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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1869
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- Erscheinungsdatum
- 07.07.1869
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- Deutsch
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n 15 4, 7. Juli. Nichtamtlicher Theil. 2123 älteren Gesehen, sondern auch gegenüber den zu Grunde liegenden Entwürfen selbst erzielt worden (vgl. meine Ausführungen in Pözl's Kritischer Vierteljahrsschrift 4DI. S. 1 f., 241 f., 567 f.). Daß der jetzt vorliegende Entwurf cs vorzieht, diese Fort schritte zu ignorire», und auch in den mehr formellen, mehr juristi schen Fragen einfach auf den Börsenvereinsentwurf zurückzugreifen, statt die Mängel des Bundesgeschcntwurfes, die wenigstens theil- weise nnr auf der Compromißqualität desselben beruhen, möglichst zu beseitigen, ist in hohem Grade bedauerlich. Gerade in einer Materie, in der in so außerordentlicher Weise Wissenschaft und Ge setzgebung zusammen arbeiten müssen und zusammen arbeiten, wie in der Materie des Urheberrechtes, nnd von einem Entwürfe, der, Gesetz geworden, einen so bedeutenden und dauernden Einfluß auch auf die wissenschaftliche Fortbildung des Instituts haben wird und muß, kann in besonders hohem Maße verlangt werden, daß auch in formell juristischer Beziehung das Höchste geleistet wird, was nach dem Stande der Wissenschaft zu leisten möglich ist. Wer freilich mit dem Verfasser der Motive „die Jurisprudenz im Nachdrucke" für „technisch im eminenten Sinne" erklärt (S. 25, 45), mag wenig Werth darauf legen, das Institut um seiner selbst willen von den Singularitäten zu befreien, die ihm aus der Zeit des Privilegicn- standpunktes und in Folge der unvollständigen Erfassung der Prin zipien noch anklcben. Und wer einen Gegensatz zwischen nord- und süddeutscher Jurisprudenz in einer Doctrin aufzufinden vermag (Motive S. 54), deren hauptsächlichste, fast ausschließliche Be arbeitung zufälliger Weise von Süddcutschland aus erfolgt ist — (Jollh, Wächter, Harum, nenestens Schäffle) mag aller dings gegen manchen von der Wissenschaft angebahnten und im Bundcsgcsetzentwurfe adoptirten Fortschritt mißtrauisch sein. Daß in vielen Punkten, in denen der Bundesgesetzcntwnrf ent schieden eine Verbesserung des bisher geltenden Rechtes, und nament lich des Börscnvereinscntwurfcs enthält, letzterer ungeändert bei- bchalten worden ist, zeigt ein Blick gleich auf die ersten Paragra phen des neuen Entwurfes. Da wird als eigentliches Object des Urheberrechtes nicht das literarische Erzengniß aufgeführt, für dessen Begriff gleichgültig ist, ob cs bereits veröffentlicht war oder nicht, ob es niedergcschrieben ist, oder nur mündlich vorgctragen wurde (§. 1. des Bnndesgesetzentwurfcs), sondern die bereits he raus gegebene Schrift, der nnr Mannscripte aller Art, und Vorträge gewisser Art (zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung, des Vergnügens) gleichgestellt werden (§. 1. u. 4. des Entwurfes, vgl. übrigens auch unten die Bemerkungen zu 8- 4 s). Da wird der Versuch nicht wiederholt, durch Trennung nnd prinzipielle Zu sammenfassung der Fälle, in denen das Verbot des Nachdruckes nicht Platz greifen soll, den Begriff des literarischen Erzeugnisses, und den Inhalt der verbotenen Handlung näher zu bestimmen (Bnndcsgcsetzentwurf 8- 1. 2. Absatz bis 8- 8.), sondern cs wird im §. 5., was nicht als Nachdruck anzusehen ist, ohne alle Rücksicht darauf aufgcführt, ob dies der Fall ist, weil kein geschütztes Object vorliegt, oder weil es an der äußeren Handlung fehlt, die verboten ist, oder weil das Product dieser Handlung weder ganz noch theil- weise mit der Vorlage identisch ist. Da tritt in 8- 2. a der Be steller des Werkes wiederum mit selbständigem Rechte auf, obwohl die Unanwcndbarkeit der zu Grunde liegenden Präsumtion auf musikalische Kompositionen richtig erkannt (8- 40.) und für Werke der bildenden Kunst in 8- 50. Absatz 3 sogar die entgegengesetzte Präsumtion ausgestellt ist. Da wird die selbständige Berücksichtigung der Einrichtungen und Interessen der Tagespresse, wie sie 8- 