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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560714
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185607146
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Mene zu lästern, täglirH. - für den Beiträge für VaS Börsenblatt find an die Redaktion, — Inse rate an die lirpedition desselben zu senken. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandte» Geschäftszweige. ^ 88. Eigenthum des Börscnvcreins der deutschen Buchhändler. -4—-^ Leipzig, Montag am 14. Juli. Amtlicher T h e i l. 1856 » Das Verzeichniß Nr. I der auswärtigen Sortiments-Buchhandlungen, welche mit den Mitgliedern des Berliner Verleger- Vereins in Rechnung stehen, und ihre Verpflichtungen bis Ende Juni 1856 ordnungs mäßig erfüllt haben, ist soeben erschienen und für 1 N-f baar durch Herren Veit L Co. in Berlin zu beziehen. Berlin, den 5. Juli 1856. ; Der Berliner Verleger-Verein. — ^ Großherzogl. Sachsen-Weimarische Verordnung über die Ausführung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 zur Verhinderung des Mißbrauches der Presse. In der Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 6. Juli 1854 ist der nachstehende Beschluß zur Verhinderung des Miß brauches der Presse gefaßt worden: folgt das Bundespreßgesetz, wovon die §§. I—25 in Nr. 108 d. Bl. v. I. 1854 und §. 26 in Nr. 19 v. d. I. sich abgedruckt befinden. Indem Wir diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung bekannt machen lassen, verordnen Wir zur Aus führung desselben, mit Bezugnahme auf das Gesetz über die Neuge staltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850, sowie auf das Gesetz über das Straf-Androhungsrccht der Polizei-Behörden vom 7. Januar 1854, weiter, wie folgt: Iu §. 2 des Bundesbeschlusses! Art. 1. Zuständig zur Erthcilung der nach §. 2 des Bundesbeschlusses erforderlichen persönlichen Concession für die Ausübung der dort genannten Gewerbe ist das Staats-Ministerium. Die Concessions-Ertheilung kann mit Vorbehalt des Widerrufs oder ohne solchen erfolgen. Art. 2. Auch Inhaber dinglicher oder sonst veräußerlicher Privilegien für Gewerbe der im §. 2 des Bundesbeschlusses bezeichneten Art be dürfen zur wirklichen Ausübung derselben einer persönlichen Con cession. Wird diese versagt, oder, sofern sie erthcilt war, wieder zu rückgezogen, so ruht das Privilegium so lange, bis eine andere Per son zu dessen Ausübung concessionirt worden ist. Art. 3. Für Personen, welche zur Zeit der Bekanntmachung der gegen wärtigen Verordnung die im K. 2 des Bundesbeschlusses genannten Gewerbe schon betreiben, treten folgende Grundsätze ein: Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1) wenn sie sich in der Ausübung eines dinglichen oder sonst ver äußerlichen Privilegiums befinden, so werden sie als in dem Besitze einer unwiderruflichen persönlichen Concession be stehend betrachtet, 2) Inhaber von persönlichen Concessionen werden rücksichtlich ver Widerruflichkeit oder der Unwidcrruflichkcit der letzteren nach dem Inhalte der Concessions-Urkunden beurtheilt; 3) Personen, welche ohne Ausübung eines dinglichen oder sonst ver äußerlichen Privilegiums und ohne persönliche Concession mit Duldung der Staatsbehörden eines der fraglichen Gewerbe bis her ausgeübt haben, soll die Concession kostenfrei erthcilt wer den, wenn sie innerhalb vier Wochen von der Publikation die ser Verordnung an darum nachsuchen. Bis dahin bleibt der Fortbetrieb des Gewerbes ihnen gestattet. Art. 4. Eine Einziehung der crtheilten Concession im Verwaltungs wege erfolgt durch das Staats-Ministerium entweder auf Zeit oder für immer. War die Concession unwiderruflich erthcilt, so ist die Einziehung derselben an die Beobachtung der in den nachstehen den Artikeln vorgeschriebenen Voraussetzungen und Formen gebunden. Art. 5. Die zeitweise Concessions-Einziehung bis zu einem Jahre kann verfügt werden: 1) als Folge einer vorausgegangenen gerichtlichen Bestrafung: wenn ein Gewerbetreibender, welcher wegen eines der in den §§. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgeführten, in dieser Beziehung für gleichartig anzusehenden Verbrechen eine ihm gerichtlich zuerkannte Criminal-Strafe wenigstens theilweise verbüßt hatte, innerhalb Jahresfrist von dem letzten Augenblicke der Strafverbüßung an gerechnet, wegen eines der angeführten Verbrechen abermals zu Criminal-Strafe verurtheilt worden ist und binnen Jahresfrist von wenigstens theilweiser Verbüßung der letzteren zum zweiten Male rückfällig, auch dieserhalb in Cri minal-Strafe genommen wird. Die Einziehung der Concession ist in diesem Falle an eine dreimonatliche Frist von Zeit der Rechtskraft des letzten Urtheils an gebunden. 2) Auch ohne vorausgegangene gerichtliche Bestrafung kann die zeitweise Entziehung der Concession geschehen, wenn das Staats- Ministerium den Gewerbetreibenden wenigstens zweimal in nerhalb Jahresfrist wegen Verbreitung oder Vertriebes staats gefährlicher, irreligiöser oder unsittlicher Druckschriften oder bild licher Darstellungen schriftlich verwarnt und bei der zweiten Verwarnung die zeitweise Einziehung der Concession ange- 179
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