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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1869
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- Erscheinungsdatum
- 18.03.1869
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- Deutsch
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liehen und strafrechtlichen Bestimmungen der Preßgesttze als durch die Gewerbe-Ordnung berührt ansehen werde. Nach der Fassung, welche dem 8- I. in Folge der Einfügung der Bestimmungen der 88- und 8. gegeben werden konnte, kann es ckiuneü; Zweifel mehr unterliegen, daß, auch wenn die Gewerbe der Buch- und Stcindrucker, Buch- und Kunsthändler, Leihbibliothckare u. s. w. im 8. 6. des Entwurfs nicht Vorbehalten werden, das Gesetz sich nur auf die Be dingungen bezieht, unter welchen der Betrieb dieser Gewerbe Jedermann gestattet ist, nicht aber auch auf die polizeilichen Vorschriften, welchen die Ausübung derselben unterworfen ist, also namcnttich nicht auf in den Prehgesetzen sestgestelltc Bedingungen der Publikation von Druckschriften und Zeitungen, wie: Cantionsleistuiig, Ablieferung von Pflichtexempla ren, Bestellung eines gesetzlich qnalificirtcn verantwortlichen Redakteurs, auf die polizeiliche Revision der Leihbibliotheken u s. w. Nachdem somit die Bedenken, welche im vorigen Jahre der Aus dehnung des Entwurfs auf die Preßgewerbe cntgcgenslanden, beseitigt sind, konnte dem von der Commission des Reichstages durch ihre bezüg lichen Beschlüsse ausgedrückten Wunsche, dass der Entwurf auch auf die Preßgewerbe ausgedehnt werden möge, um so mehr entsprochen werden, als cs air sich von unzweiselhastcni Werthe isi, auch die Bedingungen der Zulassung zudicsen Gewerbewim ganzenBundesaebicte gleichmäßig zuregeln. Bei der Frage, welche Stellung diesen Gewerben im Entwürfe zu geben lei, kommt "zunächst 1) der stehende Betrieb derselben in Betracht. Unter den stehen de» Gewerben kennt der Entwurs zwei Hauptkalegorien: diejenigen, welche lediglich der Anmeldungspflicht unterliegen, und diejenigen, deren Beginn von polizeilicher Genehmigung abhängig ist. Die letztere Kategorie zerfällt wieder in zwei Classen: Gewerbe, bei wel chen die polizeiliche Genehmigung von Befähigungsnachweisen, nnoGcwcrbe, bei welche» dieselbe von den, Nachweise der Znverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb abhängig ist. Der Befähigungsnachweis ist in Bezug auf die Prehgewerbc, soweit die Landesgesetzgebungcn den selben verlangten, bereits durch das Bundcsgesetz vom 8. Juli v. I. in Wegfall gebracht worden. An die Stelle des Nachweises der Zuverlässig keit ist für die Preßgewerbe in den meisten Landesgesetzgebungen die Un bescholtenheit gesetzt. Lo beschränkt sich namentlich das preußische Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851 im §- 1., nachdem die Prüfungspflicht hinwcggcfallcn ist, auf die Bestimmung, daß es zum Betriebe eines Preß- gewcrbes der — übrigens nur durch Nichterspruch auszuhebenden — Ge nehmigung der Regierung bedarf, welche nicht versagt werden darf, wenn der Nachsuchende unbescholten ist. Aehnlichc Bestimmungen enthält die Mehrzahl der Landespreßgesetze. Im Königreich Sachsen ist durch Gesetz vom 23. Juni v. I. l8. 