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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1869
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 124, 2. Juni. Nichtamtlicher Theil. 1707 turhistoriker der Neuzeit mit Vorliebe dem Thema des literarischen und buchhändlerischen Vcrkehrslebens namentlich im Altcrthum zu wenden. Die betreffenden Verleger werden sich ein Verdienst erwer ben, wenn sie beim Erscheinen derartiger unsere Berufsinleressen be rührenden Stücke ein Eremplar der Börsenvercins-Bibliothek wid men; späterhin dürfte es ihnen oft schwer werden, einem Gesuche dar um zu entsprechen, während sie beim Erscheinen doch gewöhnlich über einen kleinen Uebcrschuß zu verfügen haben. Viel Ausbeute in historischen Dingen gewähren ferner die Lo calgeschichtswerke unserer älteren Meß- und Commissionsplätze. Le- onhardi's Beschreibung von Leipzig ist z. B. eine oft citirte Quelle und „Deutschlands vorzüglichste Mcßplätze. I. Leipzig" (Leipzig 1802) enthält außer vielen zerstreuten Notizen ein dem Buchhandel gewidmetes besonderes Capitel. Colta's deutsche Vierteljahrs-Schrift hat von jeher dem litera rischen und artistischen Recht re. viel Aufmerksamkeit gewidmet und weist eine ganze Reihe tüchtiger und gründlicher Abhandlungen nach, welche durch die Bibliothek zugänglich gemacht werden sollten. Ebenso findet man in fast allen civilrcchtlichen Zeitschriften Ab handlungen zur Lehre vom Autor- und Verlagsrecht und dessen Ver- lctzung-arten. Einzelne juristische Schriftsteller haben ihre einschlä gigen Arbeiten nur in Zeitschriften publicirt, so der kürzlich verstor bene Jenenser Ortloff. Ich bedaure sehr, meine Notizen verlegt zu haben, die ich mir hierüber in den letzten acht Jahren gesammelt habe; anders könnte ich in dieser Beziehung einige nähere Verweise geben. Ein genaues Augenmerk ist auch auf die Zeitschriften für Han del-recht zu richten. Diese Zeitschriften beschäftigen sich zwar nicht öfter mit uns, aber was sie bieten, ist um so wcrthvoller, weil cs unsere juristisch bis jetzt so dürftig behandelten inneren Geschäfts- Verhältnisse, also hauptsächlich die Rechtsverhältnisse zwischen Ver leger und Sortimenter betrifft. So enthält Goldschmidt's Zeitschrift für das gejammle Handelsrecht 1859. II. die bis jetzt eingehendste juristische Arbeit über das Rechtsverhältniß zwischen dem Verleger und dem Sortimentsbnchhändler von O. Wächter. Diese gründliche, wenn auch in der Grundauffassung sich nicht ganz correcr bewegende Abhandlung ist zwar zur Zeit im Börsenblatt abgcdruckt worden, aber die Bibliothek bedarf nichtsdestoweniger des Originalabdrucks, geradeso nie sic sich hinsichtlich der Prondhon'schen vom Funken des Genies crlenebteten Schrift ,,1-es mngnrnw littsi'«.»«-," nicht bloß mit der deutschen Uebersetzung begnügen kann Goldschmidt's Zeit schrift brachte noch in einer ihrer jüngsten Nummern gelegentlich einer Büchcranzcige eine Eontroverje über buchhändlcrische Haftpflicht. Mit diesen wenigen Andeutungen möge es genug sein; ein spcciclleres Eingehen würde hier auch zu weit führen. Die übrigen literarischen Fächer aber, welche die Bibliothek vertritt, ge hören nicht zn den Domänen des Referenten und er muß sich dem nach auch mit einem Urtheil darüber bescheiden. Mögen sich die com- petenten Fachmänner derselben annehmcn. Möge aber unsere Be- rufsgenosscnschaft in ihrer Gcsammtheit das Saatkorn pflegen, wel ches der Börsenverein mit der Gründung der Bibliothek für das geistige Aufblühen des deutschen Buchhandels gelegt hat. Ä. Schürmann. Miscellen. Aus Berlin, 28. Mai wird der Deutschen Allgemeinen Zei tung geschrieben: „In dem Berichte des Ausschusses für Handel und Verkehr über die Litcrar-Convention mit Italien, welcher die materielle Uebereinstimmung der Uebereinkunft mit der zwischen Preußen und Frankreich am 2. Aug. 1862 abgeschlossenen Convention constatirt und deren unveränderte Genehmigung em pfiehlt, wird unter anderm bemerkt, daß man vielleicht von dem