Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1869
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- 22.03.1869
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- Deutsch
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Tagen präclusivischcr Frist nach der Eröffnung des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Recurs ist durch Anmeldung bei einer Postbehörde gewahrt. Wenn mit der Anmeldung des Rccurses nicht zugleich dessen Rechtfertigung verbunden ist, so wird der Angeschuldigte durch die Postanstalt aufgefordert, die Ausführung seiner weiteren Vertheidi- gung in einem nicht über vier Wochen hinaus auzusctzenden Ter mine zn Protokoll zu geben, oder bis dahin schriftlich einzureichen. 8- 48. Die Verhandlungen werden hicruächst zur Abfassung des Ne- cursresoluts an die competente Behörde cingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Rechtfertigung des Rccurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden wird, ange führt, so wird mit der Instruction nach den für die erste Instanz ge gebenen Bestimmungen verfahren. 8- 49. Das Rccursrcsolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufü- gcn find, wird an die betreffende Postbehördc befördert und nach er folgter Publication oder Insinuation vollstreckt. 8. 50. Mit der Verurteilung des Angeschnldigten zu einer Strafe, durch Strafbescheid oder Rccursrcsolut, ist zugleich die Verurtei lung desselben in die baarcn Auslagen des Verfahrens auszusprcchcn. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baaren Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u.s. w. keine Kosten zum Ansätze. Der Angeschuldigte, welcher wegen Post- oder Portodefrauda- tion zu einer Strafe gerichtlich verurteilt wird, hat auch die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen. 8- 51. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach den für die Vollstreckung strafgerichtlichcr Erkenntnisse im Allgemei nen bestehenden Vorschriften, die Vollstreckung der Resolute aber von der Postbehörde, welche dabei nach denjenigen Vorschriften zu Verfahren hat, welche für die Erccution der im Verwaltungswege festgesetzten Geldstrafen ertheilt sind. Die Postbehördc kann nach Umständen der Vollstreckung Ein halt thun, und die Gerichtsbehörden haben ihren desfallsigen An trägen Folge zu geben. 8- 52. Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne Zustimmung des Vcrurthciltcn, sofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subha- stirt werden. 8- 53. Der Verurthcilte kann von der statt der Geldbuße bereits in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der erkannten Geldbuße befreien. Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen. 8- 54. Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzunehmen, bis das Gegentheil überzeugend nachgewiesen wird. 8- 55. Die Postvcrwaltung ist für die richtige Bestellung nicht ver antwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen oder abholcn zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt eine Prüfung der Legitimation Desje nigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein dcsfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. 8- 56. Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ab- lieferuugsschein dem Adressaten hat ausliefern lassen, nicht verpflich tet, die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Sie gels unter dem mit dem Namen des Adressaten unterschriebenen und beziehungsweise untersiegelten Ablieferungsscheine zu untersuchen und die Legitimation Desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Ablieferungsscheines, oder bei nicht dcclarirten Sendungen unter Vorlegung der Begleitadresse, die Aushändigung der Sendung verlangt. L LL8- 57. Das Bundes-Prästdium ist ermächtigt, durch ein von demsel ben zu erlassendes und mittelst der für die Publication amtlicher Be kanntmachungen der Behörden bestimmten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringendes Reglement, dessen Bestimmungen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltung anderseits cingegangencn Vertrages er achtet werden sollen, die weiteren bei Benutzung der Posten zu Ver sendungen und Reisen zu beobachtenden Vorschriften zu treffen, ins besondere 1) die Einlieferung der abzusendenden Gegenstände an diePost, deren Rückforderung von Seiten des Absenders und die Be stellung der durch die Post beförderten Gegenstände, sowie die Behandlung nicht bestellbarer Sendungen zu regeln; 2) die Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mit der Post nicht geeignet zurückgewiesen werden dürfen oder zurückgewiesen werden müssen; 3) die Bedingungen und Gebühren für baare Einzahlungen, Postanweisungen, Vorschußsendungen, Streif- oder Kreuz bandsendungen, Sendungen mit Warenproben oder Mustern, offene Karten und recommandirteSendungen, ferner für Be- - stellung der Erpreßbriefe, der Stadtbriefe und der Packete, be ziehungsweise der Wertsendungen, durch Factageboten, so wie für die Landbriefbestellung zu bestimmen; 4) die Estafetten-Befördcrung zu ordnen; 5) die Bedingungen festzusetzen, unter denen Reisende mit deir ordentlichen Posten oder mit Ertrapost befördert werden, und zu bestimmen, was auf den einzelnen Cursen an Per sonengeld zu entrichten ist; auch 6) die zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes ans den Posten und in den Passagicrstubcn nöthigen polizeilichen Anordnungen zu treffen. 8. 58. Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, soweit jene Bestimmungen nicht auf Staatsverträgen und Conventionen mit dem Auslände beruhen, werden hierdurch aufgehoben. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtli chen Untersuchungen und in Concurs- und civilprocessnalischcn Fäl len nothwendigen Ausnahmen sind durch cinBundesgesetz festzustel- lcn. Bis zu dem Erlaß eines Bundesgcsetzcs werden jene Ausnah men durch die Landesgesetze bestimmt. 8- 59. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 2. November 1867. (D. 8.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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