5.) die polizeiliche Genehinigung für Buchhänd ler und Buchdrucker gänzlich in Wegfall gebracht, für Inhaber von Leih bibliotheken und Lcsecabiueteu sind die deshalb erlassenen besonderen Bd-^ stimmnngen, nach welchen diese Gewerbe concessionspstichlig sind, aufrecht erhaben. Der Entwurf geht davon aus. die gänzliche Beseitigung der Conccssionspflicht für den stehenden Betrieb der Preßgewerbe allgemein auszusprechcn. Es sind daher die Preßgewerbe, isoweit cs den stehenden Betrieb betrifft, zu den nicht besonders erwähnten, d. h. zu denjenigen Gewerbe» gezählt, für deren Beginn neben der Dispvsttionssähigkeit ledig lich die Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt. Wenn sich somit die Verwaltung jeder präventiven Einwirkung bei der Gestattung zum Ge werbebetriebe enthält, so tritt um so entschiedener die Rücksicht in den Vor dergrund, dafür zu sorgen, daß nicht die Bctricbsstätle der Preßgewerbe sich der Kenntniß der Behörde entziehe, daniit nicht durch verheimlichten Betrieb der Handhabung der Gesetze Hindernisse bereitet werde». Es ist daher in den 8. 15. des Entwurfs eine Bestimmung aufgenommen wor den, wonach die Buchhändler, Buchdrucker u. s. w- verpflichtet sind, der Polizeibehörde beim Beginn des Gewerbebetriebes ihre Bctriebsstätte an- zugebcn, und ebenso jeden später» Wechsel derselben rechtzeitig zur Kennt nis; derselben zu bringen. Es kann in dieser Anzeigepflicht so wenig eine Beschränkung der gewerblichen Freiheit gefunden werden, wie in der den FenervcrsichernngS-Agentcn in demselben Paragraphen auferlegten beson deren Anzeigepflicht. Die Aberkennung der Bcfugniß zum Gewerbebetriebe bildet einen we sentlichen Bestandthcil der strafrechtlichen Bestimmungen der Landcsgesetze über Verbrechet; und Vergehen, welche durch die Presse begangen sind, und die Bedingungen dieser Aberkennung stehen in untrennbarem Zu sammenhänge mit der Bemessung der sonstigen Strafen. Es kann nicht i» der Absicht liegen, durch die Gewerbe-Ordnung in das strafrechtliche System der Landesgesetzgebungen ohne Rücksicht auf seinen inneren Zu sammenhang cinzugrciscn. Dagegen liegt cs freilich in der Conscqucnz, daß, nachdem der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte als Vorbedingung der Zulassung znin Betriebe der Preßgewerbe aufgegebcn ist, diejenigen Bestimmungen der Landesgesetze in Wegfall kommen, welche den Verlust der Befugnis; zum Betriebe eines Prcßacwerbes an die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte knüpfen. Diesen doppelten Zweck, einmal die Bestimmungen der Landesgesetze soweit vorzubehalten, als sie die Ab erkennung der Bcfugniß zum Betriebe eines Preßgewerbes an eine durch die Presse begangene Zuwiderhandlung knüpfen, ferner aber die Bestim mungen aufzuheben, welche den Verlust dieser Bcfugniß an die Aberken nung der bürgerlichen Ehrenrechte knüpfen, verfolgt der dem 8. 157. als drittes Alinea hinzugcfüate Zusatz. Endlich mußte ins Auge gefaßt werde», daß gerade bei Preßerzeug- nissen der Vertrieb durch Ausbielen und Ausrufen auf öffentlichen Stra ßen und durch öffentliches Anschlägen einer besonderen Controls bedarf, weil derselbe theils zu einer Belästigung des städtischen Verkehrs führen, theils aber auch zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemißbraucht werde» kann. In den Preßgcsetzen, namentlich im preußischen <8. 10. des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851), ist dieser öffentliche Vertrieb von Preßerzengnissen daher von einer jederzeit widerruflichen polizeilichen Genehmigung abhängig gemacht und zugleich angeordnct, daß die conces- sionirten Personen den Erlaubnißschein "bei sich zu führen verpflichtet sind. Dies letztere ist angeordnet, weil in großen Städten, wo die concessio- nirten Personen den Polizeibcamten nicht persönlich bekannt sein könne», ohne diese Legitimationspflicht eine wirksame Controle unmöglich sein würde. Die jcderzeitige Entziehbarkeit der Erlaubniß kann Bedenken nicht unterliegen, weil es sich bei den Personen, welche sich mit diesem Vertriebe abgcbcn, um einen regelmäßigen Gewerbebetrieb der Regel nach nicht han delt. Eine entsprechende Bestimmung mußte daher in den Entwurf aus genommen werden, und findet ihre dem System des Entwurfs entsprechende Stelle hinter dem früheren 8. 