen bedeutet. Das Exportsortiment empfand es als besonders drückend, daß vielfach der Verlag versuchte, die in der Verkaussordnung für Auslandlieferungen vorgesehenen Verteilungsvorschriften durch Androhung der Lieferungssperre zu seinen Gunsten abzuündern. Obwohl nicht zweifelhaft war, daß die hierüber bestehenden Vor schriften der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen im Einzel fall zu einer Erhöhung oder Ermäßigung des Anteils des Expor- teurs führen konnten, so war doch eine solche Änderung nur tm Wege freiwilliger Vereinbarung, nicht dagegen im Wege der An drohung von Zwangsmaßnahmen zulässig, solange eine vereins mäßige Ordnung für gewisse Richtlinien sorgt. Demgemäß nahm die Außenhandelsnebenstelle den nach unserer Überzeugung ge rechten Standpunkt ein, daß Verlegern, die abweichend von den Vorschriften der Verkaufsordnung die Verteilung zu ihren Gunsten, gleichsam im Wege eines Diktats, zu regeln suchen, die Meldezettel nicht mehr ausgehändigt werden sollten, weil der Vorteil dieses Systems mit den durch die Auslandderkaufsord- nung vorgesehenen Opfern in einem unlösbaren logischen Zu sammenhang steht. Dank den angedeuteten Bemühungen hat das Reichswirt- schastsministerium unterm 26. September lg21 die Ausrechterhal tung des staatlichen Schutzes über den 1. Oktober hinaus zuge- sichert. Als Voraussetzung hierfür wurden allerdings zwei For derungen aufgestellt: Durch die Valutaausglciche darf die Ver breitung des deutschen Buches im Auslande nicht beeinträchtigt werden; Ausnahmen von den generellen Aufschlägen sind aufs äußerste einzuschränkcn. In der Tat hatten die Beschwerden des Auslandbuchhandels und des Exportsortiments über eine Zu nahme der Festsetzung besonderer Auslandpreise namentlich im wissenschaftlichen Verlag einen bedeutenden Umfang angenom men. Es kam hierbei zum Ausdruck, daß das Vertrauen der Kundschaft durch den ständigen Wechsel der Preise erschüttert und das Geschäft, namentlich nach Übersee, außerordentlich er schwert würde, während der Auslandbuchhande! vor allen Din gen die Unübersichtlichkeit der Preisbildung und die Abhängigkeit von den Schwankungen der Jnlandpreise rügte, die vielfach trotz Anwendung fremder Währung wegen Zugrundelegung der deut schen Preise bestehen blieb. Auch regte das Reichswirtschaftsministerium eine Abschaf fung der Bestimmungen an, die für die länger als sechs Monate 484 beim Exporteur ausLager befindlichen Waren Abgabefrei heit vorsehen. Der Einwand der Exporteure, daß sie bei einer spekulativen Ausnutzung der Bestimmung vollkommen rechtmäßig handeln, da die Vorschriften über die Lagerbefreiung mit Wissen und Willen des Verlags und unter ausdrücklicher Hervorhebung ihres Zweckes in die Valutaordnung ausgenommen seien, entbehrt unserer Ansicht nach nicht der Berechtigung, auch hatten sie im April 1921 erklärt, den Wunsch der Verleger auf Beibehaltung der Valutaordnung nur dann unterstützen zu können, wenn diese Vergünstigung erhalten bleibt. Be! den Verhandlungen in der Kommission des Börsenvereins und im Beirat der Außenhandels- Nebenstelle wurde demgemäß ihre Aushebung an die Voraus, setzung geknüpft, daß den Exporteuren sür die sich hieraus er gebenden Ausfälle ein Ausgleich geboten würde. Die Verhandlungen hierüber sind noch nicht abgeschlossen, da ein Kompromiß in der Valutakommission bislang nicht erzielt wurde. Die Verkaufsordnung wurde daher insoweit zunächst in der alten Fassung betbehalten. Die Frage, ob die Außenhandels- Nebenstelle auch weiterhin die Lagerfrciheit unter obrigkeitlichen Schutz nimmt und wie sich Verneinendenfalls der Börsenverein zu Verhalten hätte, ist ebenfalls zurzeit noch unentschieden und Gegenstand weiterer Besprechungen. An grundsätzlichen Abänderungen enthielt die unter dem Druck der angedeuteten Verhältnisse entstandene Neufassung der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen, die im Börsen blatt Nr. 51 vom 1. März 1922 veröffentlicht und durch die Bekanntmachung des Vorstandes vom 22. Februar 1922 für den 1. April 1922 in Kraft gesetzt wurde, die Ein führung eines alternativen Aufschlages von 100 und 200?S sür obcrValuüges und 80 bzw. 120-L für mittelvalutiges Ausland. Die Bestimmungen über die Berechnung der Aufschläge an Wieder- verkäufer im Auslände und an die Buchhändler des Inlandes wurden in analoger Anwendung der früheren Vorschrift beide- halten. Für Lieferungen nach Finnland, das tm Laufe des Jah res schon unter die mittelbalutigen Länder eingereiht war, wurde die Sondcrbestimmung getroffen, daß als schutzfähige Aufschläge nur solche von 60 bzw. 50"/o gelten können. Ausnahmepreise in deutscher Währung sind unzulässig, in ganz besonderen Aus nahmefällen und mit Genehmigung des Reichsbevollmächtigten kann aber auch hier das Prinzip durchbrochen werden. Das Recht des Verlegers, besondere Auslandpreise in fremder Wäh rung festzusetzen, ist insofern eingeschränkt worden, als auf Wunsch der Reichsregierung dem Reichsbevollmächtigten eine Kontrolle über die Preishöhe eingeräumt wurde. Sie wird sich nur darauf beschränken, inwieweit etwa die Absatzfähigkeit durch eine über mäßige Preisbildung bedroht ist. Die Abschaffung der übrigen, nach der früheren Fassung möglichen Ausnahmen bedeutet für diejenigen Firmen ein erheb liches Maß von Mehrarbeit, die bisher anstelle von Ausland preisen in fremder Währung besondere Umrechnungskurse für ihre Firma festgesetzt hatten. Anträgen, dieses Verfahren auch ferner hin züzulassen, daß die Umrechnungskurse gewissermaßen als eine Festsetzung besonderer Auslandpreise anzusehen seien, konnte die Außenhandelsnebenstelle nicht entsprechen. Wenn eine Firma Auslandpreise in fremder Währung festsetzen will, so erscheint dis Forderung billig, daß hierdurch eine wirkliche Stabilität er zielt werden muh. An einer solchen fehlt es aber, wenn der Auslandpreis an den Preisschwankungen des Inlandspreises teil- nimmt, wenn also ein Verleger seine ständig wechselnden Jnland preise nur mittels eines von ihm für gut befundenen Umrech nungskurses für das Ausland zu festigen sucht. Hier entsteht zu dem insofern ein unhaltbares Durcheinander, als die Umrech nungskurse allenthalben verschieden sind und der Exporteur mit einer fast unlösbaren Aufgabe belastet wird. Die Außenhandelsnebenstelle fordert aber vorläufig nicht für jedes Werk die Angabe eines besonderen Preises für jedes Ausland, sondern begnügt sich — mit Rücksicht auf etwa notwendig werdenden größeren Arbeitsaufwand — in dementsprechend gearteten Fällen bis auf weiteres mit der Festsetzung eines einzigen Preises tn einer stabilen Auslandwährung. Wird jedem deutschen Preise
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