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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1938
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- 1938-09-13
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1938
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Sitte und Kultur begründet, in der ganzen Welt mehr und mehr Anerkennung findet. Man beachte nun die noch vielfach unzulängliche und ab wegige begriffliche Bildung und praktische Handhabung dieser Dinge bei uns in Schrifttum und Rechtsprechung, Vom Reichs gericht wird die Frage des Eigentums und Urheberrechtes an Briefen in der Entscheidung Band 89 Seite 401 ff, (Briefe Nietzsches) im ganzen zutreffend erörtert: »das Eigentum an den abgesandten Briefen geht regelmäßig auf den Empfänger über, während das etwa bestehende Urheberrecht dem Verfasser verbleibt». Zu Unrecht aber wird ein Persönlichkeitsrecht an dem vertraulichen Inhalt abgelehnt und zum Schutze gegen Miß brauch nur auf die Dcliltsvorschriften verwiesen. Zutreffend wird dem Urheber ein Recht auf Vorlegung gegenüber dem Empfänger zuerkannt. Es ist nicht nur in den Grenzen des 8 809 BGB,, wie das Reichsgericht annimmt, sondern ferner auch in den des 8 810 begründet. Seltsamerweise wird das Vor legungsrecht des 8 809 vom Reichsgericht noch wesentlich einge schränkt: der Urheber bzw, sein Erbe könne nicht verlangen, daß der berechtigte Besitzer ihm zu »dessen Verwirklichung im Wege einer von ihm zu veranstaltenden Veröffentlichung verhelfe» ,,, »Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, das Recht auf Vorlegung zu benutzen, um selbst die Briefe zu veröffentlichen und die Rechtsposition der Besitzer, vermöge deren sic die Ver öffentlichung durch die Klägerin verhindern können, zu be einträchtigen,» — Mit dem Urheberrecht kann auch seine wesent liche Auswirkung, die Veröffentlichung, dem Verfasser und dessen Erben nicht versagt oder geschmälert werden: Fälle besonderer Vereinbarungen und sonstiger Umstände, etwa auch ein der Ver öffentlichung entgcgenstehcndes Persönlichkcitsrccht des Emp fängers sind hier ausgenommen, erheischen eine besondere Be urteilung, — Von den Einzelbedenken abgesehen, ist insbesondere die Ablehnung eines Persönlichkeitsrechtes an dem vertraulichen Inhalt von Briefen und Tagebüchern eine schwer erträgliche Ab irrung und Unzulänglichkeit der Rechtsprechung, Unzulänglich durchaus sind weiterhin die Beurteilung und Abgrenzung, die dem Titelschutz in der Rechtsprechung und in weiten Bereichen des Schrifttums zuteil wurden, »Von einer Formgestaltung, wie sie der Begriff des Schriftwerkes voraus- sctzt, kann ferner nicht die Rede sein in bezug auf den Titel eines Werkes, Dieser ist also, auch wenn seiner Wahl ein origineller Gedanke zugrunde liegt, urheberrechtlich nicht geschützt. Er ist fwie sich auch aus 8 9, der den Titel neben dem Werke besonders erwähnt, als Meinung des Gesetzes selbst ergibt) überhaupt kein Teil des Werkes selbst, er bezeichnet nur das Werk» (Allfeld, Ur heberrecht an Werken der Lit, u, Tonkunst, 2, A, 1928, Note 14 zu 8 l). So auch die überwiegende Auslegung in Schrifttum und Rechtsprechung, (Vgl, z, B, die von Allfeld a, a, O, angeführten Belege,) Nur der wettbewerbliche Schutz »ini geschäftlichen Ver kehr» durch 8 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird allgemein anerkannt. Man beachte die Größe dieses Unrechts und der Unrichtig keit: wenn gerade dem Titel, dem die Schöpferkraft des Autors vielfach ganz besonders gegolten, die für ein Urheberrecht er forderliche originelle »Formgestaltung» allgemein und kategorisch abgesprochen wird! Man denke an welt berühmte Titel, in denen das gestaltende Denken der größten Meister eine besonders bewundernswerte Konzentration, eine eigenartige Intensität knapper Ausdruckskraft, erfahren hat — Schopenhauer, Die Welt als Wille und Vorstellung — Nietzsche, Also sprach Zarathustra, Jenseits von Gut und Böse — Dante, Göttliche Komödie »sw. In Wahrheit müssen auch hier die all gemeinen Grundsätze gellen, darf gerade dem Titel der Schutz nicht versagt werden, der irgendwelchen schwächeren Partien in dem Inhalte eines Werkes allgemein bedenkenlos eingeräumt wird. Allgemein ist also dem Titel eines Schrift- oder Tonwerkes Urheberschutz zuzuerkenncn, als einem Teil, lind zwar vielfach sogar einem besonders ausgezeichneten und hervortretcnden Teil des Werkes, wenn er eine eigenartige schöpferische Leistung dar stellt, Pflegen doch die Autoren dem Titel vielfach eine