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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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eoanwnelter in dieser Lage sehr schwierig zu behandeln ist, weil noch immer der letzte Band, nämlich das Register, sehlt. Ich begreife ja, daß ich jetzt, im Kriege, nicht den Anspruch stellen kann, daß der Börscnverein schleunigst daran geht; .aber es sind Jahr und Tag vergangen, das Register ist uns versprochen worden, ohne daß der Börsenvereinsvorstand, obwohl es doch ein notwendiger Bestandteil des Werkes ist, dieses Versprechen eingelöst hätte. Ich möchte ihn bitten, daß er es tut, sobald es die Verhältnisse irgendwie gestatten; denn für wissenschaftliche Arbeiten ist das Heraussuchen bestimmten Stoffes ohne Register äußerst schwierig. Ich habe mir ja seinerzeit für Zwecke der Besprechungen selbst eine Art Register angelegt, aber das reicht natürlich nicht aus. Vorsitzender Herr Kommerzienrat Artur Seemann-Leipzig: Meine Herren, die Registerfrage haben wir vor kurzer Zeit erst wieder erwogen. Da Herr vr. Goldsriedrich im Felde steht, war es nicht möglich, diese Sache zu be treiben, die nur selbst am Herzen lag, der ich sehr häufig die Geschichte des Buchhandels in die Hand nehme. Aber dank der vorzüglichen Einrichtung der»-lebenden Kolumnentitel kann man sich in dem Werke, wenn man es einmal durchgelescn hat, mit Leichtigkeit wieder zurecht finden. Mir selbst ist es ein Bedürfnis, ein Register zu schassen, das besser ist als das Register, das zum ersten Bande gegeben ist. Dieses Register ist von einen. Manne gemacht worden, der von der Her stellung eines Registers Wohl -eine Ahnung, aber kein rechtes Verständnis hatte. Ich habe den dringenden Wunsch, so bald wie möglich ein Register zur Geschichte des Deutschen Buchhandels herauszugeben. Dieses Register wird erst das Heft sein, mit dessen Hilfe man diese Waffe gebrauchen kann. Wir können nun fortfahren: Zwangsaufschläge auf die Ladenpreise, — allgemeingültige Bestimmungen für Besorgungsgebühren — hierfür haben wir einen besonderen Punkt in unserer Tagesordnung —, Kriegswucher mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, — Errichtung eines Buchhandels- und Werbeamts — das ist auch ein besonderer Punkt der Tagesordnung —, Aufnahme neuer Firmen in das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels, — Geschäftsstelle. Meine Herren, ich habe Ihnen vorhin schon erzählt, daß die Geschäftsstelle auch zum Teil durch den Krieg ent völkert ist. Ein Teil der Einberufenen ist krank im Lazarett. Wir haben uns notdürftig behelfen müssen. Es ist keine kleine Arbeit, die jetzt geleistet werden muß. Die Arbeit ist durchaus nicht geringer als im Frieden; sie hat sich eher vermehrt als vermindert. Trotzdem haben die wenigen Angestellten diese schwere Arbeit geleistet, und wir sind ihnen in diesem Jahre »nsern Dank doppelt schuldig. Ich möchte diesen Dank hiermit namens des Börsenvereins aussprechen. (Lebhaftes Bravo.) Wir fahren fort: Registranden des Sekretariats, — Jahresbericht der Amtlichen Stelle für den Deut schen Buch-, Kunst- und Musikverlag in New-Hork, — Amerika-Institut, — abgeänderte Satzungen der Kreis- nnd Ortsvereine, — buchhändlerische Rechtsstreitigkeiten. Herr R. L. Prager-Berlin: Meine Herren, es ist hier ein Gutachten erstattet worden, das ich in der Tat nicht verstehe. Es heißt hier: Eine interessante Frage wurde uns von einem Schweizer Mitglied vorgelegt; es begehrte Auskunft darüber, wer den Schaden für den Verlust von Bücheisendungen aus dem neutralen Ausland über See zu tragen habe. — Nun kommt es: — Wir erwiderten, daß in gewöhnlichen Zeiten der Buchhändler die Gefahr für die Versendung an seine Kunden trage, wenn er mit diesen