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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1869
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18690322
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1869
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8- 14. Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ablaus von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an gerech net. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reclamation bei der cvmpetenten Postbehörde (8- 13.) unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjäh rung, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht un terbrochen wird. 8- 15. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr sind die Postan stalten befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung ab zulehnen und Briefe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des Ab senders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht je doch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des 8. 2. jeder anderen Transportgelegcnhcit zu bedienen. Absichnitt I H. Besondere Vorrechte der Posten. ' 8. 16. Die ordentliche» Posten nebst deren Beiwagen, sowie die auf Kosten des Staates beförderten Courierc und Estafetten, ingleichen die von Postbeförderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpfcrde, sowie endlich die Briefträger und Postboten, sind von Entrichtung der Chaussee-, Wege-, Brücken-, Damm-, Pflaster-, Prahm- und Fährgelder und anderer Communications-Abgaben befreit. Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet bestehender Rechte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Corpo- rationen, Gemeinden oder Privatpersonen statt. 8- 17. In besonderen Fällen, wo die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder schwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, sowie die Courierc, Ertraposten und Estafetten sich der Neben- und Feld wege bedienen, auch über ungehcgtc Wiesen und Aeckcr fahren, un beschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümcr auf Schadenersatz. 8. 18. Gegen die ordentlichen Posten, Courierc, Ertraposten und Esta fetten ist keine Pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen Postillon nickt geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zu- rückkehrl. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von zehn Sil- bergroschcn bis zu zwanzig Thalern bestraft. 8.19. Jedes Fuhrwerk muß deu ordentlichen Posten, sowie den Eitra- Posten, Courieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Zuwiderhandlungen werden mitGeldbnßevon zehnSilbcrgroschenbis zu zehn Thalern bestraft. 8- 20. Das Jnventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder der Erecution nicht mit Beschlag belegt werden. 8- 21. Wenn den ordentlichen Posten, Courieren, Ertraposten oder Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen erforder liche Hilfe gegen vollständige Entschädigung schleunigst zu gewähren 8- 22. Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpfcrde und Postillone dürfen zu den behufs der Staats- und Communalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden. 8- 23. Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrierebeamten sind verbunden, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal gibt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken. Zuwiderhand lungen werden mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern bestraft: 8-24. Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbeamten zur Verhütung und Entdeckung von Postübertretun gen mitzuwirken. 8- 25. Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften executivisch einziehen zu lassen. Dem Erequirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen. 8- 26. Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die we der an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der Vorgefundenen Ge genstände gelöst werden, fließen nach Abzug des Porto und der son stigen Kosten zur Post-Armen- oder Unterstützungscassc. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post-Armen oder Unterstützungscassc die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, zurück. Nach gleichen Grundsätzen ist mit zurückgelassenen Passagier- Effecten zu verfahren. Abschnitt IV. Strafbestimmungen bei Post- und Portodefrandationen. 8. 27. Mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern wird bestraft: 1) wer gewerbemäßig Personen befördert, ohne die nach 8- 1- erforderliche Genehmigung der Postverwaltung zu besitzen, oder wer von den Bedingungen der ihm erthciltenConcession abweickt; 2) wer unbefugt Briefe oder politische Zeitungen gegen Be zahlung (8§. 2. 3.) befördert. Wenn die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten erfolgt, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den verbotwidrigen Inhalt desPacketes zu erken nen vermochte. 8- 28. Wird das in 8-1- ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transportmittel durch den Anschluß mehrerer für sich erlaubter Fuhrgclegenheiten umgangen, so hat jeder Unternehmer, wenn er auf geschehene Aufforderung der Postvcrwaltung den Anschluß der Fahr ten nicht einstellt, die Strafe des 8. 27. verwirkt. 8- 29. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (88- 27. 28.) verdoppelt, und bei ferneren Rückfällen auf das Vielfache erhöht. Im Rückfalle befindet sich Derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in den 88- 27. und 28. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verur teilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Ver urteilung eine dieser Uebertretungen verübt. 8-30. Mit dem vierfachen Betrage des dcfraudirten Porto, jedoch niemals unter einer Geldbuße von Einem Thaler, wird bestraft: 1) wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen des 8- 2. zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung verschickt; 2) wer Gegenstände unter Streifband oder Kreuzband zurVcr- sendung mit der Post cinlicfert, welche überhaupt oder we gen verbotener Zusätze unter Streifband nicht versandt wer den dürfen;
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