4. des Bnndesgesctzcntwurfes versuchte, nnd zwar mit entschiedenem Glücke versuchte (vgl. meine Bemerkungen in der Krit. Viertel jahrs schr ist VII. S.47—53; Schäffle, die nationalökonomische Theorie der ansschließenden Absatzvcrhältnisse S. 148 u. 149) ganz bei Seite gelassen und — diesmal selbst in Widerspruch mit dem Börsenvereinsentwurfe (8- 4. o) — lediglich die Freigebung der sogen. Zeitungsnachrichten ausgesprochen. So ließe sich noch manche Bestimmung hervorheben, die durch einfachen Anschluß an den Bundesgesetzentwurf mit einer bessern zu vertauschen gewesen wäre. Es möge aber die Hinweisung auf die angeführten Paragraphen zu einiger Begründung des ausge sprochenen Unheiles genügen, und sollen die folgenden Bemerkungen im Gegcnthcile diejenigen Punkte hcrvorhebcn, in denen — sei es gegenüber dem geltenden Rechte, sei cs gegenüber den vorausgchen- den Entwürfen — erheblichere Fragen in materiell neuer und be- achtenswerther Weise beantwortet werden. I. Schriften. Die 38 Paragraphen, die unter dieser Ueberschrift den ersten Theil des Entwurfes bilden, bieten verhältnißmäßig am wenigsten zu Bemerkungen in der letzt angedeutetcn Richtung Veranlassung. Sie stimmen aber auch bis auf die Fassung der einzelnen Sätze zum größten Theile mit dem Börsenvereinsentwurfe überein. Doch ist Einzelnes hervorzuheben: So ist vor allem interessant, daß in 8- 4. a vgl. mit 8- 5. a, d, cl — Z und 8- 6. vorletzter Absatz zum ersten Male ein nach Umfang und Stärke vermehrter Schutz der nicht herausgegebenen Schrift (des Manuscriptcs) bestimmt statuirt und consequent durchgcführt wird. Einmal nämlich wird der Schutz jedem Manu- scriptc ohne Rücksicht auf dessen Vcrhältniß zum Begriffe des litera rischen Erzeugnisses — also namentlich jedem Briefe — gewährt; dann aber wird geschützt gegen jede Drucklegung eines solchen Manuscriptcs, auch gegen den den herausgegebenen Schriften gegen über zugclasscnen partiellen Abdruck in der Form von Citaten, behufs Production selbständiger Werke, in Anthologien, sowie gegen Heraus gabe von Uebcrsetzungcn (vgl. übrigens auch den österreichischen Ent wurf von 1862, §. 4. a und letzter Absatz, 8- 7. a, d). Daß dies in Anerkennung höchst persönlicher Interessen des Schreibers ge schieht, zeigt nicht bloß dieVcrweisungauf Harum' s Ausführungen, sondern und namentlich die eigene Ausführung der Motive (S. 27): „Der Urheber muß das völlig uneingeschränkte Bestimmungsrecht darüber haben, ob sein Werk oder wann dasselbe in irgend einer Form öffentlich mitgethcilt werden soll. Selbst das Citiren eines einzelnen, nur im Manuscriptc vorhandenen Gedichtes oder Auf satzes muß er untersagen dürfen, weil er möglicher Weise gar keine Mittheilnng, auch nicht im kleinsten Theile gestatten will. . . . Im juristischen Sinne wird sich sehr selten eine Verletzung der Persön lichkeit weder in Gestalt der Injurie noch der Verleumdung erweisen lassen, wo dennoch das höchste persönliche Interesse obwaltet, die geschehene über eine bloße Jndiscretion weit hinausgehende Mit theilnng zu untersagen, und wo es eine Ungerechtigkeit enhält, die Rechtsmittel zu dieser Untersagung dem Urheber vorzuenthalten." Daneben werden die entgegengesetzten Interessen, welche im con- creten Falle die Gestattung eines Abdruckes nothwendig zu machen scheinen, durch die Erlaubniß des Abdruckes von Briefen zu wahren gesucht: „wenn solcher zur Wahrung eines erweislichen rechtmäßigen, persönlichen oder vermögensrechtlichen Interesses des Adressaten durch diesen selbst oder im Namen desselben erfolgt". Weiterhin findet sich der Schutz der Herausgabe von Inedita — er wird im Gegensätze zum Bundesgesetzentwurfe (8- 10. u. 17.) für die gleiche Frist nnd mit gleicher Jntensivität gewährt, wie der originalen Production — einmal ausgedehnt auf die Herausgabe von bereits gedruckten Werken, bei denen „die Druckeremplare wegen ihrer Seltenheit oder aus anderen Gründen in literarischer Hinsicht einen ähnlichen Werth wie ungedruckte Manuscriptc haben" (8. 2. letzter Absatz); und dann in Zusammenhang gebracht mit dem Eigen- 304»
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