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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1889
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- 27.02.1889
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- Deutsch
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1>,76 Nichtamtlicher Teil. 49, 27. Februar l889. wenn nach Zahl und Art individuell bestimmte Personenkreis nach Lage des einzelnen Falles den Begriff der Oefsemlichkeit streift, liegt preßrechtliche Verbreitung, oder tautologisch gesagt, »öffentliche Verbreitung« vor; erreicht er diesen nicht, so ist über haupt von preßrechtlicher Verbreitung nicht die Rede (vgl. übri gens die beim 8 6 entstandene Kontroverse betreffs der Korpo rationsberichte, Statutendrucke rc.) Mit Recht bezeichnet übrigens Koller den Erfolg einer verbreitenden Thätigkeit als unmaßgeblich für die Begriffsbestim mung der Verbreitung selbst. »Die Druckschrift ist verbreitet, sobald einem größeren Personenkreise Gelegenheit gegeben ist, von derselben Kenntnis zu nehmen; darauf, ob die betreffenden Personen von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht haben, kommt es nicht an.« Die Versendung der Druckschrift seitens des Verlegers in verfrachteten Paketen an den Kommissionär zur Weiterbeförderung ist noch nicht Verbreitung, wohl aber ans dem angeführten Grunde die Uebersendung der Exemplare an die Sortimentshandlungen (richtig: Koller, v. Liszt, Thilo; falsch: Berner, v. Mangoldt, v. Schwarze, Marquardsen). Irrtümlich behauptet Koller, die Ablieferung von Druck schriften an die Post sei in jedem Falle ein Akt der Verbrei tung. Bekanntlich kann aber der legitimierte Absender die Sen dungen noch vor der Ausgabe zurückziehen, und es liegt sonach ein Verbreitungsakt nur vor, wenn bereits die Postbeamten selbst, auf Grund der Form der Verpackung, die Möglichkeit der Kenntnisnahme besaßen. Kollers m. M. falsche Ansicht teilt das Reichsgericht in mehreren Erkenntnissen, ferner v. Liszt, Mar- guardsen, Thilch v. Mangoldt. Die richtige Anschauung vertre ten v. Schwarze und Berner. Der Beginn der Verjährung eines Preßdelikts ist für die Weiterverbreiter (Sortimenter rc.) unabhängig von dem ersten Verbreitungsakte des Verlegers; er bestimmt sich vielmehr nur nach dem Beginn bezw. der Beendigung der Thätigkeit, welche dem Weiterverbreiter selbst zur Last fällt (richtig: Koller, v. Schwarze, v. Liszt; falsch: Berner, Marquardsen, Thilo). Das Auslege» eines Buches auf dem Novitätentische einer Sortimentshandlnng nennt Koller richtig einen Akt der Verbreitung (anders v. Schwarze). Die ZK 6—11 finden nicht Anwendung aus alle vor deml. Juli 1874 erschienenen Druckschriften. Koller identifiziert bei der Besprechung dieser Bestimmung fälschlich den Bioment des Er scheinens mit demjenigen der ersten Ausgabe. Der hier einzig allein entscheidende Begriff des Erscheinens ist jedoch schon durch v. Liszt als wesentlich verschieden von demjenigen der ersten Ver breitung nachgewiesen worden: »In dem Erscheinen liegt ein doppeltes Moment: 1. ein subjektives: die Absicht, die ausdrück lich oder durch konkludentes Handeln erklärt sein kann, nunmehr die Verbreitung beginnen zu lassen; 2. ein objektives: die Vor bereitung, die Ermöglichung der Verbreitung, (v. Liszt.)« Maß gebend ist demnach allein die fertige Vorbereitung und die Willens kundgebung des Verlegers, jetzt an die Verbreitung Herangehen zu wollen. »Eine vor dem 1. Juli 1874 gedruckte, nach demselben erschienene Druckschrift fällt unter das Reichspreßgesetz, dagegen nicht eine vor demselben erschienene, aber nach demselben ver breitete. (v. Liszt.)« Koller sagt: »Die Bestimmungen des Preßgesetzes über Verjährung uno Beschlagnahme (KZ 22, 23) sind mit dem 1. Juli 1874 sofort anwendbar geworden. Es ist hier die Anführung des Z 14 (Verbot der ferneren Ver breitung) vergessen worden, ein Versehen, welches auch dem von Koller stark benützten v. Schwarze begegnete. Der Z 6 fordert die Angabe von Namen und Wohnort des Druckers bezw. auch des Verlegers. Mit Recht bemerkt hier Koller, indem er sich den Anschauungen v. Liszts anschließt, daß Wohnort hier von Wohnsitz zu unterscheiden ist und den^jOrt bezeichnet, wo Drucker und Verleger den Pflichten obliegen, welche ihre Verantwortlichkeit begründen, gleichviel, ob sie dort auch ihr 'tändiges Domizil haben oder nicht. Maßgebend ist allein hier der Druckort und Verlagsort*) (anders: v. Schwarze). Seiner falsche» und oben gekennzeichneten Aufstellung des Begriffes vom »Erscheinen« entspricht es, wenn Koller meint, der Erscheinungsort eines Buches sei der Wohnort des Kommissionärs, »wenn der Verleger die sämtlichen Bücherballen an einen Kom missionär versendet, welcher seinerseits erst die Ausgabe der Exem plare bewirkt.