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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18690906
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186909069
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18690906
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel - Jahr1869 - Monat1869-09 - Tag1869-09-06
 
 
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                              den Kauf gleich jedem andern Kaufmauue ein unbeschränktes Vcr- sügungsrecht über die Waare; er kann sie verkaufen, verschenken, vernichten, ohne dem Verleger darüber Rechenschaft stehen zu müssen, er haftet demselben nur, wenn er die Waare nicht zurückgeben kann, für Zahlung des Preises. Er erscheint mithin als selbständiger Ge schäftsmann, der in keinem Vcrtretungsverhättnisse zum Verleger steht. Folglich erwirbt aus den Verträgen mit den einzelnen Ab nehmern lediglich der Sortimenter Rechte und Pflichten gegen seine Käufer; der Verleger steht zu den Abnehmern seines Sortimenters in gar keiner rechtlichen Beziehung, so wenig als z. B. der Fabrikant die Kunden seines Geschäftsfreundes ans Forderungen an den letz ter» in Anspruch nehmen kann. Wie aber, wenn der Verleger durch Prospecte und öffentliche Ankündigungen Jedermann seine Artikel (durch Vermittlung des Sortimenters) anbietct? In dieser Beziehung ist zunächst hervor- zuhebcn, daß das bloße Anbictcn keine Verbindlichkeiten erzeugt. Dazu gehört vielmehr, daß Leistung und Gegenleistung zwischen den Parteien bestimmt fcstgestcllt sind, daß eine wirkliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist. Der Prospect enthält weiter nichts als die Erklärung des Verlegers, daß er bereit sei, zu liefern, und fordert auf, Bestellungen bei ihm zu machen. Erst durch die Bestellung, den Vertrag, entstehen Rechte und Verbindlichkeiten und zwar, wie oben bemerkt ist, nur für die Personen, welche mit einander contrahirt haben. Es ist also immer entscheidend, zwischen welchen Personen contrahirt worden ist. Die Ocffcntlichkeit des Prospccts, um das beiläufig zu erwähnen, kann die Verbindlichkeit des Verlegers nicht erweitern. Ob er schriftlich nur einem Sortimenter seine Ar tikel osferirt, oder öffentlich Jedermann, das ist juristisch gleichgültig; er haftet immer nur Denjenigen, die bei ihm bestellen, diesen aber natürlich nach Maßgabe des Prospccts. Wenden wir uns nun zu dem vom Fragesteller gegebenen Bei spiel: Ein Werk in 30 Lieferungen mit einer Prämie am Schluß für den Abnehmer sämmtlicher Lieferungen wird ausgegebcn und sammt Prämie vollendet. Hundert Abnehmer beziehen Licfg. 1 —24. von einem Sortimenter, der dieselben in Rechnung em pfängt, aber zur Ostermcsse, wo eben Liefg. 25. erscheint, den Ver leger nicht bezahlt, in Folge dessen die Fortsetzung sammt Prämie nicht erhält und später in Concnrs gcräth. Der Verleger hat für 100 Exemplare kein Geld erhalten und sicht sich 100 Kunden des Sortimenters gegenüber, die den Schluß sammt Prämie von ihm verlangen. — Was ist Rechtens? Die Antwort lautet jo: Derjenige, welcher bei dem Sortimen ter ans das angckündigte Werk snbscribirt, schließt mit demselben einen Vertrag dahin ab, daß der Sortimenter ihm das Werk gegen Zahlung des Preises liefern solle. Der Snbscribent contrahirt also mit dem Sortimenter; dieser, nicht derVcrleger, verpflichtet sich dem Subscribcntcn zur Gewährung von 30 Licfg». sammt Prämie, und folglich hat auch lediglich der Sortimenter für Erfüllung seiner Ver bindlichkeit zu haften. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, so hat der Snbscribent einen klagbaren Anspruch gegen ihn auf Lieferung der fehlenden Hefte sammt Prämie, resp. auf Schadenersatz wegen Nicht erfüllung, Welcher in solchen Fällen dem Preise der nicht gelieferten Hefte gleichstchen wird. An den Verleger, den die Snbscribcnten meistens gar nicht kennen, steht ihnen keine Forderung zu, sic haben mit ihm nicht contrahirt. Welche Rechte und Pflichten hat nun der Verleger gegen den Sortimenter? Der Verleger hat sich verpflichtet, dem letzter» 100 Exemplare ä 30 Liefgn. zu gewähren und muß dieselben also gewäh ren; er ist aber berechtigt, falls zur bestimmten Zeit die Zahlung nicht erfolgt, seine noch übrige Leistung zurückzuhalten. Er braucht also die Lieferungen 25 — 30. nicht zu gewähren, so lange er für Licfg. 