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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1896
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- 1896-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1896
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5464 Nichtamtlicher Teil. 208, 7. September 1896. unterrichteter Gewährsmann unter dem Zeichen §. mit folgenden Ausführungen: -Bemerkungen zum Berner Kongreß. -B. Bei den Verhandlungen des in Bern abgehaltenen Kongresses der ^ssooiation litterairs st artistiqus internationale ist mehrfach von der deutschen Gesetzgebung gesprochen worden, und cs hat dabei ein Vertreter deutscher Schriftstellervereine erklärt, daß die verbündeten Negierungen in der allernächsten Zeit mit der Regelung des Ver lagsrechts und der Umbildung der Gesetze über das literarische und künstlerische Urheberrecht Vorgehen würden. Was das Ver lagsrecht betrifft, so ist diese Erklärung aller Wahrscheinlichkeit nach richtig, wenn man auch nicht darauf zählen darf, daß dem Bundes rate und Reichstage ein bezüglicher Entwurf vor dem Jahre 1898, vielleicht sogar 1899, zugehen wird. Die gesetzliche Ordnung dieses Rechtszweiges, bevor das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt, ist nicht nur wünschenswert, sondern selbst notwendig; insbesondere im Hinblick darauf, daß in manchen der geltenden, am 1. Januar 1900 außer Kraft tretenden Gesetzbücher — Preu ßisches Landrecht, Sächsisches bürgerliches Gesetzbuch — die aus dem Abschluß eines Vcrlagsvertrags entstehenden Rechtsverhält nisse in mehr oder minder ausführlicher Weise behandelt sind, und es in den betreffenden Rechtsgebieten als empfindliche Lücke be trachtet werden würde, wenn man sich einfach darauf beschränken wollte, die bezüglichen Rechtsbestimmungen außer Kraft zu setzen, ohne gleichzeitig neue zu erlassen. -Hingegen möchten wir die auf die Umbildung der Gesetze über das Urheberrecht sich beziehende Aeußerung nicht für zutreffend er achten, wenigstens insoweit nicht, als daraus auf die Absicht der verbündeten Regierungen geschlossen werden könnte, auch an die Lösung dieser Aufgabe vor dem neuen Jahrhundert heranzutreten. Dies dürfte kaum möglich sein, weil die Gesetze, die bis dahin verab schiedet werden müssen und deren Verabschiedung für das Inkraft treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bedingung und Voraussetzung ist, die volle Arbeitskraft des Reichstags in Anspruch nehmen und der selbe sehr fleißig und sehr unverdrossen arbeiten muß, um nur diese, keinen längeren Aufschub erleidenden Ausgaben rechtzeitig zu er ledigen. Eine Dringlichkeit besteht aber in Ansehung der Umbildung unserer Urheberrechtsgesetze mit Nichten, wiewohl man auch nicht in Abrede stellen kann, daß dieselben in vielen Punkten den An schauungen der Gegenwart nicht mehr vollständig entsprechen und durch andere Gesetzgebungen — beispielsweise sei auf die öster reichische hingewiesen — überholt worden sind. Da ein innerer Zusammenhang zwischen ihnen und dem Verlagsrecht ebenfalls nicht vorhanden ist, so besteht kein Grund, der die verbündeten Regierungen veranlassen müßte, mit der Regelung des letzteren die Reform der ersteren zu verbinden. -Man wird sich daher mit dem Gedanken vertraut machen müssen, daß die seit dem Jahre 1871, bezw. seit 1876 bestehende Gesetzgebung zum Schutze der geistigen, wissenschaftlichen und künstle rischen Arbeit voraussichtlich noch längere