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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1856
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- Deutsch
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M 89, 16. Juli. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 131h Landes in gleicher Weise wie die eigenen Erzeugnisse zu halten und zu schützen; Sachsen und Frankreich erstrecken diesen gegenseitigen Schutz nicht nur auf den Nachdruck, sondern auch auf Ucbersetzungen; Sachsen und Frankreich haben damit einen bedeutenden Schlag ge gen den Nachdruck ausgeführt, aber Sachsen wird dessen Folgen schwer büßen müssen und Frankreich damit noch immer nicht den ge hofften Erfolg haben, denn mit der Zerstörung der Leipziger Messe ist Deutschlands Buchhandel noch lange nicht zerfahren. Aehnliche Verträge hatte Frankreich seit dem Jahre 1851 be reits mit 13 deutschen Bundesstaaten abgeschlossen, nämlich mit: Hannover, Hessen-Darmstadt und Homburg, Braunschweig, Nas sau, den beiden Reuß'schcn Fürstcnthümern, mit Sachsen-Weimar, Oldenburg, Schwarzburg-Sondershausen, Waldek, Baden *) und jetzt Sachsen. Wer hat stets von diesen Verträgen den alleinigen Nutzen gezogen? — Frankreich! — Frankreich dictirt die Mode; die gefällige, sich schmiegende Sprache des Franzosen, welche aller civi- lisirten Welt geläufig sein muß, und der leicht bewegliche Geist des Franzmanns haben die französische Literatur zur Weltliteratur ge macht. Der Franzose hat deshalb das Bedürfniß, sich vor Nachdruck zu schützen, der Hannoveraner, der Darmstädter, Hamburger, Reußc, Waldeker rc. wird kaum je in die Lage kommen, einen Proceß anzu strengen, welcher gegen einen Pariser Verleger wegen Nachdruck eines Hannoverschen, Dacmstädt'schen, Hamburger, Reuß'schcn oder Waldek'schen Werkes gerichtet ist. Soll die deutsche Literatur und der deutsche Buchhandel über haupt geschützt und materiell gefördert werden, so reicht es vollkom men aus, wenn er im eigenen Lande, in Deutschland selbst, unter den Schutz des Gesetzes gestellt ist, vom Auslande und selbst von Frankreich aus droht beiden wohl die geringste Gefahr. Am allerwenigsten aber läßt sich die Adoptirung des Grund satzes bei solchen Verträgen rechtfertigen, welche die Uebersetzung als Nachdruck behandelt wissen wollen. Die einfachen Lieder eines Be- rangcr zu übersetzen kann wohl nicht als Riesenwerk betrachtet wer den und doch trotz der vielen Ucbersetzungen dieses Dichters kann man nur die Lieder Chamisso's und Gaudv's als solche gelten las sen. Sollen diese nun als Nachdruck verworfen werden und irgend eine Sudelarbeit eines Leipziger Schichtenarbeiters, der die Ueber setzung nach dem Klaftecmaßc zu fertigen gewohnt ist, sich aber durch seinen Verleger das Recht der Uebersetzung für Sachsen von dem ^ ^ französischen Autor zu erwerben verstanden hat, als einzig rechtmä- i ßige Uebersetzung der Berangec'schen Lieder gelten? — Wie kann eine i Uebersetzung, welche oft für ein Wort für eine Satzfügung stunden-, ! ja tagelanges Nachdenken erfordert, als mechanische Nachdruckarbcit , verdammt werden? !i Interessant ist auch die Eigenthümlichkeit, daß dieser Vertrag, > « gleich seinen Vorgängern, rückwirkende Kraft haben soll, d. h., daß ' Nachdruckwerke und schon im Buchhandel erschienene Ucbersetzun- ' gen**) inventirt und gestempelt, aber nicht weiter aufgelegt werden j dürfen. Hiezu bestimmten die vertragschließenden Regierungen , sechs Wochen Frist. Nun ist aber jedem nur einigermaßen mit j l dem deutschen Buchhandel vertrauten Laien bekannt, daß die auf aus- ^ ^ *) Schwarzburg-Rudolstadt ist hier zu ergänzen. Für die Nach- ^ folge der meisten andern Staate» mit ähnlichen Verträgen ist, wie das officiellc Dresd. Jrnl. schreibt, alle Aussicht vorhanden, sodaß die vor bemerkten Staate» aus die Dauer keine Ausnahmestellung behaupten werden. D- Red. **) Die Uebersctzungcn wären zwar schon selbstverstanden von dieser Maßregel ausgeschlossen, nachdem die betreffenden Originale der Erfül lung der zu ihrem Schutzprivilegium vorgeschriebenen Formalitäten er mangeln, außerdem aber sind gemäß der sächsischen Ausführungsver ordnung vom 6. Juni nur von „Nachbildungen Französischer Originale, welche nach diesem Vertrage künftig als Nachdrucke anzusehen sein wer- j den, Verzeichnisse aufzustellen." Bange machen gilt