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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1896
- Sprache
- Deutsch
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6086 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 228, 30. September 1896. Bericht über das Verhalten der Meister gegenüber den Forderungen auf Einführung der 9stündigen Arbeitszeit, eines Minimallohnes von 18 ^ für ältere, eingeübte, und 16 für ausgelernte Arbeiter, sowie 8 ^ für ausgelernte und 6 ^ für ungeübte Arbeiterinnen wöchentlich, einen Lohnzuschlag von 25 Prozent für die Ueberstunden und größtmöglichste Abschaffung derselben, sowie einen Lohnzuschlag von 50 Prozent für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Bezahlung der Feiertage und an nicht gesetzlichen Feiertagen für den halben Arbeitstag die Bezahlung des ganzen Tages. Diese Forderungen wurden vor 8 Tagen den Arbeitgebern schriftlich zugestellt, worauf 21 Firmen eine Antwort gaben. Diese haben die Forderungen teils ganz, teils zum größten Teile bewilligt. Einzelne Firmen teilten sogar mit, daß sie diese schon längst erfüllt hätten. Geschäftsjubiläum. — Die Bazar-Aktien-Gesellschaft in Berlin wird am 1. Oktober ihr fünfundzwanzigjähriges Geschäfts- Jubiläum feiern können. Sie ist bekanntlich die Verlegerin der beliebten und weltverbreiteten Damenzeitung -Der Bazar-, die im Jahre 1855 begründet und 1871 von der Gesellschaft für 2550000 ^ erworben wurde. Das Unternehmen ergab fortgesetzt gute Ueber- schüsse, so daß in jedem Geschäftsjahre eine befriedigende Dividende verteilt werden konnte. Die Bazar-Aktien-Gesellschaft steht insofern wohl einzig in ihrer Art da, als bei ihrer Gründung die Heimzahlung des Aktien-Kapitals, sowie die Ausgabe von Genuß scheinen statutarisch festgesetzt wurde und die Rückzahlung des Kapitals auch wirklich erfolgt ist. Zur Zeit ist von dem ursprünglichen Aktien-Kapitale von 2 550 000 -F nur noch ein Rest von 142 800 nicht eingelöst, der statutengemäß erst im nächsten Jahre zur Amortisation gelangen kann. Von diesen' Zeitpunkte ab werden dann die Genußschein-Jnhaber Alleinbesitzer des Unternehmens sein. Von den ersten im Jahre 1871 gewählten Aussichtsratsmitgliedern sind noch zwei Herren im Amte: Herr Kommerzienrat Franz Wagner in Leipzig als Vorsitzender des Aufsichtsrats, sowie Herr Leopold Ullstein in Berlin als Direktor der Gesellschaft. Die Geschästsfeier des fünfundzwanzigjährigen Jubiläums wird durch Verteilung eines Jubiläumsgeschenkes an jeden der Angestellten der Gesellschaft und durch Veranstaltung einer besonderen Festlichkeit auch äußerlich zum Ausdruck gelangen. Sprechsaal. Wer hat recht? Wir verlangten von der Firma Ernst L Sohn in Berlin fest 1 Exemplar Hobrccht, Canalisation von Berlin, welches Werk uns am 20. Juli d. I. mit Berechnung von 150 ^ ord. — 112 ^ 50 netto geliefert wurde. Sofort nach Empfang des Exemplars schrieb uns unser Be steller, der Preis von 150 ^ könne nicht richtig sein, denn laut -Zweitem Nachtrag zum Verlagsverzeichnis von Ernst L Korn, August 1888-, sei dieses Werk als in zweiter Ausgabe 1887 mit 75 ^ angezeigt. Ebenso stehen in Russell's Gesammtverlagskatalog, im Verlagsverzeichnis von Ernst L Korn, beide Ausgaben, die erste von 1884 mit 150 ^ und die zweite von 1887 mit 75 ^ ver zeichnet. Der Kunde sandte uns das Werk zurück und will nicht mehr als 75 ^ zahlen. Die Firma Ernst L Sohn verweigert die Rücknahme und zwar unter der Motivierung, sie habe nur noch die erste Ausgabe auf Lager gehabt. Die zweite Ausgabe sei vergriffen, und wir hätten ausdrücklich die zweite Ausgabe verlangen müssen; da dieses nicht geschehen, habe sie korrekt die erste Ausgabe expediert und sei, da fest verlangt, nicht zur Rücknahme verpflichtet. Nun lautet ß 16 der Verkehrsordnung, der auch die Firma Ernst L Sohn als Mitglied des Börsenvereins unterworfen ist: -Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auflagen zu liefern-, und wir sind der Meinung, daß, falls die 1887 erschienene zweite Ausgabe nicht mehr zu haben war, die doppelt so teuere Ausgabe von 1884 nicht ohne vorherige Anfrage hätte geliefert werden dürfen — oder aber, daß die übersandte erste Ausgabe unter allen Umständen zurückgcnommen werden muß. Ohne der richterlichen Entscheidung vorgreifen zu wollen — denn wir werden die 112 ^ 50 zur nächsten Ostcrmesse nicht zahlen —, wäre es uns sehr angenehm, die Meinung anderer darüber zu hören, wer in diesem Falle im Rechte