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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1932
- Strukturtyp
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- 1932-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1932
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- Deutsch
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X: 17, 21. Januar 1932. Redaltioneller Teil. Börsenblatt s. d. DNchn Buchhandel. ins konstruiert werden kaim. Ein Werklieferungsvertrag zwischen Verleger und fremder Buchdruckerei liegt jedoch vor, wenn die Buchdruckerei das Werk einschließlich Papier liefert und von sich aus die Buchbinderarbeiten, sei es im eigenen Nebenbetrieb oder in einer fremden Buchbinderei aussühren und den Versand vor nehmen läßt. Vorstehende Berichtigung bringen wir aus besonderen Wunsch des Präsidenten des Landesfinanzamtes Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder, bei den demnächst abzugebenden Um satzsteuererklärungen dieser veränderten Sachlage Rechnung zu tragen, damit Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden ver mieden werden. Zur Devisenordnung in Lettland. Bei einem großen Teil der deutschen Verleger bestehen die verworrensten Vorstellungen über die Auswirkung der Devisen ordnung in Lettland und daraus entsteht vielfach die Ansicht, daß sich die Buchhändler unseres Landes als böswillige Schuld ner hinter der Valutakommission verstecken, oder aber mit einem möglicherweise eintretenden Kurssturz der Reichsmark rechnen. Tatsächlich aber liegt die Sache so, daß die allerbesten Absichten und unendlichen Mühewaltungen scheitern müssen an der ein fachen Unmöglichkeit unserer Staatsbank, die angesorderten De visen zu beschaffen. Bis zuin 8. Oktober 1931, dem Termin schärfster Devisenerfassung, registrierten die lettländischen Im porteure Verbindlichkeiten in Höhe von 132 Millionen bei einem Staatsbankbestand von 13 Millionen. Wenn sich nun auch mög licherweise in erstgenannter Summe so manche beabsichtigte Täuschung eingeschlichen haben mag, so ersorderten doch natur gemäß die unbedingt weit über dem Vorrat liegenden Anfor derungen Maßnahmen einschneidendster Art. Als solche wurde zunächst bis zur Sichtung des in unglaublichen Mengen einge reichten Beweismaterials die Überweisungserlaubnis völlig lahm gelegt. Die für Privatpersonen anfänglich zugelassenen Postan weisungen in Höhe von Mk. 40.— pro Woche, später Pro Monat, konnten für die Geschäftswelt nur illegal ausgenutzt werden. Aber schon einige Tage nach getroffener Zulassung wurde auch dieser für den soliden Kaufmann ja ohnehin nicht gangbare Weg absolut abgeriegelt. Weiter wurde in der Befürchtung einer Gefährdung der eigenen Valuta zur Kontingentierung einiger Warengruppen geschritten. Wenngleich nun das Buch hiervon zunächst nicht betroffen wurde, wird dennoch eine gewisse Ein engung, besonders -schöngeistiger Lektüre, von der finanziellen Lage des Landes diktiert, die Maßnahmen zur Verhinderung des zu großen Abflusses jedweder Valuta fordert. Die eingesetzte Kontrollkommission beim Finanzministerium hat also genau zu prüscn, ob das Eingesührte oder Einzuführende tatsächlich einen Artikel dringendster Notwendigkeit darstellt, und erst wenn diese Frage im positiven Sinne entschieden ist, kann der Antrag zur Devisenüberweisung gestellt werden. Alsdann aber gibt es das größte Hindernis zu überwinden, insofern die Erlaubnis nur nach Maßgabe der vorhandenen oder vielmehr der einlaufenden De visen tropfenweise erteilt wird. Da nun aber unser Export als einzige devisenspendende Quelle durch Einsuhrdrosselung der meisten europäischen Staaten ziemlich lahmgelegt und ein neuer Planet als Absatzgebiet noch nicht entdeckt ist, fallen die Tropfen der erlaubten Überweisungen immer spärlicher und in immer länger werdenden Pausen. Monatelange Verschleppungen in der Abdeckung unserer Ver bindlichkeiten sind also leider die unausbleibliche Folge nicht abwendbarer Verfügungen. Ganz besonders schwierig und zeit raubend — wenn nicht unmöglich — war es -bisher, die Erlaub nis zur Bezahlung der Saldi für Bedingtsendungen zu erhalten, da der Absatz an Hand der Fakturen schwerlich einwandfrei nach gewiesen werden kann. Nachnahmesendungen bieten keinen gang baren Weg, da bis zum Eintreffen einer auch in diesen Fällen notwendigen Erlaubnis die Lagerfrist längst verstrichen und der Rückweg angetreten ist. Vorfakturen werden grundsätzlich nicht anerkannt, Mahnungen mit Klageandrohung und Anrech nungen von Verzugszinsen, Tratten, ja vollstreckbare auslän- dische Gerichtsurteile verfehlen jede Wirkung. 