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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1917
- Strukturtyp
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- 1917-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1917
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- Deutsch
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^ Srlchslal^v^rrrLgll^. ^ , Zdisl«» 1 «sum 2S^. VnS^ö M.^w» Mch" I Rr. 180. Leipzig, Sonnabend den 30. Juni 1917. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. „Das Plagiat." Eine reiche Literatur über das Plagiat liegt bereits vor. Auch im engeren Sinne rechtswissenschaftlicher Beurteilung unter Ausscheidung noch viel zahlreicherer, mehr oder weniger persönlich gehaltener Streitschriften, zu denen irgendein be sonderer Fall Anlatz gegeben hat. Nicht nur der Verfasser der hier zu besprechenden Arbeit *), Professor vr. Ernst Röthlis- berger in Bern, einer der ältesten und bewährtesten Mitarbeiter am Urheberrecht, sondern auch viele andere Kenner haben sich mit dem Gegenstand beschäftigt. Namen wie Köhler, v. Calker, Dambach, Allfeld, Riezler, Voigtländer, Fuchs, Huth, Schmidt, Wehl, Rüfenacht, Pouillet, Nodier, Renouard, Cousin, Huard, Mack, Wauvermans, Rosmini, Stolsi, Copinger-Easton, G. H. Putnam und viele andere bezeugen die große Bedeutung und zugleich auch die Schwierigkeit richtiger Beurteilung des hier behandelten Gesetzesstoffs. Ausführlich haben sich auch Fach zeitschriften des Gegenstands angenommen, viele Gutachten be rufener Sachverständigen und Urteile wurden veröffentlicht; am meisten Wohl hat das amtliche Blatt des Berner Inter nationalen Bureaus für Urheberrecht »Do Droit ä'Lutsur«, an dessen Inhalt Röthlisberger lebendigen und sehr umfassenden Anteil hat, dazu beigetragen. In eingehender wissenschaftlicher Untersuchung gibt der geschätzte Urheberrechtslehrer ein klares Bild der verschiedenen, zum Teil verworrenen Vorstellungen, die sich an den unklaren Begriff des häßlichen Vorwurfs »Plagiat« heften. Gemätz dem mehr oder weniger entwickelten Bewußtsein der Zeitalter vom Bestehen eines geistigen Eigentums geht er in kurzer Streifung zunächst die bedeutendsten Kulturvölker der Geschichte durch, erinnert an die Klagen des Terenz, Martial, Vitruv, Vergil über literarischen Diebstahl, dessen Opfer sie waren, erwähnt das gelegentlich eines Dichterwettspiels am ägyptischen Hof durch Aristophanes veranlaßte Strafgericht an einer Reihe von Dieben, nennt Namen von Rechtsverletzern und Opfern aus jüngeren Jahrhunderten und weist nach, wie leicht auch Un sterbliche, darunter Shakespeare, Montaigne, Pascal, Lafontaine, Möllere, Voltaire, Alexander Dumas und andere, gelegentlich in Schwachheit verfielen und dem Grundsatz Moliöres huldig ten, der auf bezüglichen Vorhalt nur die Antwort hatte: »cks prsncks man bien, oü je le trouvs«. Beim Mangel irgend welcher gesetzlichen Regelung dürfen derlei Vorkommnisse nicht befremden, und übrigens mag auch mancher Vorwurf zu Un recht erhoben sein; denn auch manche Weisheit ist früher schon einmal erklungen, und jüngere baut eben auf älterer auf. Mit Recht beklagt der Verfasser die allgemein herrschende Unklarheit über den Begriff des Wortes »Plagiat«, das von dem lateinischen klagium Menschenraub) abgeleitet ist. Der Unklarheit entspringe eine oft zu bemerkende falsche Anwendung des Wortes und seines bedenklichen Vorwurfs. Indem er mit wissenschaftlicher Gründlichkeit dem Wesen des Plagiats zu Leibe geht und die vielerlei Formen untersucht, unter denen *) Vas Ulagiat. Von Ural. vr. tarnst llötbllsborgor Xsus kolxe Sanck XXXVl. 