ist, der Verleger oder der Sortimenter. Hamburg, 23. September 1896. W. Mauke Söhne vormals Perthes-Besser L Mauke. Erwiderung. Nicht um zwei verschiedene Auflagen, sondern nur um einen Auszug aus dem Hauptwerk handelt es sich. Der Text ist genau derselbe, und die Taseln sind auch dieselben; nur ist bei der kleinen Ausgabe — nicht neuen Auflage — eine Anzahl Tafeln in Fort sall gekommen, die speziell die ganze Berliner städtische Kanalisa tion umsassen. Bei dem Bezüge eines derartig großen Werkes ist eS Pflicht des Sortimenters, nicht einen Katalog von 1888 und früher nach zuschlagen, sondern das neue Verlagsverzeichnis der betreffenden Verlagshandlung. Solche Verzeichnisse stehen stets zu Diensten und werden sich wohl auch im Besitz der Firma W. Mauke Söhne, Ham burg, befinden. Ebenso hätte es keinen Aufenthalt gegeben, wenn die Firma W. Mauke Söhne, Hamburg, durch eine Postkarte mit bezahlter Antwort sich über die Verhältnisse erkundigt hätte. Wir haben die neueste Auflage geliefert und, da die kleine Aus gabe nicht gewünscht wurde, selbstverständlich das Hauptwerk. Da die Firma W. Mauke Söhne, Hamburg, öffentlich erklärt, daß sie den Betrag von 112 ^ 50 ^ zur nächsten Ostermesse nicht begleichen will, so sind wir selbstverständlich in der Lage gleichfalls öffentlich zu erklären, daß wir denjenigen Handlungen, die ihre Schulden nicht begleichen, das Konto fernerhin nicht mehr offen halten, sondern durch Barlieferung uns gegen etwaigen Ausfall decken müssen. Im übrigen bemerken wir, daß das Werk über die Kanalisation von Berlin nur von solchen Städten und Ingenieuren gekauft wird und gekauft werden kann, welche die Kanalisation in der eigenen Stadt oder einen dahin gehenden Auftrag auszuführen haben, also fast gezwungen sind, das Hauptwerk anzuschaffen. Aus diesem Grunde ist der Auszug, der hauptsächlich für öffentliche Büchereien bestimmt war, nicht wieder hergestellt worden. Daß wir die buchhändlerischen Festsetzungen stets mit allen Kräften zu unterstützen wissen, ist an den betreffenden Stellen ge nügend bekannt. Wir verweisen schließlich auf unsere Bestrebungen in Bezug auf Schleuderpreise, Guldenfrage rc. Berlin. Wilhelm Ernst L Sohn vorm. Ernst L Korn. Unlauterer Wettbewerb? (Vgl. Börsenblatt Nr. 224.) II. Bezüglich des Falles Dyk-Zieger bin ich anderer Meinung als die Redaktion. Besonders ist die Ansicht des Herrn Zieger, daß Begriffswörter als Titel ohne weiteres vom Titelschutz ausgeschlossen seien, nicht haltbar. Der Titel eines Werkes ist sein Rufname, mit dem es sich von anderen unterscheiden soll. Zweifellos ist der Fall, wo zwei Bücher ähnlichen Inhalts mit demselben Titel zu Verwechselungen Anlaß geben, ein solcher, der unter 8 8 des Gesetzes über unlautern Wettbewerb fällt. Der Hinweis des Herrn Zieger auf -Lehrbuch der Geographie- beweist nichts. Ein »Lehr buch der Geographie» hat juristisch überhaupt gar keinen Titel, was schon daraus hervorgeht, daß kein Mensch -Das Lehrbuch der Geographie» verlangen kann. Meines Erachtens ist Herr Dyk mit seinem Verlangen im Recht. Köln, 28. September 1896. G. Hölscher. Ans dem Antiquariat. Frage. Ist die Ablehnung der Garantie für Vollständigkeit in einem Auktionskatalog rechtskräftig für Zurückweisung von Reklamationen wegen Unvollständigkeit einzelner Werke, wenn der betreffende Auf trag weder allgemeine noch bestimmte Vorbehalte wegen Voll ständigkeit dieser Werke enthielt? Stratzburg. E. Freiesleben's Nachf. (G. Rettig). Verurteilung. Im Anschluß an meine Warnung im Börsenblatt Nr. 181 vom 6. August d. I. bemerke ich, daß ich mich außer stände sehe, jedem einzelnen der Kollegen, die gleichfalls durch den früheren stad. Kauf mann geschädigt wurden und mir diese Fälle mitteilten, über den weiteren Verlauf der Sache Nachricht zu geben. Hierdurch teile ich mit, daß der px. Kaufmann in der heutigen Verhandlung von der Strafkammer des hiesigen Landgerichts I zu einem Jahre Ge fängnis verurteilt worden ist. Bei dieser Gelegenheit bemerke ich jedoch, daß es der Pflicht am meisten entsprochen hätte, wenn jeder der Geschädigten sofort Anzeige bei der Behörde gemacht hätte ; denn aus der ganzen Ver handlung ging hervor, daß der Angeklagte nicht so weit auf die Bahn des Verbrechens gekommen wäre, hätte man ihn gleich beim ersten Male für seine Strafthat zur Verantwortung gezogen. W Berlin, 26. September 1896. W. Prausnitz, Buch- und Kunsthandlung.
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