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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1927
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- 1927-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1927
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102, 3. Mai 1827, Redaktioneller Teil. V Arbeiter vielfach noch immer unzulänglich ist, und das Gleich« gilt mit geringen Einschränkungen auch für die Spanne der Bezahlung gelernter nnd ungelernter Arbeiter, wenn auch hier allmählich wieder eine größere Differenzierung sich durchzusetzen beginnt. Entsprechend den stabileren Verhältnissen ist die Laufdauer der Tarifabschliisse erfreulicherweise länger geworden; denn die neu abgeschlossenen Buchhandelstarife lausen bis 31. De zember 1927 bzw. 3l, März 1928, Im Einzelhandel gibt es be reits eine Reihe von Abschlüssen bis Mitte 1928, Gegenüber den in Tarifoerhandlungen immer wiederlehren den Hinweisen aus die Höhe des Lohnniveaus in den Vereinig ten Staaten ist es zweckmäßig, aus einen Bericht hinzuweisen, den der Vizedirektor Butler vom Internationalen Arbeitsamt auf Grund einer Studienreise nach Amerika erstattet hat. Er betont nachdrücklich die ungeheure Verschiedenheit der Verhältnisse, wes halb man sich vor verallgemeinernden Schlüssen sehr hüten müsse. Dies gilt besonders für die Höhe der Arbeitslöhne, die für quali fizierte Arbeiter bis 80 und mehr Dollars pro Woche betragen, während die nicht qualifizierten Arbeiter in den gutgehenden In dustrien nicht mehr als 20—25 Dollars die Woche und in den schlechtgehcnden noch bedeutend weniger verdienen, bis hinab zu den Frauenlöhnen von 8—15 Dollars für di« 55-Stundenwoche in den Textilfabriken der Südstaaten, wobei das Fehlen einer nennenswerten Sozialbelastung noch berücksichtigt werden muß. Die gleichen Verschiedenheiten bestehen aber auch hinsichtlich der Arbeitszeit, die zwischen 44 und 55 Stunden wöchentlich schwankt. Dies ist besonders bemerkenswert für die Beurteilung der deut schen Verhältnisse, die durch die neueste Regelung der Arbeits zeit zum Nachteil der Konkurrenzfähigkeit mit dem Auslande be einflußt zu werden drohen. Trotz schwerer Bedenken der Wirtschaftskreise hat der Reichs tag das sogenannte Arbeitszeit-Notgesetz am 8, Aprll d, I, verabschiedet, durch das die Möglichkeit von Mehrarbeit außerordentlich eingeschränkt und namentlich eine obligatorische Überstundenvergütung, auch sür Angestellte, vorgesehen wird, die angesichts der monatlichen Bezahlung der Angestelltenleistung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen dürfte. Vor allem aber werden zwischen den Tarisparteien neue Kämpfe um die tarifliche Festlegung dieser llberstundenvergütung entbrennen, da vom l, Juli ab auch die laufenden Tarifverträge von der gesetz lichen Neuregelung erfaßt werden. Das Arbeitszeit-Notgcsetz geht über das, was zur Beseitigung von etwaigen Mißständen not wendig war, wesentlich hinaus, namentlich auch in dem Punkte, daß künftig die ftraslose Entgegennahme srciwilligcr Mehrarbeit nicht mehr statthaft sein soll, obwohl diese Möglichkeit durch das Urteil des Reichsgerichts vom 16, November 1926 bereits stark eingeschränkt worden war. Vor allem aber bedeutet der Erlaß des Gesetzes in weitgehendem Matze die Vorwegnahme des Kern stückes des künftigen Arbeitsschutzgesetzes, in dessen Rahmen die endgültige Regelung der Arbeitszeit erfolgen soll. Der Enquete-Ausschuß hat zwar einen Unterausschuß zur Untersuchung der Auswirkung von Arbeitszeit und Arbeitslohn auf die Arbeits leistung eingesetzt; aber da vermutlich das Ergebnis dieser ein gehenden Untersuchungen nicht so ausfallen wird, wie es den Wünschen der Gewerkschaften entspricht, sucht man schon vorher vollendete Tatsachen zu schassen, und auch in der gewerkschaftlichen Literatur hat man bereits begonnen, die Arbeiten des Unter suchungsausschusses schon vor der Vollendung zu diskreditieren. Der Buchhandel, der zu einem großen Teil Saisongeschäft ist — es sei nur an das Schulbuchgeschäst erinnert —, wird von einer schematischen Arbeitszeitregelung stark berührt, vor allem auch das buchhändlerische Kommissionsgeschäft, .dessen präzises Arbei ten im Nahmen des schematischen Achtstundentages angesichts der beschränkten Möglichkeit einer Zuziehung von Aushilfskräften ernst lich