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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1869
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- Erscheinungsdatum
- 12.07.1869
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- Deutsch
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^.'158, 12. Juli. Nichtamtlicher Theil. 2183 sahrens irgend in Betracht käme, wie nach dem Bundesgesetzent- wurfe §. 27. (vgl. Motive S. 59). 4) Weder zum Erwerbe noch zur Geltendmachung des Rechtes ist die Beobachtung irgend einer Förmlichkeit erforderlich. Dies gilt namentlich bezüglich der Anmeldung bei dem Curatorium der Künste, welche nach dem preußischen Rechte vor der Veräußerung der ersten Copie erfolgen muß, sowie bezüglich des Eintrags in die Rolle, welche 8- 47. des Börscnvereinsentwurfes wenigstens für die nicht durch die Presse vervielfältigten Kunstwerke verlangt. (Motive S. 56.) Denn der in §. 51. erwähnte Eintrag bezweckt nur eine Bcweiserleichtcrung und ist lediglich facultativ. 5) Das Urheberrecht wird durch Veräußerung des Werkes selbst nicht verloren und im Zweifel nicht übertragen (8- 50.) 6) Das Urheberrecht wird geschützt während der Lebensdauer des Urhebers und bis zum Ablaufe des zehnten Jahres nach dem Tode desselben (§.49.). Doch tritt für die in Rubrik IV. erwähnten wissenschaftlichen Zeichnungen und Abbildungen die längere Schutz frist der literarischen Erzeugnisse (30 Jahre) ein, und für photo graphische Aufnahmen nach der Natur eine fixe fünfjährige Schutzfrist - (§. 49. 57. 61.). 7) Während in Beziehung auf die Strafe widerrechtlicher Nach bildung die zunächst für literarische Erzeugnisse aufgestellten Be stimmungen in Kraft treten, ist der Rahmen, innerhalb dessen die Sachverständigen die Ersatzsumme arbitriren dürfen, einfach durch Bestimmung eines Marimums von 10000 Thalern festgesetzt, also der für literarische Erzeugnisse im Entwürfe beliebte Modus auch für vervielfältigte und in Massen verbreitete Werke aufgegeben (8. 53.). Ein Blick auf diese Bestimmungen zeigt, daß der Entwurf zwar einerseits die Werke der Kunst während einer kürzeren Frist schützt, als dies im bisherigen Rechte der Fall und in den übrigen Entwürfen proponirt ist; anderseits aber den Schuh intensiver und umfangreicher gewährt, als dies in irgend einem bisherigen Gesetze oder Entwürfe geschehen. Letzteres gilt jedenfalls im Verhältnisse zum Bundcsgesctzentwurfe, dessen Verbot die Einzelcopie für die Regel, die Nachbildung in anderer Kunstgattung und in Jndustric- crzeugnisseu überhaupt nicht trifft (8- 26. Abs. 2,8. 30. Abs. 2, 8. 31.); der ferner die rechtmäßige Nachbildung nur schützt, soferne dieselbe auf anderem Kunstvcrfahren beruht (8- 27.); der endlich die Ausnahme von Nachbildungen der Werke der Kunst in literarische Werke unter gewissen Voraussetzungen frei läßt (8- 32.). Auch gegenüber dem Börsenvercinsentwurfc ist dies — obgleich in ge ringerem Maße — der Fall; denn derselbe verbietet so wenig als der Bundcsgesehcntwurf die Nachbildung in anderer Kunstgattung (8- 44. u) und die Benützung zur Herstellung literarischer Erzeug nisse (8- 44. e); schützt rechtmäßige Nachbildungen ebenfalls nur, wenn sie durch ein abweichendes Kunstverfahren hergestcllt sind (8. 42.), und macht überdies — was im Bundcsgesehcntwurfe nicht der Fall ist — den Schutz von einer Förmlichkeit abhängig (vgl. oben Z. 4). Nur der Entwurf der deutschen Kunstgcnossenschaft ver langt — soweit es sich nicht um Photographien handelt — noch weitergehenden Schutz, indem er weder die Werke der Baukunst, noch die öffentlich ausgestellten Werke vom Schuhe ausgenommen wissen will. Die Motive suchen denn auch diese Ausdehnung und Ver schärfung des Schutzes in ausführlicher und interessanter Erörterung zu rechtfertigen, indem sie sich vorzugsweise gegen Schaffte wenden, der in seinem inehr angeführten Werke S. 239 f. mit Entschiedenheit gerade für das Gcgentheil sich ausgesprochen hat. Es wird gegen die Ausscheidung derjenigen Kunst werke, die als Unica veräußert werden, und die Be schränkung des Schuhes auf diejenigen, die der Ver breitung mittelst eines Vervielfältigungsverfahrens