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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1896
- Sprache
- Deutsch
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5910 Nichtamtlicher Teil. 223, 24. September 1896. beteiligen; sie gelten alsdann gerade so gut als Kaufleute. Verheiratete Frauen gelten nur dann als Kaufleute und deren kaufmännische Geschäfte sind nur dann Handelsgeschäfte, ihr Geschäftsbetrieb ein Handelsgewerbe, wenn sie die ehemänn- lichc Zustimmung erhalten haben. Der Mangel des Ein spruches des Ehemannes, bzw. die Nichteintragung eines solchen Einspruches in das durch das bürgerliche Reichsgesetz buch zur Einführung gelangende Gttterrcchts-Register ersetzt aber die ausdrückliche ehemännliche Einwilligung zum Betrieb des Handelsgewcrbes dritten gutgläubigen Personen gegenüber. Was die Thatsachcn betrifft, die künftig in das Handels register eingetragen werden müssen, so soll hierzu auch die über eine Firma gerichtlich erklärte Konkurseröffnung ge hören. Leider ist die Eintragung noch anderer wichtiger und allgemein wissenswerter Thatsachcn, wie z. B. erteilter Ge schäftsvollmachten, vorhandener Handlungsbeschrünkungen des Geschäftsinhabers, ehemännlichcn Einspruches bei Geschäfts frauen, Ordnung der ehelichen Vcrmögcusverhältnissc von verheirateten Geschäftsinhabern, den Kaufleutcn nicht besonders zur Pflicht gemacht. Außer der Einsicht der in das Handelsregister bewirkten Einträge soll künftig auch die Einsicht der jenen Eintragungen als Unterlagen und Belege gedient habenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke einem jeden gestattet sein, weil auch diese Aktenstücke für die Eintragung wesentliche, daher für Dritte wissenswerte Thatsachcn enthalten können. Abschriften von diesen Aktenstücken sollen jedoch an dritte Personen nicht erteilt werden. Auch sollen die Registergerichte künftig ge halten sein, über das Nichtvorhandensein einer Eintragung oder das nicht weitere Vorhandensein von Eintragungen amt liche Bescheinigungen jedem Dritten auf Verlangen auszu stellen. Die öffentliche amtliche Bekanntgabe der Register- cintragungen soll einheitlich, aber nur je einmal im Reichs anzeiger und in einem von der Landes-Justizbehörde zu bestimmenden Blatte geschehen. Die öffentliche Bekanntgabe soll aber erst dann als erfolgt gelten, wenn der Tag vollständig abgelaufen ist, an welchem das letzte die Bekanntmachung enthaltende Blatt erschienen ist. Im Dezember jeden Jahres sollen die Registergerichte diejenigen Blätter öffentlich bekannt- gebcn, die für amtliche Registerpublikationen im nächstfolgen den Jahre benutzt werden sollen. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister oder zu bewirkende Zeichnungen bei der Registerbehörde, sei es der Firma oder bloßer Unterschriften, sollen stets entweder in Person bewirkt oder in landesgcsetzlich beglaubigter Form cingereicht werden, sonst haben sie keine Giltigkeit; ebenso etwa an Dritte erteilte Vollmachten und deren unterschriftlich erklärte Eintragung. Bei eintretendem Wechsel der Geschäfts inhaber sollen die Rechtsnachfolger ihre Nachfolge durch öffent liche Urkunden der Handelsregisterbehörde nachzuweisen haben, erst dann kann behördlich von ihren Anmeldeanträgen und Erklärungen Notiz genommen werden. Die zur Anmeldung und Eintragung in das Handels register vorgeschriebenen Thatsachcn müssen, wenn Zweignieder lassungen bestehen, gleichfalls bei den zuständigen Registerbehör den der Zweigniederlassungen erfolgen. Zweigniederlassungen im Bezirk der Registerbehörde der Hauptniederlassung müssen gleich zeitig auch dort zur Eintragung angemeldet werden. Die Anmeldung und Eintragung der Hauptniederlassung soll vor derjenigen der Zweigniederlassungen erfolgen. