Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1917
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- 1917-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1917
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. 120, 25. Mai 1917. Sprechfaul. Honorar für Zeitschriftenbeiträge. In der nachstehend geschilderten Angelegenheit würden wir gern die Meinung der verehrten Redaktion nnd der Herren Kollegen hören: Ein Uernfsschriftsteller reichte vor einiger Zeit einen größeren Aufsatz technischen Inhalts der Redaktion einer in unserem Verlage erscheinenden wissenschaftlichen Fachzeitschrift ein. Die Redaktion nahm den Beitrag an und übersandte uns das Manuskript zum Ab druck, der dann auch in drei aufeinander folgenden Nummern der be treffenden Zeitschrift erfolgte. Weder bei dem verantwortlichen Re dakteur unserer Zeitschrift seinem Professor der Chirurgie) noch Lei unserem Verlage erkundigte sich der Verfasser nach dem bei unserer Zeitschrift üblichen Honorarsatz. Er erwähnte die Honorarfrage über haupt nicht, obwohl auch unser Verlag mit ihm bei Lieferung der Korrekturfahnen usw. in Verbindung trat. Erst nach erfolgtem Ab druck der Arbeit, als wir den Artikel honorieren wollten, erklärte der Verfasser plötzlich, daß der Honorartarif unserer Zeitschrift ihm zu niedrig sei, und daß er ein Zeilenhonorar von 10 Psg. für die gespaltene Druck zeile beanspruche. Wir erklärten demgegenüber, daß wir prinzipiell nur nach dem feststehenden Honorarsatz unserer seit 20 Jahren er scheinenden Zeitschrift zahlen können und Beiträge, für die ein höhe res Honorar gefordert wird, nicht zum Abdruck annehmen. Auch sein Beitrag hätte abgelehnt werden müssen, wenn uns seine höhere Ho- norarfordernng rechtzeitig vorher ordnungsgemäß bekannt gegeben worden wäre. Da er weder bei der Redaktion noch bei unserem Ver lage nach unserem Honorarsatz bei Übergabe seines Manuskripts ge fragt habe, mußten wir annehmen, daß ihm der feststehende Honorar tarif unserer Zeitung bekannt sei, beziehungsweise daß er sich in jedem Falle dem bet unserer Zeitschrift üblichen Honorarsatz still schweigend unterwerfe, wie ja auch alle übrigen Mitarbeiter bei dieser und bei den anderen Zeitschriften unseres Verlages bisher mit un seren Honorartarifen stets einverstanden gewesen seien. Eine willkür liche, nachträgliche höhere Honorarforderung könnten mir nicht aner kennen, weil wir uns bei einem derartigen Verfahren ja jeder Mög lichkeit znr Festsetzung und Vorausbestimmung des für uns zulässigen Unkoslenaufwandes entschlagen müßten. Wir bemerken hierbei, daß wir für die betreffende Zeitschrift, die nur eine bescheidene Verbrei tung besitzt, nach dem Honorarsatze von 80 Mark für den lOseitigen Druckbogen honorieren. Der betreffende Verfasser bestritt die Berechtigung unseres Stand punktes und erklärte, daß der angegebene Honorarsatz viel zu niedrig für seine schriftstellerische Leistung sei, daß dieser Honorarsah über haupt außergewöhnlich niedrig sei, und daß cs üblich sei, stets ein Honorar von 10 Pfg. für die Druckzeile zu bezahlen, wenn nichts Be sonderes über das Honorar ausgemacht sei, zumal fast alle Fachblät ter nach dem Satze von 10 Pfg. für die Druckzeile honorierten. Wir wären dankbar, wenn sich die Redaktion des Börsenblattes und vielleicht der eine oder der andere Verleger wissenschaftlicher Spc- zialblätter einmal zu folgenden Punkten äußern würden: 1. Ist es nicht selbstverständlich, daß der feststehende Honorarsatz einer Zeitschrift stets zur Anwendung kommt, wenn mit einem Verfas ser keine besonderen Honorarverabredungen getroffen worden sind? 2. Ist es angängig, daß ein Verfasser erst nach vollständigem Ab druck seiner Arbeit, also hinterher, plötzlich mit besonderen Honorar forderungen kommt? 