« Unter Drucker und Verleger im Sinne Z 6 ist stets diejenige Person zu verstehen, welche verantwortlich und allein den Gewerbebetrieb bei der Herstellung der Druckschrift geleitet hat. Koller verlangt hier irrtümlich, daß die Herstellung auch »auf eigene Rechnung« der betr. Person geschehen sei. Es kann aber, da hier die reine Thatfrage entscheidet, auch ei» verant wortlicher Stellvertreter zeichnen (richtig: v. Schwarze, v. Man goldt, Marquardsen, Thilo, Berner; falsch: außer Koller noch v. Liszt). Richtig charakterisiert Koller den Begriff des Verlegers als derjenigen Person, bei welcher eine Druckschrift erscheint; richtig nimmt er auch an, daß der in 8 6 erwähnte »Selbst vertrieb« nicht identisch mit dem »Selbstverläge« ist, daß viel mehr Selbstvertrieb erst vorliege, wenn der Selbstverleger mit seinen Schriften nun auch Buchhandel treibe (falsch: Marquardsen, Thilo, unklar: v. Schwarze). Ebenso richtig interpretiert Koller in den 8 6 Abs. I vor »Verbreitung« das Wort »gewerbs mäßigen« hinein (derselben Meinung: v. Liszt, v. Mangoldt, Marquardsen; falsch: v. Schwarze, Berner, Thilo). Jahresberichte von Aktiengesellschaften, Vereinsstatuten, Vor lesungsverzeichnisse rc. sind, wenn sie nur innerhalb eines kleineren Kreises zu vertraulicher Mitteilung bestimmt sind, überhaupt nicht Druckschriften im Sinne des Preßgesetzes, da der oben dargelegte Begriff der »Verbreitung« ihnen fehlt, brauchen also weder Drucker noch Verleger anzugeben; werden sie einem größeren Kreise — stets nach der Thatfrage zu entscheiden — mitgetcilt, so müssen sie den Druckernamen führen; tritt dann noch das Moment der gewerbsmäßigen Verbreitung hinzu, so dars auch die Angabe des Verlegers nicht fehlen. Diese richtige Ansicht vertreten Koller, v. Liszt, v. Mangoldt; die Angabe wenigstens des Druckers bei allen derartige» Schriften verlangen Berner, Marquardsen, v. Schwarze; Namennennung von Drucker und Verleger fordert nur Thilo. Mit Recht sagt Koller beim Z 17, daß das Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Anklage noch kein Teil des Straf prozesses selbst sei (anders: v. Mangoldt). Richtig bezieht Koller den ß 19 Ziffer 1 auf alle Fälle, in denen hinsichtlich der im 8 6 geforderten Angaben von Drucker und Verleger entweder falsche Angaben ohne Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gemacht werden, oder die geforderten Angaben überhaupt unterbleiben (anders: v. Schwarze und Berner, die ein fahrlässiges Delikt hier nicht konstruiert wissen »vollen). Irrtümlich ist dagegen die Kollersche Behauptung, daß der Drucker auch dann bestraft werden kann, wenn die Nichtnennung des Verlegers oder Redakteurs, oder eine falsche Angabe in bezug auf diese Personen auf sein Verschulde» zurückgeführt werden kann. Der Drucker ist nur für Nennung seines Namens und Wohnortes verhaftet, gleichgiltig, ob ihm vom Verleger sogar ausdrücklich eine Anweisung zur Angabe von dessen Firma erteilt worden ist. »Diese Verletzung des Auf trages kann überhaupt nicht nach dem Preßgesetz beurteilt werden. Jeder, der bei der Herstellung einer Druckschrift mitwirkt, kann für die Zuwiderhandlungen gegen die Ordnungsvorschriften ledig lich soweit verantwortlich gemacht werden, als die betreffende *) Vgl. hierzu v. Liszt: (Seite 74. 75): -Aus dem Gesagten solgt, daß, da eine Druckerei, eine Verlagshandlung sich nicht an mehreren Orten befinden kann, die Angaben «gedruckt in Wien und Leipzig«, ver legt in Berlin und München, gesetzwidrig und thatsächlich falsch sind«. Diese sich häufig vorfindenden Doppelangaben sind wohl der Ausfluß einer leicht entschuldbaren kleinen geschäftlichen Renommisterei.
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