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Firmen müssen gleichfalls in das inländische Handelsregister des Bezirkes, woselbst sich die Zweigniederlassung befindet, eingetragen werden, und zwar im allgemeinen nach denselben Regeln, wie wenn deren Haupt niederlassung im Jnlande sich befände. Die Unterlassung derjenigen Handlungen, die zur Vor nahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen und Löschungen im Handelsregister erforderlich sind, macht ord- nungsstrafpflichtig mit wenigen Ausnahmen. Die Unter lassung der vorgeschriebenen Eintragungen bewirkt bedingungs weise Unwirksamkeit der mit Dritten daraufhin vorgenominenen Rechtsakte, die Vornahme aber bedingungsweise Wirksamkeit bei gehörig erfolgter öffentlicher Bekanntgabe. Der gleiche Rechtsgrundsatz gilt auch für die in die Register bezüglich der Zweigniederlassungen eingetragenen und . bekannt gegebenen Thatsachcn, wenn diese selbst zur Eintragung in die Register gelangt sind. Gewisse Eintragungen (siehe: Gesellschaften) haben sogar unbedingte Wirksamkeit gegenüber Dritten bezw. Nichtwirksamkeit bei Unterlassung der Eintragung. Die Firma eines Handelsgcwerbes soll, was die Person des Inhabers anbclangt, sich stets mit den thatsächlichcn Ver hältnissen decken; nur wenn ein Rechtsübergang des Geschäftes eintritt, ist dieses nicht mehr notwendig, insofern alsdann die Firma des ersten Erwerbers (auch wenn die nachfolgenden Inhaber andere Namen führen) mit oder ohne Veränderung fortgesetzt werden kann. Die gleiche Ausnahme soll gelten für Gesellschastsfirmen, wenn auch die früheren Gesellschafter nicht mehr Mitglieder sind. Durch die Gewerbeordnung soll aber daneben allen Gewerbetreibenden mit offenen Verkaufs stellen die öffentliche Anbringung ihres wirklichen Namens bezw. des Namens des jeweiligen »Geschäftsinhabers« zur Pflicht gemacht werden, damit das Publikum durch etwa fortgeführte frühere Namensfirmen über den wahren Inhaber nicht in falschen Glauben versetzt wird. Ist der Geschüfts- eigentümer eine Frau, so soll die Aufschrift an der Verkaufs stelle deren Zunamen und von deren Vornamen mindestens einen vollständig enthalten. Bei Handelsgesellschaften soll diese Ladenaufschrift an der Verkaufsstelle die wirklichen Namen mindestens zweier persönlich haftenden Gesellschafter, bei mehr als zweien einen diesbezüglichen Zusatz (L Comp.) enthalten. Täuschende Firmenzusätze, die mit den thatsäch- lichen Verhältnissen nicht übercinstimmen, sind verboten (8 17 Abs. 2. 8 18 Abs. 2. § IS Abs. 1. 8 20 Abs. 2 Entwurf). Wichtig ist die allgemeine Bestimmung hinsichtlich des Schuldenüberganges bei Fortführung von handelsgewerblichen Unternehmen. Dieser wird vermutet, wenn die bisherige Firma weitergeführt wird, es sei denn eine entgegenstehende handelsübliche Mitteilung vom Vorgänger oder Nachfolger bekannt gemacht. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sollen sich in der Firma stets als solche bezeichnen, auch dann, wenn sie unter der früheren Einzelfirma nach Umwandlung des Unternehmens weiterbetrieben werden. Bei Geschäfts verpachtungen soll der Pächter als zur Führung der bis herigen Firma berechtigt und als Inhaber dieser Firma gelten, aber im Zweifel auch für alle Geschäftsschulden (siehe 8 23 Absatz 1 und 2) haften. Bei Eintritt einer oder mehrerer Personen als Handelsgesellschafter in ein bestehendes, einem Einzelnen gehöriges Handelsgcwerbe soll für die geschäftlichen Verbindlichkeiten des früheren Einzelgeschäftsinhabers das Ver mögen des neu Hinzugetretenen haftbar sein; dagegen sollen auch die bereits früher begründeten fällig werdenden Forde rungen jenem zn gut kommen ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Firma fortgeführt wird oder nicht — alles voraus gesetzt, daß keine entgegenstehende handelsübliche Mitteilung erfolgt ist. Die Abgabe der persönlichen Unterschrift neben der Zeich nung der Firma bei Anmeldung dieser zur Eintragung soll bei Geschäften mit Firmen eines Einzelkausmannes nicht mehr notwendig sein Dagegen soll bei der Anmeldung stets auch der Ort, wo die Niederlassung sich befindet, mit angegeben werden müssen. Es ist dies eigentlich etivas Selbstver ständliches.
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