1—24. keine Zahlung erhalten hat, und kann unbedenklich we gen dieser fälligen Zahlung Klage gegen den Sortimenter erheben. Gegen die Snbscribcnten dagegen kann er keinen Anspruch geltend machen. Etwas anders gestaltet sich die Sache, wenn der Sortimenter in Concnrs geräth. Nach den eigenthümlichen für das Concnrsver- fahren geltenden Grundsätzen haben die Gläubiger des Gcmein- schnldners kein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Forderungen- Der Verleger ist also verpflichtet, die fehlenden Lieferungen sammt Prämie für 100 Abnehmer zur Concnrsmassc zu liefern und hat seine An sprüche auf Zahlung im Concnrse anzumelden. Auf der andern Seite haben die Snbscribcnten Zahlung für die Liefgn. 25—30. zu leisten und ihre Ansprüche ans Gewährung der fehlenden Hefte ebenfalls anzumelden. Regelmäßig pflegt zwar bei der Subscription bedungen zu werden, daß der Preis für die einzelne Lieferung bei deren Aushändigung zu entrichten sei, und man könnte geneigt sein, daraus zu folgern, daß die Snbscribcnten die Zahlung mit Recht verweigern dürfen, so lange sie die fehlende Lieferung nicht erhalten. Es ist indessen zu erwägen, daß die Be stellung des Werkes eine einmalige ist, daß nur ein Kaufvertrag geschlossen, nur ein Preis bedungen wird; lediglich die Erfüllung des Vertrags ist auf beiden Seiten getheilt, so daß der Verkäufer das Kaufobjecl in einzelnen Partien gewährt, der Käufer den Kaufpreis in einzelnen Raten bezahlt. Wer snbscribirt, bestellt eben das ganze Werk und verpflichtet sich mit der Snbscriplion, Pas Kaufgeld für das ganze Werk zu bezahlen. Daraus folgt, daß schon mit der Sub scription der Anspruch des Sortimenters gegen den Käufer auf Zah lung des ganzen Preises erwächst, und mithin muß der Snbscribent bei ansbrechcndcm Concnrse den noch schuldigen Theil des Preises zahlen, wogegen es ihm freistcht, seinen Anspruch auf Gewährung der fehlenden Lieferungen im Concnrse anzumelden.*) llebrigcns soll nicht geleugnet werden, daß namentlich inFällen der bezeichneten Art das Verhältniß zwischen Verleger und Sorti menter sich dem Commissionsgeschäft nähern oder in dasselbe über gehen könne. Im Allgemeinen lassen sich hierüber keine Regeln aufstcllcn, es wird immer auf die Vereinbarung im einzelnen Falle ankommcn. Auf die Beantwortung der gestellten Frage hat diese Möglichkeit aber keinen Einfluß. Wenn ein Sortimenter ein einzel nes Geschäft im eignen Namen für fremde Rechnung abschlicßt, soll er nach Art 378. des Handelsgesetzbuches als Commissionär gelten. „Durch die Geschäfte, welche er als Commissionär mit Dritten schließt, wird er (nach Art. 360. n>. 2.) allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Committcnt und dem Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten." Personalnachrichten. Herr Oskar Lei »er in Leipzig hat in Anerkennung der viel fachen Verdienste, welche er sich um die Ausstellung in Wittenberg erworben, die Goldene Medaille erhalten. In der Nacht vom 28. zum 29. August ist Herr Friedr. Schulthcß (Vater) in Zürich nach wiederholten Krankheitsanfällen im Alter von 65 Jahren plötzlich verschieden. ') Bei dieser Folgerung scheint der Herr Verfasser, dem wir für seine interessante Abhandlung hiermit aufs verbindlichste danken, von der An nahme ansgegangen zu sein, daß bei Liefcrungswerkcn in der Regel eine Verpflichtung zur Abnahme des Ganzen bestehe; die« gehör! jedoch bekannt lich nur zu den AusnahmefLllen, und überall sonst, wo eine jede einzelne Lieferung ein selbständiges Kanfobject bildet, könnte auch die vorstehende Rechtsdcdnction unzweifelhaft keine Anwendung finden. D. Red.
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