40., weil es sich um eine, dem stehenden Gewerbe sich anschließende Thätigkeit handelt. Was 2) den Verkauf und Vertrieb von Preßcrzeugnissen im ilmber- zichcn angcht, so nehmen die Landesgesetze zu demselben eine verschie dene Stellung ein In Preußen sind Druckschriften nicht unter den Ge genständen ausgeführt, deren Verkauf im Umhcrziehen zulässig ist, diesel ben sind daher vom Hausirhaudel ausgeschlossen. In Sachsen-Coburg ist der Hausirhaudel mit Druckschriften gänzlich freigegeben. Im Königreich Sachsen unterliegt nicht nur die Zulassung zu dem Gewerbe des Hausir- handcls mit Preßcrzeugnissen der polizeilichen Genehmigung, sondern es kann diese Erlaubniß auch auf gewisse Prcßcrzeugnisse eingeschränkt und jederzeit zurückgenommcn werden. Die besonderen Einschränkungen des Hausirhandels mit Druckschrif ten haben vorzugsweise in sittenpolizeilichcn Rücksichten ihren Grund und gingen aus der Erfahrung hervor, daß der Hausirhaudel vielfach zur Ver breitung unsittlicher Schrrftcn mißbraucht wurde. Jndeß dürste cs gegen über der Controle, unter welcher der Hausirhaudel nach den Bestimmungen des Entwurfs steht, nicht an Mitteln fehlen, um Zuwiderhandlungen solcher Gewcrbtrcibendeu gegen die strafgesetzlichen Bestimmungen über den Vertrieb unsittlicher Schriften zur Bestrafung zu bringen und hierdurch etwaigen Mißbräuchen nachhaltig entgegen zu Wirker;. Eine gesunde Ent wickelung der legitimen Colportagc wird dahin führen, daß der Vertrieb von Druckschriften in; llmherzichen in verläßlichere Hände kommt. Auf ocr anderen Seite ist anznerkenne», daß für die Entwickelung des Buch handels und für die Verbreitung der Literatur die Colportagc von Wich tigkeit ist. Wenn somit davon Abstand genommen werden kann, den Hansirhandel mit Druckschriften noch besonderen Einschränkungen zu un terwerfen, so empfiehlt es sich dagegen nicht, ihn nach dem Vorgänge vereinzelter Gesetzgebungen von der polizeilichen Genehmigung und den Controle», welchen der sonstige Hansirhandel unterliegt, ganz auszuneh- men. Denn die Gründe, welche für die in Betreff des Hausirhandels ge troffenen Bestimmungen sprechen, gelten gegenüber den; Hausirhaudel mit Druckschriften genau ebenso, wie gegenüber dem sonstigen Gewerbebetrieb im Umherziehen, und der Wegfall der polizeilichen Genehinigung beim Hansirhandel mit Druckschriften würde zur Folge haben, daß gerade solche zum Hausirbctrieb geueigte Personen, welche zum gewöhnlichen Hausir- gewerbe nicht zugelassen werden, sich dein Hansirhandel mit Druckschristen zuwendeteu. Da i»; Entwürfe in Betreff des Hausirhandels mit Druckschriften besondere Bestimmungen ,sicht getroffen sind, so unterliegt derselbe den selben Bedingungen und Contcolen, wie der sonstige Hansirhandel. Briefwechsel. Herrn R. B. in H. — Die Statuten des Börsenblattes bestimmen in §. 3. sub l>, das; „Mahnungen mit namentlicher Ausführung oder kenntlicher Bezeichnung des Gemahnten" nicht darin zugelassen werden dürfen; und ii; Ergänzung dessen hat die an; 9. Oct. 1865 zusammengetretene Commission zur Bcrathuna über etwaige Verbesserungen des Börsen blattes n. a. bei; Beschluß gefaßt: „Der Ncdacteur soll angewiesen werden, künftig Inserate, welche Mahnungen in indirecter oder verblümter Form enthalten, abzuweisen." — Dies sind die Vorschriften, nach denen die Redaction sich bezügliche!; Anzeige,; gegenüber zu richten hat. 121*
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