Zeit unverändert in Deutschland in Geltung bleiben wird, und wir können, ungeachtet wir eine möglichst vollkommene und befriedigende Gestaltung dieser Gesetzgebung aufs wärmste befürworten, einen wesentlichen Nachteil für unsere Dichter und Denker, Künstler und Kunsthändler darin nicht erblicken. Weit wichtiger als die Umbildung der deutschen Gesetzgebung ist vom Standpunkte der Interessen dieser die Ein wirkung auf ausländische Staaten, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika oder die Niederlande, in denen das Urheberrecht noch beinahe zu den -konventionellen Lügen» der Kulturmenschheit gezählt und demgemäß auch behandelt wird. Wenn in dieser Hin sicht in der nächsten Zeit Erhebliches erreicht werden könnte, würden wir darauf unter dem Gesichtspunkte der bezeichneten Interessen allerdings den größten Wert legen. -Im übrigen aber scheinen uns auf dem gedachten Kongreß an die Gesetzgebung zum Zwecke der Verschärfung des Schutzes Forde rungen gestellt worden zu sein, die entschieden zu weit gehen und deren Erfüllung dahin führen würde, die Früchte der geistigen Arbeit auf übermäßig lange Zeit zu einer ausschließlichen Erwerbsquelle der Familie zu machen, welche das zufällige Glück hat, von einem der Großen unmittelbar abzustammen, während die Allgemeinheit ebenso lange an dem Genüsse der Werke desselben gehindert würde. Es sind das Uebertreibungen, welche zu einer Anwendung des Eigentumsbegriffs des römischen Rechts auf das Urheberrecht führen, die dem modernen Rechtsbewußtsein fremd ist und in Deutschland keinen Boden besitzt!» Neichsgerichtsentscheidung. — Die Schilderung gewisser Handlungen eines Vorfahren, die in moralischer oder rechtlicher Beziehung zu mißbilligen und als verwerflich zu bezeichnen sind, kann, nach einem Urteil des Reichsgerichts, lll. Strafsenats, vom 9. März 1896, unter Umständen eine strafbare Beleidigung des lebenden Nachkommen enthalten. — -Es kann nicht als ein allgemein giltiger rechtlicher Grundsatz anerkannt werden, daß die Schilderung gewisser Handlungen eines Vorfahren, die in moralischer oder rechtlicher Beziehung zu mißbilligen und als ver werflich zu bezeichnen seien, unter keinen Umständen einen die Ehre der Nachkommen verletzenden Angriff zu begründen vermögen. Es ist vielmehr für jeden einzelnen Fall Sache thatsächlicher, alle Umstände dieses Falles und namentlich die allgemeine Anschauung und Ge wohnheit des Lebens erwägender Beurteilung, ob und von welchem Gesichtspunkte aus das geschilderte verwerfliche Verhalten des Vor fahren einen Schatten auf die Ehre des ganzen nachfolgenden Ge schlechts und seines jetzigen Trägers zu werfen imstande sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt, daß der erste Richter von dem vorstehend gekennzeichneten Standpunkt ausgegangen ist, und daß er hierbei den rechtlichen Charakter der Beleidigung und insbesondere den der Majestätsbeleidigung nicht verkannt hat». sR.-A.) Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Edwin Bormann's humoristischer Hausschatz. Mit 400—500 Bil dern und Vignetten. 8°. 448 S. Leipzig, Edwin Bor mann's Selbstverlag. Eleg. geb. l^aturas blovitatss. Bibliograxbis usasr Brsebeinungen aller Bänder aut cism Osbiste dsr blatnrgssobivbts und dsr sxaotsn IVisssnsebattsn. 18. dabrgang. dir. 16. (August 1896.) 8". 8. 405 — 424. dir. 6253 — 6492. Berlin, U. Briecl tuender & 8obn. Vsrlags-Lsriobt des Bibliograxlrisobsn Instituts in Bsipsig und IVisu. ^usgsgslisn 3. 