3. Ist es zutreffend, daß bei wissenschaftlichen Zeitschriften nnd kleineren Spezialblättern die Berechnung des Honorars nach dem Satze von 10 Pfg. für die Druckzeile üblich ist, oder ist unsere Auffas sung die richtigere, wonach die Mehrzahl aller Zeitschriften einen be stimmten Honorarsatz für den Druckbogen bezahlt? 4. Entspricht der Honorarsatz von 80 Mark für den lOseitigen Druckbogen nicht dem üblichen Durchschnitt bei den meisten wissen schaftlichen (theologischen, pädagogischen, medizinischen und juristischen) Zeitschriften, nnd ist er somit nicht als durchaus angemessen zu be zeichnen? (Daß einzelne sehr verbreitete wissenschaftliche Zeitschriften und die ganz großen gewerblichen Fachblätter ein höheres Honorar zahlen und auch zahlen können, soll hierbei gar nicht bestritten werden.) Da im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zugunsten des gegen uns klagenden Schriftstellers womöglich von den Kreisen der Bernfs- und Fachschriftsteller diese auch bei späteren Differenzen zwischen an deren Zeitschriften und ihren Mitarbeitern ausgcnutzt werden könnte, so liegt die Erörterung der hier berührten Fragen vielleicht im allge meinen Interesse der Herren Zeitschriften-Vcrleger. Im voraus für freundliche Antworten hierauf verbindlichst dankend G. W. Ausgcfordcrt, uns zu den vorstehenden vier Fragen zu äußern, möchten wir bemerken zu 1. Nach § 22 des Verlagsrechtsgesebes ist, falls kein Honorar ver einbart worden ist, eine angemessene Vergütung in Geld als ver einbart anzusehcn. Was unter angemessen zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Vcrkehrssitte, der Höhe der Auflage, den Herstellungs kosten usw. und ist im Streitfälle vom Richter unter Zuziehung von Sachverständigen zu entscheiden. Wenn jedoch eine Zeitschrift das Ho norar nach einem bestimmten Satze berechnet, so ist es üblich, diesen Honorarsatz in allen den Fällen der Berechnung zugrunde zu legen, ivo es an besonderen Abmachungen fehlt. Diese Festsetzung eines be stimmten Honorarsatzes ist notwendig, um der Redaktion eineu Anhalt für ihre Verhandlungen mit den Mitarbeitern sowie dem Verlage eine feste Grundlage zur Kalkulation zu geben. Einige wissenschaftliche Zeitschriften drucken übrigens auch die Honorarbeöingungen auf den Umschlägen ab und schaffen somit von vornherein eine feste vertrag liche Grundlage. 2. Es ist nach unserem Dafürhalten nicht angängig, daß ein Ver fasser erst nach Abdruck mit besonderen Honorarforderungen hervor tritt. Man wird es vielmehr als seine Sache bezeichnen müssen, sich darum zu kümmern, welcher Honorarsatz von der betreffenden Zeit schrift gezahlt wird. Selbst in den Fällen, wo besondere Aufwendun gen zur Abfassung des Aufsatzes gemacht werden müssen (wie z. B. bei Berichten über Kongresse usw.) und der Verfasser billigerweise eine höhere Vergütung erwarten darf, weil Leistung und Gegenleistung sonst in einem zu großen Mißverhältnis zueinander stehen würden, ist es üblich, dies vorher zu vereinbaren. 