gefährdet wird. Wir haben uns mit allem Nachdruck für die Interessen des Buchhandels bei der Regelung dieses Fragen komplexes eingesetzt und hoffen, wenigstens bei der endgültigen Regelung im Arbeitsschutzgesetz soviel Verständnis zu finden, daß den dringendsten Betriebsbcdürfnissen Rechnung getragen wird. Die bisherigen Manteltarife unserer Ortsgruppen enthalten durchweg die Möglichkeit einer Verlängerung der regelmäßigen S14 Arbeitszeit, wie nachstehend« Übersicht zeigt, wobei wohl ohne weiteres unterstellt werden kann, daß di« Geioertschaslen diesen Vereinbarungen ohne den Nachweis eines wirklichen Bedürfnisses niemals zugestimmt haben würden: Landesgrupp« Bayern, »Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stun den. Sie kann jedoch durch den Arbeitgeber im Falle eines wirtschastlichcn Bedarfs ohne Sondervergütung bis zu 54 Wochenstunden ausgedehnt werden. Die Arbeitszeit soll jedoch nicht rein schemalisch aus 54 Wochenstunden verlängert werden». Ortsgruppe Berlin, »Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 48 Stunden wöchent lich. Entsprechend den wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Be triebes kann vorübergehend eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 54 Stunden in der Woche angeordnet werden. Ein besonderes Entgelt enthält der Angestellte für diese über arbeit nicht», Ortsgruppe Leipzig, »Di« regelmäßig« Wochenarbeitszeit ohne Pausen beträgt 48 Stunden wöchentlich. Auf Anordnung des Arbeitgebers kann die Arbeitszeit im Bedarsssalle nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung sür Verlag und Sortiment auf 52 Stunden, für den Zwischenbuchhandel aus 53 Stunden in der Woche verlängert werden. Hierbei wird den Angestellten das tarifliche Monatsgehalt gezahlt, solange die Arbeitszeit in der Woche nicht über 50 Stunden im Verlag und Sortiment, 51 Stunden im Zwischenbuchhandel hinausgcht. Die weiteren Stunden bis zur Grenze von 52 bzw, 53 Stunden werden mit '/-»» des Monatsgehaltes zuzüglich 5A für jede Stund« bezahlt». Im übrigen ist zu bemerken, daß die Manteltarife im Buch handel keine wesentlichen Änderungen erfahren haben. Dies gilt außer sür die Arbeitszeit auch sür die Urlaubsregelung. Der Nachwuchssrage wendeten wir nach wie vor im Zusammentvirken mit dem Börsenverein unsere besondere Auf merksamkeit zu, und der Gedanke einer Lehrlingsordnung wurde ernstlich erörtert, nicht unbeeinflußt durch den Entwurf eines Be rufsausbildungs-Gesetzes, der in seiner jetzigen Form in keiner Weise auf den Buchhandel zugeschnitten ist. Das behördliche Schlichtungswesen litt auch im ver flossenen Berichtsjahr an einer mangelnden Anpassungsfähigkeit an die verschiedenen wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der einzelnen Wirtschaftszweige. Es mußte die Beobachtung gemacht werden, daß sich hier in zunehmendem Maße eine vollkommene Schematisierung bemerkbar macht, die sich darauf beschränkt, An weisungen des Reichsarbeilsministeriums bei der Gesamtheit der Tarifabschliisse zu besolgen, um zu einer gleichmäßigen Erhöhung des Lohn- und Gehallsniveaus zu kommen, sodaß im Grund der Zeit- und Kostenauswand für die zahlreichen Tarifverhandlungen überflüssig erscheint, wenn von vornherein das Ergebnis seststcht. In dieser Form erfüllt das behördliche Schlichtungswesen keines wegs den mit ihm verfolgten Zweck, unter möglichster Wahrung des Wirtschastsfriedens den individuellen Branchebedürfnissen bei der Lohnbemessung Rechnung zu tragen. Auch kann aus den Hin weis nicht verzichtet werden, daß die Schlichtungsbehörden zwar in der Zeit der größten Arbeitslosigkeit «inen systematischen Lohn abbau erfolgreich verhindert und das Lohnniveau im großen ganzen auf der früheren Höhe gehalten, dagegen aus die ersten Anzeichen einer Wiederbelebung des Wirtschaftslebens hin sofort mit Lohnerhöhungen reagiert haben, während es sonst Auf gabe der Gewerkschaften gewesen wäre, erst wieder das ln schlechten Zeiten verlorengegangene Terrain zurückzuerobern. Um so dringen der ist die Forderung, die Einflußsphäre des behördlichen Schlich tungswesens, die eine Zwangsbewirtschaftung der Entlohnung dar- stellt, aus die Fälle zu beschränken, in denen die Erhaltung des Arbeitsfriedens eine Lebensnotwendigkeit für die Allgemeinheit
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