nicht. D. Red. wärtigcn Cvmmissionslagern unverkauft befindlichen (disponirten) Bücher erst zur Ostcrmesse (d. h. zu Ostern 1857) zurückgesendet werden. Alle diese Bücher werden also die sechswöchentliche Frist versäumt haben, sind also zu Ostern 1857, wenn sie in Sachsen ein- treffen, jenem Vertrage zufolge mit Beschlag zu belegen und zu con- fiscircn! — Man sicht, bei Abschluß dieses Vertrages war gewiß kein Buchhändler als berathendes Comite'mitglied beigezogen und möch ten wir weiter fragen, wo wäre für ein solches Vorgehen der Rechts grund zu suchen? Doch wir halten uns hier bei einer Auseinandersetzung der Rechtsprincipien von solchen mit Frankreich geschlossenen Verträgen auf, um welche es uns doch eigentlich gar nicht mehr zu thun war. Sachsen hat bereits den Vertrag mit Frankreich abgeschlossen, die Thatsache steht fest und zwar um so fester, als sie innerhalb sechs Jahren nicht mehr für Leipzig zu ändern ist. Was jedoch ist die nächste Folge? — Der deutsche Buchhandel kann seinen Commis sionsplatz nicht länger in Leipzig haben; Sachsen duldet keinen fran zösischen Nachdruck; es verschließt dem belgischen Buchhandel seinen Markt*); es citirt die nicht sächsisch-deutschen Nachdruckwerke und Ucbersetzungen vor das Forum eines internationalen Gerichtshofes **); cs hat seinem Sortiment- und Speditionshandel zu Gunsten Frankreichs freiwillig entsagt; Frankreich kann ihm Dank wissen, der sächsische Buchhandel gewiß kaum. Eine nothwendige Folge dieses Schrittes der königlich sächsischen Regierung ist die totale Umgestaltung des deutschen Buchhandels. Da gewiß ein Vierthcil des gesammten Handels durch 6 Jahre vom Leipziger Markte verbannt bleiben soll, so muß für diese Artikel ein neuer Marktplatz gefunden werden. Nach der Auffindung dieses neuen Platzes ist aber kein Grund für die Beibehaltung des alten Platzes mehr abzusehen und so muß der gesammte Buchhandel aus dem Mittelpunkte Leipzig sich nothwendig entfernen. Nach welcher Richtung? — Diese Frage zu beantworten muß der handels-politi- schen Routine der sich um diese Habhaftwecdung des Marktprivile giums bewerbenden Regierungen überlassen bleiben. Preußens Handelspolitik wird natürlich kein Mittel unbenützt *) De», Verfasser scheint der Vertrag zwischen Frankreich und Bel- , gien vom 22. Aug. 1852, ratif. am 12. April 1854, noch nicht bekannt geworden zu sein. D. Red. **) Es ist eine strafbare Leichtfertigkeit, solche folgenschwere Be hauptungen in die Welt zu schleudern, ohne von ihrer Wahrheit volle Gewißheit zu besitzen. Denn bezüglich des hiesigen Transitoverkchrs im Allgemeinen bestimmt das Sächsische Preßgesetz vom 14. März 1851 in tz. 27: „Als Vcrtheilung oder Verbreitung im Sinne von tz. 6 (:Die Verbreitung von Druckschriften, welche außerhalb des Königreichs Sachsen erscheinen, d. h. die in Sachsen weder gedruckt, noch verlegt sind, kann von dem Ministerium des Innern verboten werden . . . .) und §. 26 unter b (:Auch ohne Nachweis der Wissenschaft von der Veröffentlichung oder dem Inhalte einer Schrift der unter a bezeichnetcn Art tritt gegen die nachgenannten, bei der Abfassung, Herstellung oder Verbreitung eines Prcßerzcugnifses betheiligten Personen Geldstrafe von 10 bis 300 ^ ein . . . .) ist es nicht anzusehen, wenn ein Commissionsbuch- HLndlcr verschlossene Packete empfängt und sie, ohne de» Inhalt der selben cinzusehen, oder sonst zu kennen, weiter an ihre Adressaten spe- dirt." Wegen der Uebersctzungcn insbesondere aber heißt es in der Ver ordnung zu dem sächs.-franz. Vertrage, „gilt genau dasselbe, was in Punkt 3, 4, 5 und 6 der Verordnung vom 5. Dccember 1855 rücksicht lich der gleichlautenden Bestimmungen des Vertrags mir England gesagt ist ", und zwar lautet davon der 3. Punkt: „Der im Artikel III zuge sagte Schutz erstreckt sich nur auf das Verbot der Publikation (Heraus gabe) einer nicht autorisirtcn Uebersetzung unter den dort angegebenen Voraussetzungen innerhalb des Königreichs Sachsen, berührt also das Commissionsgeschäft nicht." Die sächsische Regierung will demgemäß nur verhindern, daß kein Verleger Sachsens eine rechtwidrige Ueber setzung herausgebe, verwahrt sich jedoch ausdrücklich gegen die Anwen dung dieser stipulirten Schutznahme gegen Uebersetzungen nicht sächsischen Ursprungs. D. Red. 182
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