nicht besondere Vereinbarungen getroffen habe. Das Weitere interessiert hier nicht. Nun lautet § 447 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, den, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Also nach dom Bürgerlichen Gesetzbuche trägt die Gefahr bei der Versendung stets der Käufer, wenn nicht besondere Ab machungen bestehen. Es scheint aber, daß das Gutachten das Gegenteil gemeint hat, nämlich daß der Verkäufer sie trage. Ich kann mir das kaum denken, denn § 447 sollte dem Verfasser des Gutachtens wohl auch bekannt gewesen sein. Ich möchte mir deshalb vorläufig eine Auskunft darüber erbitten, wie das zu verstehen ist. Herr Georg Krehenberg-Berlin: Meine Herren, es hat sich damals um eine Sendung gehandelt, die von einem Sortimenter in Bern für eine Gesandtschaft aus Amerika bestellt war. Diese Sendung hatte feindliches Gebiet zu durch laufen und ist nicht in die Hände des bestellenden Buchhändlers gekommen. Der Buchhändler hat versucht, die bestellten Bücher der Gesandtschaft in Rechnung zu stellen, die Gesandtschaft hat es aber abgclehnt, den Betrag für die nicht cmp fangene Sendung zu bezahlen. Er hat den Vorstand um Rat gefragt, und wir haben geantwortet: er müsse als Besteller den Schaden tragen; aber er solle, wenn er in Zukunft wieder derartige Bestellungen bekomme, mit dem Besteller ver einbaren, daß alle Sendungen, die feindliches Gebiet zu durchlaufen haben, auf Gefahr der Gesandtschaft gehen, dann sei er gegen jeden Schaden gedockt. So möge er insZukunft verfahren. — Ich glaube, es ist ein ganz richtiger Standpunkt, den der Vorstand mit dieser Auskunft eingenommen hat. Herr R. L. Prager-Berlin: Meine Herren, diese Antwort trifft absolut nicht meine Frage. Diese Seite habe ich vollständig außer Betracht gelassen; denn die Sache ist sehr streitig. Das möchte ich niir gestatten Herrn Krehenberg zu sagen. Darauf kommt es aber gar nicht an. Es kommt darauf an, daß in dem Gutachten gesagt ist, daß bei der Ver sendung nach auswärts der Verkäufer die Gefahr trägt, während § 447 Abs. k des Bürgerlichen Gesetzbuchs diese Gefahr dem Käufer znweist. Da nun derartige Gutachten sehr häufig von Gerichten oder von Anwälten bei Prozessen benutzt werden, könnte durch ein derartiges Gutachten des Börsenvereinsvorstands leicht jemand Unrecht geschehen. Ich habe einen ähnlichen Fall bei einem Handelskammergutachten gehabt, das ebenfalls buchhändlerische Fragen behandelte, und wo ohne Berücksichtigung der buchhändlerischen Verkehrsordnung entschieden worden war: dieses Gutachten ist in einen, Falle, bc, den, ich beteiligt war, von den Gerichten ausgenommen worden, indem sie sagten: hier liegt ein Gutachten der Handels kam»,er vor, das muß richtig sein! Meine Herren, das ist ungemein gefährlich. Deshalb möchte ich um Auskunft bzw., wenn ein Irrtum vorliegt, der ja jedem Menschen passieren kann, um Richtigstellung bitten. Es handelt sich also darum: meint der Börsenvereinsvorstand, daß der Käufer oder daß der Verkäufer die Gefahr bei der Versendung trägt? Nach § 447 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuchs trägt sie der Käufer. Vorsitzender Herr Kommerzienrat Artur Seemann-Leipzig: Meine Herren, Sie haben ja gehört, wie der Fall lag. Wir können uns natürlich nur auf diesen Fall beziehen. Was den Standpunkt des Herrn Prager anlangt, so verstehen wir ihn völlig. Ich muß auch sagen, daß ich den Standpunkt des Herrn Prager durchaus teile. Also ich habe gar nichts dagegen. (Herr R. L Prager-Berlin: Hier steht aber das Gegenteil!) — Wir werden uns darüber noch weiter aus- lassen und uns vorher vielleicht mit Herrn Prager darüber verständigen. Der Fall wird Wohl nicht anders beurteilt werden, 717
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