8°. 8. 131—200. es auftreten kann, sucht er, dem Begriffe Inhalt, dem Worte diejenige Bedeutung zu geben, die ihm den Umständen nach zukommt. Allen Auffassungen des Plagiats gemeinsam ist der Gedanke einer sittlich verwerflichen Anmaßung fremden geistigen Be sitzes. Die Form dieser Rechtsverletzung kann nun sehr ver schieden sein. Außer nach mancherlei erschwerenden oder ent schuldbaren Begleitumständen ist sie in der Hauptsache danach zu sondern, ob eine völlige oder mehr oder weniger einge schränkte Wegnahme von Geistcsgut ohne irgendwelche Quellen angabe vorliegt, »sei es, daß die echte Autorschaft gewaltsam verändert, sei es, daß sie verschwiegen, sei es, daß sie verschleiert wird«. Nach diesen drei Gesichtspunkten gliedert Röthlisberger den überreichen Stoff in drei umfang reiche Abschnitte. Der erste beschäftigt sich mit dem Plagiat im eigentlichen Sinne, dem Rande fremder geistiger Schöpfung unter gleichzeitiger Umtaufe, der zweite mit der Wegnahme oder Entnahme von Geistesgut durch Zitate und Entlehnungen unter Verschweigung des Namens des wahren Urhebers, der dritte mit der häufigsten Form des Plagiats, der verschleierten Besitzergreifung von fremden Werken durch mittelbare Aneig nung, die sogenannte »Adaptation«. Es ist außerordentlich belehrend, der anregenden Dar- stcllung des Verfassers zu folgen. An der Hand von Bei spielen aus jüngerer und jüngster Vergangenheit, die traurige Berühmtheit erlangt haben und auch im Buchhandel manche Erinnerung wecken dürften, zeigt er an zahlreichen Fällen zu nächst die unzweifelhafte krasse Form des Raubes von geistigem Gut. Neben dem literarischen ist es in hohem Maße das musi kalische Gebiet, das von Rechtsverletzungen dieser Art betroffen wird. Auch hier gibt die Erzählung von mancherlei Vorkomm nissen bedenklichster Art den gelehrten Ausführungen Anschau lichkeit. Auch die Photographie hat zu leiden. Ein besonders unverschämter Fall wird erzählt. Zeitungsberichterstatter im russisch-japanischen Kriege hatten ihre aufgenommenen Kriegs bilder vertrauensvoll an Japaner zum Entwickeln gegeben. Aber die unbedenklichen und flinken Gesellen sandten die Bilder mit kurzem Vorsprung eines Schiffes unter eigenem Namen nach Europa und sorgten dort aufs beste für ihre Verbreitung, den betrogenen Erzeugern das Nachsehen überlassend. Nicht ohne weiteres unter den Begriff des Plagiats, wie wohl gleichfalls rechtsverletzend, fällt die Unterdrückung des wahren Urhebernamens, und ebenfalls nur bedingt gehört da hin die beklagenswert häufige Weglassung des Verfassernamens oder -Zeichens bei Herübernahme von Artikeln aus einer Zei tung in die andere, obschon diese der Namensanmatzung nahe kommt in Erwägung der Neigung des Zeitungslesers, nicht Unterzeichnete Ausführungen seines Blattes dessen Redaktion zuzuschreiben. Noch manche andere Form von Verstößen gegen Recht und gute Sitte, die nicht als Plagiat zu bezeichnen sind, wird vom Verfasser angeführt und mit lehrreichen Beispielen belegt; doch können wir ihm im Rahmen dieser Besprechung hierin nicht folgen. Nicht unerwähnt aber bleibe, daß das unterscheidende Merkmal der Namensanmatzung oder -Beseitigung neben der Urheber- rechtsverletzung auch einen Angriff auf das Persönlichkeitsrecht
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