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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1889
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1889
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- Deutsch
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Verzeichnis der Mitglieder des Vereins Leipziger Musikalienhändler. Di. Max Abraham <C, F. Peters) — Carl Andre (Offcnbach a!M.) (Joh. Andrä). — E. Astor (I. Rictcr-Biedermann). — William Auerbach. — Richard Bauer. — Paul Beyer. — Otto Dietrich (Wilhelm Dietrich). — V. Dörsscl (Alfred Dörffel). — P. Eckclmann iP. Eckelmann L Co). Ernst Eulcnburg.— Mich. G.F. Fleischer (Alfred Dörffel.) — Otto Forberg (vorm. Thicmer's Verlag). — Rob. Max Forberg (Robert Forberg). — E. W. Fritzsch — Emil Gründel. — Ludwig Gurckhaus und Otto Felix Gurckhaus (Friedrich Kistner).— I)r. Oskar von Hase (Breitkopf L Härtel.) — Georg Hering. — Max Hesse. — Frz. Alb. Jost (Lcuckart's Musik- Sortiment). —Otto Junne (Brüssel) (Schott trdres Musik-Sortiment).— A. Kabatck. — Bernhard Klemm und Oswald Klemm (Dresden) (C. A. Klemm). — Carl Klinner. — C. F. Lccde. — Alb Licht, (Hans Licht). — G. Lichlcnbcrgcr (A G. Lichtcnbcrger's Musikalienhandlung). — Bernhard Licbisch. — Rich. Linncmann (C. F. W. Siegel's Musikalienhandlung). — E. Lucius. — O. Merseburger (Carl Merseburger). — Richard Noßke. — Martin Oberdvrffer. — M. Oelsncr. P. Pabst. — K. Peiscr (Gebr. Hng) Const. Sander (F. E. C. Lcuckart's Verlag). — Mart. Sander (Leuckart's Musik-Sortiment). - Edw. Schneider (J.H.Robolsky). —Fritz Schuberth. — Oscar Schwalm (C. F. Kahnt's Rachf.) — Bartholf Senfs. — Theodor Stcingräber. — Edmund Stoll. - Wilh. Herm. Voigt (Heinrich Matches). — Wilhelm Volkmann (Brcitkopf L Härtel). — Jul. Heinrich Zimmcrmann. Firmen, welche nicht stimmberechtigt sind, jedoch die Vcrcinssatzungen anerkannt haben. A. Berger (Serig'sche Buchhandlung). — Rudolph Brinkmann. — Central-Buchhandlung. — Dich L Zieger. - P. Ehrlich — Otto Emmerling. — Friedr. Fleischer (Carl Friedr. Fleischer). — Gustav Fock. — Otto Fricd- lcin. — Emil Gracfe. — Emil Grude. — J.A.Gutzschebauch. —Hinrichs'schc Buchhandlung. - Otto Klemm (Sortiments-Buchhandlung). - Georg Lingke. Alfred Lorentz.—Hugo Lorenz. - Julius Milde.-Rich. Müller—Franz Ohme. — Carl Olho. — L. Peuckcrt. — Heinrich Pfeil. — Rob. Ravenstein (I. B. Klein's Kunst- und Buchhandlung.) — L. Rohn — Siegisinund L Volkcning. — Th. Stauffer. — F. Whistling. — Zangenberg L Himly. Biichhäiidlerischc Ncchtslittciatnr. ui?) Koller, W.,Regierungsrat imKönigl. Bayrische» Staatsministerium der Justiz, Das Reichs-Pre ßgesetz Vvni 7. Mai 1874. Unter Berücksichtigung der auf das Preßwesen bezüglichen Bestimmungen sonstiger Reichsgesetze und der Landesgesetze, sowie mit Benützung der Ergebnisse der Rechtsprechung und der Litteratur erläutert. 264 S. Nördlingen 1888, C. H. Beck'sche Buchhandlung. Preis kartoniert: 3 Das Erscheinen eines neuen Werkes über unser Reichs- preßrecht ist bei der außerordentlichen Seltenheit solcher Vor kommnisse für den kleinen Kreis derjenigen, welche sich eingehender mit der wissenschaftlichen Verfolgung dieser Disciplin beschäf tigen, gewissermaßen ein Ereignis. Seit drei Jahren hatte der Gegenstand geruht, eine bei der Rührigkeit unserer Kom mentatoren und Buchhändler säst unerklärliche Thatsache.**) Das Jahr 1885 hatte uns die zweite Auflage des großen v. Schwarzeschen Kommentars (Stuttgart, Ferd. Enke), die treffliche kleine v. Mangoldt'sche Handausgabe (Leipzig, mit Jahreszahl 1886, Roßberg'sche Buchhandlung. Diese Ausgabe scheint Koller nicht zu kennen) und eine Monographie gebracht: Honigmann, die Verantwortlichkeit des Redakteurs nach dem Reichsgesetz über die Presse (Breslau, W. Koebner). Im Vorjahre erschien nun das Kollersche Buch auf dem Plan. *) Die nachstehende Besprechung ist einem, der -BerlinerBuchhändler- Gesellschaft» von dem Unterzeichneten erstatteten Referat entnommen. **) Den Herren Verlegern sei hiermit die Anregung unterbreitet, einen allen Anforderungen der Jetztzeit, besonders in judikatorischcr Be ziehung, entsprechenden Kommentar des llrhebcrschutzgcsetzcs betr. die Werke der Kunst zu veröffentlichen. Ein solches Werk wird schon lange und mit Sehnsucht in den beteiligten Kreisen erwartet. Die kleine, an erkennenswerte