fähig sind, eingewendet einmal die nothwendige Rüchsichtnahme auf die persönlichen Interessen des Urhebers, und dann die gegen wärtige Gestaltung des Kunsthandels. „Es fehlt bis jetzt au jedem statistischen Beweise darüber, daß der mittlere Durchschnittspreis, der für sogenannte einzelne Originalkunstwerke gezahlt zu werden pflegt, eine hinreichende Entschädigung des Künstlers für seine Mühe und Kosten darstellc. Ja es ist sogar wahrscheinlich, daß, von wenigen besonderen Ausnahmen abgesehen, der mittlere Preis für Kunstwerke, die als Uuica veräußert werden, unter dem Maße eines hinlänglichen Ersatzes für die durchschnittlich aufgcwendete Arbeit und Auslage von Kosten zurückblcibt. Das Publicum, für welches jene Einzclkunstwcrke bestimmt sind, ist außerordentlich klein im Vcrhältniß zur Zahl der produzirenden Künstler. Das Angebot künstlerischer Arbeiten übersteigt unzweifelhaft die Nachfrage. Bei jeder Ausstellung von Kunstwerken pflegt der bei weitem überwie gende Theil von Arbeiten als verkäuflich bezeichnet zu werden, aber nur eine sehr kleine Quote dieser Zahl pflegt vor oder nach ge schlossener Ausstellung verkauft zu werden. Nur wenige Kunsthänd ler finden eine ausreichende Beschäftigung und entsprechenden Ge winn in der Vermittelung des Absatzes von Originalkunstwcrken an einzelne Privatbesitzer. Der Verkehr ist numerisch gering und bedarf in der Regel keiner geschäftsmäßigen Vermittelung. Es sind nur zwei Arlcn von Kunstwerken, die im Allgemeinen einen verhältniß- mäßig hohen Lohn zu finden pflegen, nämlich erstens Werke von gut renommirten Urhebern, gewöhnlich nur, wenn sie einen dem augenblick lich herrschenden Gcschmacke convenirendcn Gegenstand haben, zwei tens Werke, die mit Hintansetzung ernsteren künstlerischen Strebens in möglichst kurzerZeit gefertigt und auf dieSchaulust eines künstlerisch rohen, mehr die Billigkeit als die Schönheit beachtenden Publicums berechnet sind. Dagegen sind als schwer, in der Regel nur zu unge nügendem Preise verkäufliche Werke anzuschcn alle Arbeiten selbst berühmter Künstler, welche dem herrschenden Modcgeschmacke nicht entgegenkommen, z. B. jetzt historische oder rein ideale Darstellungen, ferner solche, die wegen ihres Umfanges nicht in Zimmern, sondern nur in Gallcricsälcn Platz finden können. . . . Angesichts dieser all gemein bekannten Thatsachcn ist es unbegründet, den Künstler an seinem Werke des Urheberrechtes zu berauben. Dieses Recht ist ein Mittel, wenn er das Werk selbst nicht verkauft, ihm auf anderem Wege einen Lohn für seine Arbeit zu verschaffen. Selbst wenn er aber das Werk verkauft hat, muß er in der Möglichkeit bleiben, den Schaden, den er bei dem Verkauf erlitten, durch ei» Vcrvielfäl- tigungsunternehmcn zu decken. Es ist keinem Werke anzuschcn, ob eS einzeln verkauft werden wird oder nicht, noch viel weniger, ob es zu genügendem oder zu ungenügendem Preise geschehen wird." (Mot. S. 51 u. 52.) Gegen die hier angeführten Thatsachcn, deren Er wähnung auf voller Kenntnis) der gegenwärtigen Lage der Produc tion und des Vertriebes von Werken der bildenden Kunst zu beruhen scheint, wird sich wenig einwcnden lassen; ob auch gegen die aus solchen gezogenen Conclusionen, ist eine andere Frage. Ein Argu ment namentlich, das gelegentlich der Erörterung einer anderen, übrigens verwandten Frage auch von mir hervorgehoben worden ist (Urheberrecht S. 244), scheint mir immer noch nicht ganz be seitigt. Wenn nämlich von den Prineipien des Urheberrechtes aus zu einer selbständigen Berücksichtigung des Wcrthes nicht zu gelangen ist, der den sog. Originalkunstwerken abgesehen von der Möglichkeit der Herausgabe (der publicistischen Vcrwerthbarkeit, wie Schäffle sagt,) zukömmt, wenn diese Originalkunstwerke also consequentcr Weise nur zu schützen sind, weil sie die Grundlage des durch die Vervielfältigung zu schaffenden Werkes darstellen: sollte es denn nicht eine Forderung der zu Grunde liegenden Prineipien sein, die Voraussetzungen näher zu sirircn, unter denen allein das Original kunstwerk jene Grundlage darstellcn kann und will? Daß eine 312*
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