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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1869
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1869
- Sprache
- Deutsch
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66, 22. März. 897 Nichtamtlicher Theil. 3) wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer, von der Entrichtung des Porto befreienden Bezeichnung bedient oder ein solches Schreiben in eine Sendung verpackt, welche be stimmungsmäßig unter einer portofreien Rubrik befördert wird; 4) wer Postfreimarken oder gestempelte Briescouverts nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sendung benutzt. Inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetrekenerPertilgung des Entwert hungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird »a<d den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt; 5) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Porlo- gefälle einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergibt. 8- 31. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 30.) verdoppelt und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht. Im Rückfalle befindet sich Derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in dem §. 30. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Vcrurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt. 8- 32. Wer wissentlich, um derPostcasse das Personengcld zu entziehen, uncingetragen mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geld buße von Einem Thaler, bestraft. 8- 33. In den 8- 30. unter Nr. 2 bis 4 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. 8-34. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 30. das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, und in dem Falle des §. 32. das defraudirte Pcrso- nengeld gezahlt werden. In dem 8- 27. unter Nr. 2, und §. 30. unter Nr. 1 bestimmten Falle haften der Absender und der Beför derer für das Porto solidarisch. 8- 35. Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetrieben werden, so tritt eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein. Die Dauer derselben soll von dem Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler bis zu zwei Thaler» einer Gefängnißstrafe von Einem Tage gleich geachtet wird. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens Einen Tag, zu vierundzwanzig Stunden gerechnet, und höchstens sechs Wochen. 8- 36. Hat Jemand mehrere Post- oder Porto-Uebertretungen began gen, so kommen die sämmtlichen dadurch begründeten Strafen zur Anwendung. Der Versuch einer Post- oder Porto-Übertretung und die Theilnahme an derselben bleiben straflos. 8. 37. Post- und Porto-Uebertretungen (§§. 27. bis 32.) verjähren in Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie began gen sind. Die Vorladung des Beschuldigten zu seiner Verantwortung im Verwaltungswege unterbricht die Verjährung. §.38. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Uebertretung entdecken, sind befugt, die dabei Vorgefundenen Briefe oder andere Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurückzuhalten, bis ent weder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Caulion sichergestellt sind. Diese Vorschrift fin det auch Anwendung auf die Pferde und Wagen, mit welchen ein Fuhrmann bei der Verübung einer der in vem §. 27. bezeichneten Uebertretungen betroffen wird. 8. 39. Die in den 88- 27. bis 32. bestimmten Geldbußen fließen zur Post-Armen- oder Unterstützungscasse. Abschnitt V. Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen. !8- 40. . Die Untersuchung in Post- und Porto-Defraudationssachen wird summarisch von den Postanstalten oder von den Bezirks-Auf- sichtsbeamtcn geführt und darauf im Verwaltungswege von den Ober-Postoirectionen, beziehungsweise von den mit deren Functio nen beauftragten Postbehörden, entschieden. Diese können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist. die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen, und ebenso kann der Angeschuldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn Tagen präclusivischer Frist, nach Eröffnung des von letzterer abgcfaßtcn Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Dieser Antrag ist an die Postbehörde zu richten. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen. Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird cs gleich geachtet, wenn der Angeschuldigle auf die Vor ladung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslassung vor der selbe» verweigert. 8- 41. Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werden die Be theiligten inündlicd verhört und ihre Aussagen zu Protokoll ge nommen. 8. 42. Die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder Unter beamten der Postanstalten, oder auf deren Requisition nach den für gerichtliche Insinuationen bestehenden Vorschriften. 8- 43. Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Postbehörden ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Requisition der Postbehörden durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, angehalten. 8- 44. In Sachen, wo die höchste zulässige Geldbuße den Betrag von 50Thalern übersteigt, muß dem Angeschuldigten auf Verlangen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer schrift lichen Vertheidigung gestattet werden. 8-45. Findet die Ober-Postdircction, beziehungsweise die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde, die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so verfügt sie die Zurücklegung der Acten. 8. 46. Dem Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe beigefügt sein. Auch ist darin der Angeschuldigle sowohl mit dem ihm dage gen zustehenden Rechtsmittel, als auch mit der Straferhöhung, welche er im Falle der Wiederholung der Uebertretung zu erwarten hat, bekannt zu machen. Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldig ten entweder zu Protokoll zu publiciren oder in der für die Vorla dung vorgeschriebenen Form zu insinniren. 8- 47. Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Be rufung auf richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid den Recurs an die oberste Postbehörde des Norddeutschen Bundes ergreifen. Dies muß jedoch binnen zehw
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