Schrift von Grüncwald: «Das Urheberrecht auf dem Gebiete der bildenden Kunst und Photographie» (Düsseldorf 1888. Ed. Licsegangs Verlag) entspricht nicht höher gestellten Anforderungen der Wissenschaft und Praxis. Die Kollersche Ausgabe war ursprünglich als ein mit er läuternden Anmerkungen zu versehender Text in Angriff genom men, wuchs jedoch dem Bearbeiter unter seiner Feder zu einem Kommentare aus, und nicht zum Schaden des Buches. Während die Kommentare von Berner, v. Schwarze, Marquardsen und Thilo mehr teils dem didaktisch-theoretischen (Berner), teils dem rein wissenschaftlichen, teils dem forensischen Zwecke zuneigen, von Liszt dagegen in seinem Werke »Das deutsche Reichspreßrecht- die für den vorliegenden Gegenstand wenig empfehlenswerte Form einer systematischen Darstellung wählte, ist die Kollersche Aus gabe, ähnlich wie seiner Zeit v. Mangoldts Merkchen, ihrer ganzen Anlage nach auf den praktischen Zweck gestellt zur Be nutzung für Juristen und alle diejenigen, welche sich berufsmäßig mit der Presse beschäftigen und deshalb an der Kenntnis des Preßrechts, sowie des jeweiligen Standes der Rechtsprechung in preßrechtlichen Fragen ein Interesse haben müssen. Ein solches praktisches Interesse hat auch der deutsche Buchhandel in hohem Maße an dem Reichspreßrecht und dessen immer noch zu wenig verbreiteter Kenntnis, und aus diesem Grunde sei ihm die Kollersche Ausgabe warm empfohlen. Die Ausgabe beschränkt sich nicht aus das Preßgesetz allein, sondern zieht alle auf das Preßwesen bezüglichen Reichs- und Landesgesetze in den Kreis ihrer Erörtetung und bringt insbesondere die gesamte bis zum Erscheinungstage vorliegende Rechtsprechung — in erster Reihe hier diejenige des Reichsgerichtes — in erschöpfender und über sichtlicher Weise zur Darstellung. Es ist dies um so willkvm- meuer, als gerade in den letzten Jahren zahlreiche wichtige das Preßrecht betreffende Entscheidungen gefallen sind. Nach einer kurzen historischen Einleitung, in welcher der Verfasser selbst auf das in dem Bernerschen »Lehrbuch des deutschen Preßrechts« enthaltene Muster einer solchen hinweist, beginnt die eigentliche Kommentierung der einzelnen Paragraphen in legaler Anordnung. Hinsichtlich der hier sich Vorfindenden Er läuterungen kann ich auf die Weißbachsche »Buchhändler-Akademie«, (Band III, S. 51—64, 161—171. Weimar 1886) Hinweisen, wo in ausführlicher Darlegung mein Standpunkt gegenüber den Hauptfragen des Preßrechtes entwickelt ist*) Es seien daher nur kurz hier die für den Buchhandel wichtigen Erläuterungen Kollers angeführt, soweit sie sich auf preßrechtliche Streitfragen beziehen. Mit Recht bemerkt Koller beim Z 2, daß sich das Preß gesetz beziehe nicht nur auf Flächeerzeugnisse, sondern auch auf plastische, mit Schrift oder bildlicher Darstellung versehene Erzeugnisse, soweit sie durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigt sind (z. B. Denkmünzen rc.; anderer Meinung: v. Mangoldt). Richtig ist auch Kollers Ausführung, daß nur die »Vervielfältigungen des Gedankens« dem Preßrecht unterstellt sind (anders: v. Schwarze, v. Mangoldt; richtig: Berner, v. Liszt). Das Vorlesen einer Druckschrift ist nicht eine dem Preßgesetz unterstellte Verbreitung dieser selbst (richtig: Koller, v. Mangoldt, Berner, v. Liszt, Marquardsen, anders: v. Schwarze). Koller teilt die irrtümliche Ansicht des Reichsgerichts, daß die bedungene Ablieferung der ersten Freiexemplare seitens des Ver legers an den Verfasser bereits ein Akt der Verbreitung sei. Falsch interpretiert Koller durch eine sehr gewagte Logik in das Preßgesetz den Begriff einer »nicht öffentlichen Verbreitung« mit der Begründung hinein, das Preßgesetz spreche an einzelnen Stellen von einer »öffentlichen Verbreitung«, an anderen nur von »Verbreitung«. Darum müsse es auch eine »nicht öffentliche Verbreitung« im Sinne des Preßgesetzes geben. Bei den be treffenden Stellen handelt es sich jedoch nur um ein leichtes Redaktionsversehen, um eine Tautologie. Alle Kommentatoren sind mit Recht anderer Ansicht als Koller: Von dem Augenblicke an, wo der von dem Verbreitenden ins Auge genommene, selbst *) lieber die preßrechtliche Regelung der Pflichiexemplarangclcgenhcit vgl. meine Aufsätze im Börsenblatt,Jahrgang 1887, Nr. 218 und 222. ISO'
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