3. Es ist nicht zutreffend, daß bei wissenschaftlichen Zeitschriften nnd kleineren Spezialblättern die Berechnung des Honorars nach dem Satze von 10 Pfg. für die Druckzeile üblich ist. Auch bei nichtwissen schaftlichen Zeitschriften wird man von einem solchen Durchschnitts honorar nicht reden können. Einzelne honorieren die Beiträge je nach dem Wert derselben, andere nach dem Namen des Autors, nach Zeilen (Silbenzahl), Spalten, Bogen oder unterscheiden zwischen Feuilleton, wissenschaftlichen Beiträgen, Erst- und Zweitdrucken usw., wobei natür lich Auflage, Format (Satzspiegel), Ausstattung (Schriftgattung) usw. eine Rolle spielen, wenn man den Durchschnitt errechnen will. Nnr wenige Blätter halten an einem Honorarsatz fest, der weder von der Art der Beiträge, von besonderen Forderungen der Schriftsteller, noch von Condcrvereinbarungen zwischen Redaktion nnd einzelnen Mit arbeitern beeinflußt wird. Dagegen legt die Mehrzahl der wissen schaftlichen Zeitschriften nach unsrer Kenntnis der Verhältnisse ihrer Honorarberechnnng den Druckbogen zugrunde. 4. Bei wissenschaftlichen Zeitschriften in einer Auflagehöhe von 500 bis 800 wird in der Regel für den Dktavbogen (16 Seiten) ein Honorar von 36,— bis 48,— gezahlt, was einer Vergütung von 5—6 Pfg. für die durchgehende Zeile entspricht. Wissenschaftliche Zeit schriften im Format der Gartenlaube oder solche mit höherer Auflage, als hier angegeben, vergüten in der Regel für die Spalte 2 bis 3 Ein Honorar von 80 ^ für den lOseitigen Druckbogen würde also bei einer wissenschaftlichen Zeitschrift, auch in höherer Auflage, als durch aus angemessen bezeichnet werden können, woran der Umstand nichts ändert, daß sehr weit verbreitete Zeitschriften wissenschaftlichen Charak ters wohl auch höhere Honoraraufwendungen machen. Ihnen stehen wissenschaftliche Zeitschriften, darunter solche von gutem Klang und Namen, gegenüber, die überhaupt kein Honorar zahlen, ja bei denen unter Umständen, wenn es sich um den Abdruck von Dissertationen, Beigabe von Zeichnungen oder Bildtafeln usw. handelt, noch Zuzahlung üblich ist. Ist cs doch kein Geheimnis, daß viele wis senschaftliche Zeitschriften sich nicht rentieren, sondern noch Zuschuß er fordern. Wenn der Verleger gleichwohl auf ihre Erhaltung Wert legt, so geschieht dies entweder aus Interesse an der Sache selbst oder um indirekter Vorteile willen, wie sie in den Beziehungen zu Autoren eines bestimmten Wissenschaftsgebiets oder darin liegen, daß durch diese Zeitschriften ein fester Mittelpunkt für den Buchverlag geschaf fen und damit die Möglichkeit seines Ausbaus oder sonstiger För derung gegeben wird. Auch die meisten wissenschaftlichen Autoren legen ans die Höhe des Honorars weit weniger Gewicht als darauf, in diesen Zeitschriften ein Pnblikationsmittel zur Verfügung zu haben, in dem sie ihre wissenschaftlichen Untersuchungen in zwangloser Weise der Fachwelt zugänglich machen können. Die Honorarfrage spielt daher im wissenschaftlichen Zeitschriftenverlag nicht die Nolle, die ihr im Bnch- verlag längst zngefallen ist, da einsichtsvolle Schriftsteller sehr wohl wissen, daß die Herausgabe solcher Zeitschriften weit mehr im Inter esse der Wissenschaft als in dem der Verleger liegt. Red. Verantwortlicher Redakteur: EmilThomaS. — Verlag: Ter BSrsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhau». Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig. Gerichtsweg 26 lBuchhändlerhauS). 6W
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