VMÄMMMKMckmMäümM Nr. 14. Leipzig, Montag den 18. Januar 1932. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. VekanntinaAung. Vetv. Kotvevovdnung. Die Unterzeichneten Vorstände haben in gemeinschaftlicher Sitzung die Maßnahmen beraten, die für die Durch führung der von der Reichöregierung vorgesehenen Preissenkung nach der vierten Notverordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 und für die Lösung der sich aus ihr ergebenden Zweifelsfragen erforderlich sind. I. Die Regelung muß nach einfachen und einheitlichen Grundsätzen erfolgen, um die ohnehin für Verlag und Sortiment aus der Regierungsmaßnahme erwachsenden Belastungen nach Möglichkeit zu beschränken. Es kann sich dabei nicht darum handeln, in jedem Zolle eindeutige juristische Lösungen zu finden, vielmehr kommt es daraus an, der Forderung einer Regelung nach Recht und Billigkeit und nach den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaftsführung Rech nung zu tragen. Dementsprechend empfehlen die Unterzeichneten Vorstände, von Maßnahmen Abstand zu nehmen, die mit der dem Sinn der Notverordnung und der Auslegung des Reichswirtschaftsministeriums entsprechenden gleich mäßigen Lastenverteilung nicht im Einklang stehen würden. Soweit trotzdem Härten entstehen, wird dringend empfohlen, von einer Anrufung der Gerichte abzusehen und die Schlichtung durch Vermittlung der Unterzeichneten Verbände zu suchen. II. Der Börsenverein veröffentlicht sobald als möglich die von ihm bereits ongekündigte Preisliste. Die in dieser Liste kenntlich gemachten Preise bilden fortan die Grundlage des buchhändlerischen Preissystems. Es gelten für sie unverändert die Bestimmungen der buchhändlerischen Verkaufs- und Verkehrsordnung. Das gleiche gilt selbstverständlich für die in der Liste etwa nicht veröffentlichten nach dem 30. Juni 1931 neu erschienenen Werke. III. 1. Die Einheitlichkeit der Preise des deutschen Buchhandels für In- und Ausland muß unbedingt aufrecht er halten bleiben. Dementsprechend schützt der Börsenverein nur die von jetzt ab geltenden deutschen Ladenpreise. r. Für die Entscheidung darüber, ob ein Werk vor oder nach dem 30. Juni 1931 erschienen ist, ist maß gebend die Aufnahme in die Halbjahrsverzeichniffe 1931. 3. Die Entschädigungspflicht für Lagerexemplare nach H 4 «I der buchhändlerischen Verkehrsordnung entfällt, sofern und soweit die Preissenkung des Verlegers lediglich 10°/° zuzüglich einer geringfügigen Abrundung beträgt, und zwar auch dann, wenn die Preissenkung schon vor dem 1. Januar 1932 aber nach dem 8. Dezember 1931 erfolgt ist. Dagegen bleibt die Entschädigungspsticht bestehen bei Preissenkungen für Altproduktion, soweit sie mehr als 10°/° betragen, sowie für Neuproduktion, d. h. für Werke, die erst nach dem 30. Juni 1931 erschienen sind. Hat der Verleger die Preise für Altproduktion, d. h. für Werke, die vor dem 1. Juli 1931 erschienen sind, nicht gesenkt, und ist infolgedessen die Ladenpreisbindung kraft der Notverordnung weggesallcn, so gilt dies als Maß nahme, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommt im Sinne des H4l> der buchhändlerischen Verkehrsordnung. 4. Für die Abrechnung über das Dedingtgut bleiben die Vorschriften der buchhändlerischen Verkehrsordnung, insbesondere die in ihr vorgesehenen Termine (Htz 13, 30 bis 36) bestehen. IV. Die Unterzeichneten Vorstände haben das Vertrauen zu der wirtschaftlichen Einsicht ihrer Mitglieder, daß sich an Hand der vorstehenden Bestimmungen eine reibungslose Überwindung der durch die Notverordnung entstandenen Börsenblatt f. d. Denlschen Buchhandel. S9. Iahrstana. 34