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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1869
- Sprache
- Deutsch
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schen Bundes erscheinenden Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. 8- 5. Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der be reits concessionirten Eisenbahngcsellschaflen zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen bewendet cs bei den Bestimmungen der Conccssions-Urkunden, und bleiben insbesondere in dieser Be ziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Inter esse der Post maßgebend. Wenn eine bereits concessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Un ternehmen durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind die selben zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen, falls nicht in der bereits er- thciltcu Concessions-Urkunde eine ausdrückliche Ausnahme in dieser Beziehung enthalten ist. Bei neu zu concessionirenden Eisenbahn-Unternehmungeu wird das Bundespräsidium die erforderlichen Anordnungen wegen gleich mäßiger Bemessung der den Eisenbahnen im Interesse der Post auf- zuerlegendcn Verpflichtungen treffen. Jedoch sollen diese Verpflich tungen nicht über das Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinaus- gehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren östlichen Landesthcilcn Preußens geltenden Gesetzen obliegen. Abschnitt II. Von der Garantie. 8- 6. Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersatz für den Verlust und die Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglements mäßig cingelieferten Gegenstände: 1) der Geldsendungen, 2) der Packetc mit oder ohne Wcrthsdeclaration, 3) der Briefe mit declarirtem Werthe, und sür den Verlust 4) der reglcmcutsmäßig cingelieferten recommandirtcn Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette cingelicfcrt worden sind. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postvcrwaltung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Be stellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder thcilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courscs oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. Die Verbindlichkeit der Postvcrwaltung zur Ersatzleistug bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzö gerte Beförderung oder Bestellung a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 1>) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder e) auf einer auswärtigen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die Postvcrwaltung des Norddeutschen Bundes nicht durch Con vention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlicferung bei einer Norddeutschen Postanstalt erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Postbehörde geltend machen, so hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ihm Beistand zu leisten. Für andere, als die unter Nr. 1 bis 4 bezeichncten Gegenstände und insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung, noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Er satz geleistet. 8- 7. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich un verletzt und zugleich das bei der Einliefcrung ausgcmittelte Gewicht übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Er öffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postvcrwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vcrmuthung, daß bei der Aushändi gung Verschluß und Emballage unverletzt und das bei der Einlie ferung ansgcmitteltc Gewicht übereinstimmend befunden worden ist. 8- 8. Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwal tung, daß der dcclarirte Werth den gemeinen Werth der Sache über steigt, so hat sic nur diesen zu ersetzen. Ist in bctrüglichcr Absicht zu hoch dcclarirt worden, so verliert der Absender nicht nur jeden An spruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen. 8- 9. Ist bei Palleten die Declaration des Werthes unterblieben, so vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Be schädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thalcr für jedes Pfund der ganzen Sendung. Packetc, welche weniger als Ein Pfund wiegen, werden den Palleten znm Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und übcrschicßende Pfnndthcilc für Ein Pfund gerechnet. 8- 10. Für einen recommandirtcn Brief oder eine andere recomman- dirte Sendung, sowie für einen zur Beförderung durch Estafette ein- geliefcrten Brief oder anderen Gegenstand (§. 6. Nr. 4) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalern gezahlt. Eine Werths declaration ist bei diesen Gegenständen nicht zulässig. 8- 11- Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postver- waltnng 1) für den Verlust oder bei Beschädigung des reglementsmäßig eingcliefcrten Passagierguts nach Maßgabe der §§. 8. und 9. und 2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird nnd die Beschä digung nicht erweislich durch einen Zufall oder durch Schuld des Reisenden herbeigeführt ist, für die erforderlichen Cur- und Vcrpflcgungskosten Ersatz. Bei der Ertrapostbefördcrung findet weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung seitens der Postverwaltung statt. 8- 12- Eine weitere, als die in den §§. 8. 9. 10. und 11. nach Ver schiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Post vcrwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein An spruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge winnes nicht statt. 8- 13. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirection, beziehungsweise gegen die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirke der Ort der Einliefcrung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt. 127*
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