erheblich größere und anhaltendere geistige Anspannung — oft noch wäh rend der ganzen Entstchungszeit eines Werkes — zuzuwcnden als irgendwelchen untergeordneten einzelnen Teilen desselben, — Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, handelt es sich etwa um alltägliche Bezeichnungen des Inhaltes (Lehrbuch der Bo tanik, Leitfaden der Betriebswirtschaftslehre usw,), so muß der Urheberschutz natürlich entfallen, und kann nur der allgemeine wettbewerbliche Schutz, den das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb neben dem Namen, der Firma, der Geschästsbezeich- nung usw, auch dem Druckschriftentitel zubilligt, in Frage kom men, Dieser Schutz steht jedem Titel zu, dazu tritt bei ur heberrechtlicher Eigenart der Autorschutz- Zu solchen allgemeinen Gebrechen seien Einzelerscheinungen offener Unzulänglichkeit hervorgehoben. Ein bekannter Dichter gestaltet in einem Roman, der in der ganzen Fach- und Tages presse höchste Anerkennung findet, die Korruptionserschcinungcn der Systemzeit, Ganz überindividuell angelegt, hat das Werk aus der Gesamtheit der Erlebnisse des deutschen Volkes die charaktc- ristischen Züge festgehaltcn, treffend gezeichnet, der schnell ver gessenden Gegenwart veranschaulicht, der vielleicht einmal stau nenden Nachwelt überliefert. Allen auftretenden Personen sind selbstverständlich irgendwelche, der Phantasie entnommene Wirk lichkeitsnamen des täglichen Lebens bcigclcgt: sic sind nicht etwa mit Buchstaben oder Zahlen bezeichnet. Die Entstehung des Namens für den Haupt-»Heldcn« hat der Verfasser, wie er durch zahlreiche Zeugen aus seinem großen Bekannten- und Freundeskreise unter Beweis gestellt hat, lange überlegt und in mehrfach besprochener spielerischer Phantasie gestaltet. Fast fünf Jahre nach dem Erscheinen erhebt in der Ferne eine dem Dichter und seinem Kreise völlig unbekannte Persönlichkeit mit einen: dem des Haupthcldcn ähnlichen (nicht übereinstimmenden) Namen Klage auf Unterlassung, Einstampfen aller Exemplare usw. Anstatt der verdienten Lächerlichkeit zu verfallen (vgl, den Aussatz im Schwarzen Korps: »Romantik hinter dem Draht verhau», 17, Juni 1987), erzielte eine solche Klage in zwei In stanzen obsiegende Urteile! Obschon noch nicht rechtskräftig (das höchste deutsche Gericht hat noch nicht gesprochen), wird dieses seltsamste Erzeugnis der Rechtsprechung vom Kläger bereits aus führlich und sensationell in der Tagespresse verbreitet! Dabei ist die Begründung des oberlandesgerichtlichen Urteils, milde aus gedrückt, überaus fragwürdig, ja, in einzelnen Punkten geradezu unverständlich. Nicht etwa nur Verletzung des Namcnsrechtes wird dem Dichter zum Vorwurf gemacht, er wird der bewußten Ehrabschneidung, der verleumderischen Beleidigung überführt er klärt, Jeder Entlastungsbeweis, der ausgiebig möglich und ange treten ist, wird abgeschnitten: ein kaum verständlicher Verstoß gegen die elementarsten Grundsätze des Bcweisversahrens, der gerichtlichen Wahrheitserforschung: die hier, jedenfalls nach unse rer heutigen Auffassung, im Zivilprozeß nicht etwa formal anders bestimmt werden können als im Strafverfahren: ein Ge richt darf auch im Zivilprozeß nicht etwa einen Volksgenossen eines Verbrechens schuldig erkennen, ohne seine irgendwie stich haltigen Entlastungsbeweise überhaupt zu hören: ohne die für einen Schuldspruch im Strafverfahren geltenden Grundnvrmen des Beweisverfahrens, die dort niedergelegten Gerechtigkeits gedanken, wenigstens inhaltlich zu beachten. Dem Dichter wird fernerhin ein geradezu diabolisches Verhalten seinen Freunden und Bekannten gegenüber in den Feststellungen desOLG,-Urteils vorgeworfen: bei etwaigen Gesprächen mit diesen, die er unter Beweis stellt, könne der Dichter, so nimmt das OLG, an, selbst bösgläubig, diese als gutgläubige Werkzeuge seines satanischen Vorgehens (bewußte Ehrabschneidung, aus gewinnsüchtigen Mo tiven, Sensationsschriftstellcrei) benutzt haben. Es erübrigt sich, dieser Abirrung der Rechtsprechung weitere Aufmerksamkeit zu widmen: das Reichsgericht wird hoffentlich in diesem Falle noch Abhilfe schaffen. Der tiefe Ernst solcher Erscheinungen kann nicht verkannt werden. Welche Qualen, welche Zerstörung von Arbeitskraft und Schaffensfreude (abgesehen von den gerade für Geistesarbeiter regelmäßig geradezu erwürgenden Unkosten) bringen solche Er lebnisse dem betroffenen schaffenden Künstler! Welche Herab würdigung der künstlerischen, der persönlichen, der wirtschaft et!
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