gegenseitigen Enregistrement ganz hätte absehen können, wie dies in dem kürzlich mit der Schweiz abgeschlossenen Vertrage und, soviel bekannt, auch seitens Frankreichs in neuern Uebercinkünften ge schehen sei. Man könne nicht leugnen, daß diese Eintragungen den erwarteten Nutzen nicht gehabt zu haben scheinen. Anderseits sei aber zu erwägen: einmal, daß der Grundsatz des Eintrags zur Zeit noch in den Verträgen der deutschen Staaten mit Großbritannien, Belgien, Frankreich in Kraft bestehe; sodann aber, daß über die Frage der Zweckmäßigkeit und Nothwcndigkeit einer Eintragsrolle selbst für die Staaten des Norddeutschen Bundes erst bei Gelegen heit des zn erwartenden Bundesgesehes über den Schutz der Urheber rechte werde entschieden werden. Es sei daher nur zu billigen, daß man, da von Seiten der königlich italienischen Regierung eine Abänderung in diesem Sinne nicht angeregt worden sei, zur Zeit eine Abweichung von dem Belgien, Frankreich und Großbritannien gegenüber geltenden Systeme auch Italien gegenüber nicht beantragt habe. Diese Frage werde einst ihre übereinstimmende Lösung nach allen Seiten hin finden müssen. Daß übrigens im vorliegenden durch eine Uebereinkunft des Norddeutschen Bundes geregelten Falle der Eintrag italienischer Werke nur in Berlin stattfinden werde, während englische, französische und belgische Werke in Gemäßheit der »och mit den einzelnen deutschen Staaten abgeschlossenen frühern Verträge an verschiedenen Stellen in Deutschland eingetragen werden müssen, ergebe sich aus der veränderten Lage der Verhältnisse." Aus München, 11. Mai berichtet die Allgem. Zeitung: „DieserTage fand dahier die Versteigerung der Kupferstich sammlung des Hrn. v. Alferoff statt. Der Auctionssaal im Frohsinngebäude füllte sich mit den ersten Liebhabern und Kunst händlern Europa's, um sich hier die schönsten Blätter, wie sie noch nie auf einen Auctionstisch in Deutschland kamen, streitig zn machen. Die Vereinigung solcher Kräfte inacht es erklärlich, daß ein Gesammt- erlös von 72,430 fl. erzielt wurde, obwohl die Sammlung nur 918 Nummern hat; somit treffen auf die Nummer im Durchschnitt nicht ganz 79 fl. — ein Ergebnis), wie es bei Versteigerungen in Paris und London nicht besser erzielt wird. Den höchsten Preis erreichte der Kindermord von Marc-Anton nach Rafael mit 2300 fl., er geht nach London; das Hundertguldenblatt von Rembrandt bleibt für 1850 fl. in München, es wurde von Hrn. Maillinger, welcher als Inhaber der Montmorillon'schen Kunsthandlung die Versteigerung mit Umsicht und Gewandtheit leitete, erstanden. Den nächst höchsten Preis, 1700 fl., brachte die Madonna auf Wolken nach Rafael von Marc-Anton; die fünf Heiligei: von demselben Meister wurden mit 1400 fl. bezahlt. Blätter von Berghcm wurden mit 500, 550 und 591 fl. ersteigert, Campagnola mit 704 fl., der Degenknopf von Dürer mit 405 fl., St. Hieronymus von demselben mit 305 fl., Ritter, Tod und Teufel mit 400 fl., die Holzschnittfolge »das Ma- rienlebcn- mit 401 fl., Reineke Fuchs von Everdingen mit 700 fl.; Leyden brachte mit der runden Passion 546 fl., mit dem großen Doos llomo 405 fl. Von Rembrandt ist noch zu erwähnen: St. Francis- cus 760 fl., Ephraim Bonus 800 fl., die Landschaft mit den drei Bäumen 750 fl., die Landschaft mit der Baumgruppc 700 fl.; von H. Roos der große Hirt (676) 601 fl.; die Landschaften Ruysdael's wurden mit 500, 980 und 431 fl. bezahlt — erstaunliche Summen, wenn man bedenkt, daß diese Radirungen vom Maler in etlichen Stunden, gleichsam zur Erholung, gefertigt wurden. Die Blätter von Martin Schön erreichten Preise von 760, 820, 590, 360 fl. u. s. w. Nur noch einige Gebote von den neueren Meistern: Kcller's Disputa ging auf 176 fl., Lefevre's Madonna nach Murillo's Bild im Louvre auf 160 fl., Longhi's Sposalizio 275 fl., Rafael's Gala tea, gestochen von Richomme, auf 160 fl., desselben Meisters Kreuz schleppung, gest. von Toschi, auf 351 fl. u. s. w." 244*
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