42 dtach all dem Gesagten bleibt uns nichts anderes übrig, als an die Herren Verleger den dringenden Appell zu richten: »Habt Geduld mit uns, wir werden alles bezahlen.« Wir wollen dabei nicht unterlassen, den Verlegern, die für unsere hoffentlich bald behobenen Schwierigkeiten volles Ver ständnis bewiesen haben, herzlichst zu danken. Verein der baltischen Buchhändler zu Riga. Landesgruppe Lettland. Der Devisenverkehr des Auslandes mit Deutschland. Wir haben zuletzt ani 1. Dezember 1931 über die Devisen bestimmungen der verschiedenen Länder berichtet. Seitdem sind neue Verfügungen bekannt geworden, die sehr scharf in die bis her freizügige Wirtschaft eingreifen. Österreich. In Österreich hat die letzte Bestimmung des Bundeskanz lers (4. Verordnung vom 9. Januar 1932) Proteste bei Handel und Industrie hervorgerufen. Diese Verordnung verhindert fast gänzlich jedes private Schilling- und Warsnclearing, das bisher für die Gläubiger der österreichischen Importeure neben der spärlichen Zuweisung von Devisen die einzige Quelle für einen Ausgleich bot. Die Österreichische Nationalbank hat sich zwar auf diese Weise die Herrschaft über -den gesamten Einfuhrhandel gesichert, aber auch den eigenen Exporthandel empfindlich ge troffen. Die Verwertung der zahlreichen Schillingguthaben -deut scher Gläubiger wird nach der erwähnten Verordnung wie solgt geregelt: An die Stelle des ersten Absatzes des 8 L treten folgende Be stimmungen: 1. Wer Waren nach den: Ausland ansfllhrt oder wer sonst Waren an einen Ausländer (8 3, Absatz 2) in ausländischer Wäh rung verkauft, ist verpflichtet, den Gegenwert sofort nach Eingang in jener Auslaiidwährnng, in der die Zahlung vertragsmäßig zu erfolgen hat, der Österreichischen Nationalbank in der von ihr verlangten Form zum Kauf anzubieten, wenn nicht ein ander weitiges Übereinkommen mit der Österreichischen Nationalbank ge troffen wurde. Diese Anbotpflicht besteht auch dann, wenn die Aus fuhr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte und der Gegenwert nicht schon nach den bisherigen Devisenverordnungen -der Österreichischen Nationalbank zum Kauf anzubieten war. Ist der Gegenwert in diesen Fällen schon vor dem Inkrafttreten dieser Ver ordnung eingegangen, so hat das Anbot binnen acht Tagen nach der Kundmachung dieser Verordnung zu erfolgen. 2. Die Leistung und Entgegennahme der Bezahlung in inländi scher Währung für -in -das Ausland ausgefllhrte oder an Ausländer (8 3 Absatz 2) zum Zwecke der Ausfuhr verkaufte Waren ist nur dann gestattet, wenn die Bezahlung in inländischer Währung bei Geschäftsabschluß vereinbart wurde und aus einem bei einer öster reichischen Kreditunternehmung bestehenden freien Schillingguthaben eines Ausländers s8 3 Absatz 2) erfolgt, es iväre denn, daß mit der Österreichischen Nationalbank ein anderweitiges Übereinkommen getroffen wurde. Solch« Zahlungen hat der Zahlungsempfänger binnen acht Tagen nach der Zahlung der Österreichischen National bank in der von ihr verlangten Form unter Angabe der Kredit unternehmung, bei der das Schillinggnthaben geführt wurde, aus dem die Zahlung erfolgt ist und unter Vorlage von Zahlungs belegen anzuzeigen. Als freie Schillingguthaben eines Ausländers sind Schillingguthaben anzusehen, die entweder vor dem 8. Ok tober 1S31 entstanden sind oder nach diesem Zeitpunkt mit Be willigung der Österreichischen Nationalbank begründet wurden und nicht im Sinne dieser Bewilligung gesperrt sind. Wir verweisen -auf die Bekanntmachung des Vorstandes des Börsenvereins im Bbl. Nr. 14 vom 18. Januar 1932. Ungarn. Ungarn hat seine Devisenverteilungsbestimmungen eben falls verschärft. Der Preisfall der meisten ungarischen Ausfuhr waren hat der Ungarischen Nationalbank auch einen'Rückschlag in der Erfassung -der Devisen gebracht, sodaß die Regierung Ende Dezember eine Moratoriumsverordnung beka-nntgabmwonach die Zahlung der ungarischen staatlichen und privaten Geldverbind- /
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