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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1889
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18890114
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sehr bald, da sie aus wenig haltbarem Broschürenpapier bestehen. Der Einband sei dazu bestimmt, das Buch zu schützen; er soll nicht selbst noch des Schutzes bedürfen. Die »Papierzeitung«, deren Urteil wir uns anschließen, hätte ferner bemerken können, daß die Verleger sich noch zu wenig bemühen, ihre Einbände dem Charakter des Werks anzupassen. Für Werke ernsten Inhalts paßt unseres Erachtens eigentlich nur der Halb- oder Ganzsranzband aus hellbraunem Leder mit roten und grünen Schildern, welchen Titel, Bandbezeichnung re. in schönen, deutlichen Antiquaversalien ausgedruckt wird, wie es in Amerika allgemein üblich ist. Statt dessen liefert man uns meist Bände, deren Schäbigkeit der Verleger durch eine übertriebene Vergoldung zu verdecken sucht. Dazu kommen Titelprägungen in möglichst verschnörkelter Fraktur, die kaum zu entziffern sind. Wir haben deshalb das Bestellen von Einbanddecken zu deutschen Werken längst aufgegeben. G. van Muyden. Das Verlagsrecht in der Schweiz. Der -Deutschen Presse» entnehmen wir in nachfolgendem den Abdruck derjenigen Titel des Schweizer bürgerlichen Gesetzbuches, welche das Ver hältnis des Urhebers zum Verleger zum Gegenstand haben. Es wird für die in Deutschland schwebende Frage von Wert sein, aus den Kreisen unserer Schweizer Berufsgenosse» Acuherungcn über die Bewährung oder die Mängel dieses Gesetzes zu hören. 372. Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines litterarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Ver laggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke de- Herausgabe zu über lassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen. 373. Durch den Verlagsvertrag wird, vorbehältlich besonderer Ver einbarungen, das Urheberrecht insoweit und auf solange dem Verleger zur Ausübung übertragen, als dasselbe dazu dient, den Verlag zu sichern. 374. Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, daß er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war. Er hat. wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dieses vor dem Vertragsabschlüsse zu erklären. 375. So lange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im ganzen noch über einzelne Teile desselben zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen. 376. Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggebcr jederzeit weiter veröffentlichen. Beiträge an Sammelwerke oder größere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem voll ständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen. 377. Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Die Stärke der Auflage ist, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger ststzusetzen. Er hat auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des erste» Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten. 378. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen, wenn dieselben nicht vom Verlaggeber gestattet sind, in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen, für gehörige Anzeige zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu ver wenden. Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermäßige Preisforderung den Absatz hindern. 379. Der Urheber behält, so lange er die Fähigkeit besitzt, auch das Recht, solche Berichtigungen und Verbesserungen an seinem Werke vor zunehmen, welche er für nötig erachtet; verursacht er aber dem Verleger unvorhergesehene Kosten, so hat er diesem Ersatz zu leisten. Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu verschaffen, die notwendigen Verbesserungen anzubringen. Dieses Recht steht dem Urheber persönlich zu; es geht nicht auf die Erben über. Vorbehalten bleibt die Einsprache des Verlegers gegen solche Aende- rungen, welche seine Verlagsinteressen oder seine Ehre verletzen oder seine Verantwortlichkeit steigern. 380. Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auslagen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann der Verlaggeber demselben gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage an setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt. 381. Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlage überlassen worden, so giebt dieses dem Verleger nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstalten. Ebensowenig hat der Verleger, welchem eine Gesamtausgabe der sämtlichen Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Ur hebers überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken be bildere Ausgaben zu veranstalten. 