8sptsrnbsr 1896. (Bür den Lueb- lmndsl.) gr. 8«. 12 8. IVsgwsissr kür Bawrnler. Osntrulorgan sur össebuünng und Ver wertung aller Barnrnslobjslcts. 8. dabrg. Ilr. 16. (6. 8sptswbsr 1896.) 4". 6 8. Bsixsig, ltioburd Lübn. Nbeologiue klovitatss. Bibliogrupbis und ltundsobun aut dsm Osbiets dsr svungslisobsn Ideologie und verwandter IVissens- gsdists. dir. 8/9. August—8sptsmdsr 1896. 8". 8. 107 —138. Verlag von Lernt,ard ltivdter's Bueddundlung in Leipzig. Oküvistls ^usstsllungs-Iluodriodtsn. Organ dsr Berliner Oswerds- ^.usstsllung 1896. Hummer 133. (28. August.) Nit Artikel: Das Lucdgswsrds aut dsr Ausstellung. 4". 16 8. Verlag von August 8odorl in Berlin. diumiswatib, antiquarisobe und neuere Verde. Bagerver^siednis (August 1896) von /V VszO in Berlin, gr. 8". 18 8. 432 dirn. diumismatisoüs Oorrsspondsn?, drsg. von Vsz-l in Berlin. 14. ilabrgang. (duli—8sxtsmbsr 1896.) gr. 8". 8. 49—80. Die Graphik auf der Stuttgarter Ausstellung betr.— In meinem Berichte über diese Ausstellung ist in Nr. 201 des -Börsenblatts- gesagt, daß das Süddeutsche Verlags-Institut -so zusagen nur inkognito- ausgestellt habe, denn seiner Ausstellung fehle jede Firmenbezeichnung und auch eine Verzeichnung im Katalog. Gegen die erstere Angabe protestiert die Direktion dieses Instituts in einem Schreiben an die Redaktion, und diese hat die Freundlichkeit gehabt, es mir zuzusenden. Es heißt darin, in der Ausstellung sei -eine sofort und deutlich in die Augen fallende 1'/, Meter große Tafel mit der Inschrift: Neuestes Prachtwerk des Süddeutschen Verlags-Instituts rc.- angebracht. Nun bin ich leider zwar sehr kurzsichtig, aber so schlimm ist es doch noch nicht, daß ich eine anderthalb Meter große Tafel nicht sehen sollte, nachdem ich vielleicht ein halbes Dutzend Mal in der graphischen Abteilung der Ausstellung gewesen bin. Ich eilte also unverzüglich wieder in das Landes-Gewerbemuseum, um diese «sofort und deutlich in die Augen fallende», für mich bisher aber unsichtbare Tafel zu entdecken. Und siehe da, das Rätsel löste sich. Während nämlich in der ganzen graphischen Ausstellung alle anderen Firmenbezeichnungen entweder oberhalb der Aus stellungsgegenstände an den Rückwänden der Tische oder auf diesen selbst angebracht sind, bildet die Tafel des genannten Instituts die einzige Ausnahme: sie ist an der Drapierung des Tisches, zwischen dessen Platte und dem Fußboden, aufgehängt, hängt auch noch obendrein mit ihrem untern Ende nach rückwärts geneigt! Sie ist also nur von fern, bei einem Abstand von zwei bis drei Metern, -deutlich sichtbar»; da man nun aber graphische Dinge nicht aus solcher Ferne, namentlich nicht, wenn dies gedruckte Bücher oder Accidenzen sind, zu be- trachten pflegt, sondern dicht an den Tischen entlang gehen muß, so ist es nur ganz natürlich, daß man so unglücklich angebrachte Tafeln übersehen wird. Wenn sich die Firmenangabe an der Rückwand des Tisches nicht anbringen ließ, weil diese einer anderen Firma zur Ausstellung dient, so hätte dies doch sehr gut oberhalb des schrägen Ausstellungstisches des Süddeutschen Verlags-Instituts geschehen können, ohne die benachbarte Ausstellung zu beeinträchtigen. Daß die gewählte Art keine glückliche war, wird durch mein Uebersehen be wiesen, ein Uebersehen, das jedoch keineswegs auf allzu flüchtige Be trachtung zurückzusühren ist, denn ein Kollege, den ich gerade bei
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