382. Das Recht, eine Uebersetzung des Werkes zu veranstalte», bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschließlich dem Verlaggeber Vorbehalten. 383. Ein Honorar an den Verlaggebcr gilt als stillschweigend ver-' einbart, wenn nach den Umständen die Ueberlaffung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war. Die Größe desselben bestimmt der Richter aus das Gutachten von Sachverständigen. 384. Hat der Ve, leger das Recht zu mehreren Auslagen, so wird vermutet, daß für jede folgende von ihm veranstaltete Auslage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auslage. 385. Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk, oder wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Ab teilung gedruckt ist und ausgegeben werden kann. 386. Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absätze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemäßer Abrech nung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet. 387. Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger zur Zahlung des Honorars verpflichtet. Besitzt der Autor »och ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er dasselbe dem Verleger zu überlassen; kann er das Werk mit geringer Mühe wieder Herstellen, so ist er dazu verpflichtet; beides gegen angemessene Entschädigung. 388. Geht die vom Verleger bereits hcrgestellte Auflage des Werkes ganz oder zum Teile durch Zufall unter, bevor der Vertrieb begonnen hat, so ist der Verleger berechtigt, die untergcgangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne daß der Verlaggebcr ein neues Honorar dafür fordern kann. 389. Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Voll endung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden ver hindert wird, dasselbe zu vollenden. Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, die selbe bewilligen und das Nötige anordnen. 390. Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggebcr das Werk einem andern Verleger übertragen, wenn ihni nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsver bindlichkeiten Sicherheit geleistet wird. 391. Wen» einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honoror Anspruch. Dem Verleger steht in der Folge das freie Verlagsrecht zu. Vermischtes. Aus Oesterreich. Transportversicherung. — Der Vorsteher der Wiener Korporation giebt in der »Ocsterrcichisch-ungar. Buchhändlcr- Correspondenz» folgende Mitteilung: Durch den Beschluß der letzten Ausschußsitzung ist eine Pauschalver sicherung in der Höhe von 30 000 fl. mit der Ungarisch-französischen Ver sicherungs-Aktiengesellschaft perfekt und unterm 28. December1888 vorläufig für ein Jahr abgeschlossen worden, welcbe allen Mitgliedern der Korpora tion der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in Wien eine Transportver sicherung bis zu erwähnter Höhe täglich gewährt, und zwar sowohl für die Sendungen von denselben, als auch für jene an dieselben innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie und Deutschlands. Sämtliche an einem Tage unterwegs befindlichen Versendungen und Bezüge von Büchern, Musikalien, Kunstgegeuständen und Drucksachen in usanccmäßigcr Verpackung, welche sich mit Eisenbahnen und Posten bewegen, sind somit innerhalb der obenerwähnten Landcsgrenzen stets mit 30 000 fl. ver sichert, und zwar gegen Beschädigungen jeder Art, teilweise oder gänz liche Vernichtung und die Gefahren des Feuers, des Diebstahls und Abhandenkommens ganzer Kolli. Die Mitglieder der Korporation sind von der Versicherungsanmeldung der Versendungen und Bezüge zwar entbunden, jedoch verpflichtet, dieselbe regelmäßig in ihre Geschäftsbücher einzutragen: ich würde daher anraten, die Spcditionsbücher unterin 1. Januar 1889 mit der Notiz zu versehen; »Sämtliche Sendungen sind bei der Ungarisch-französischen Versicherungs-Aktiengesellschaft durch die Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändlerkorporation mit ihrem vollen Werte versichert» und die gleiche Notiz auch in dem Leipziger Speditionsbuche der betreffenden Kommissionäre, sowie dort anbringeu zu lassen, von wo regelmäßige Bezüge erfolgen; so auch in die Verschrcibungsbücher. Durch diese korporative Versicherung für die gesamte Bewegung jedes Tages sind somit sämtliche Mitglieder der Kor poration bis zur Maximalhöhe von 30 000 fl. fortlaufend gedeckt und cs entfällt die Notwendigkeit jedweder Einzelversicherung für Ballen, Kisten, Postpakete u. s. w., deren Spesen sonst täglich mehr betragen, als nun-
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