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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1869
- Sprache
- Deutsch
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316 Nichtamtlicher Theil. 25, 1. Februar. Impost (Steuer) opOoll)', Dbss, Oboevinte vo nnäsre Ornnolren eu bet vvräulRsIsn vnn äsv impost op äs ^särnelcts I'npisrsn". Sonderbar, diese Vermischung von Thee- und Zeitungssteucr! Um so sonderbarer, als wir dieser Vermischung noch jetzt nach Ver lauf von fast zwei Jahrhunderten wieder begegnen. Uebrigens hat sich das Verhältniß des Thee's gegenüber den Zeitungen jetzt doch gebessert. Früher besteuerte man den Thee nur, wenn es galt, die Kosten eines Krieges zu erschwingen, nur dann stand er auf einer Stufe mit den Zeitungen, jetzt werden doch beide in Friedenszeilen von gleichem Werthe für den Staat erachtet! Diese Verdoppelung der Zeitungssteucr scheint ein günstiges Resultat ergeben zu haben, denn sie wurde so ziemlich während eines halben Jahrhunderts gehandhabt. Um die Mitte des 18. Jahrhun derts jedoch wurden Reformen für wünschenswerth erachtet, theils wegen der zunehmenden Anzahl von Zeitungen — welche eine strenge Beaufsichtigung erheischten —, theils weil die mangelhafte Gesetz gebung, betreffend die Verantwortlichkeit des Druckers und Ver legers, nicht ohne eine Regelung länger so fortbestehen konnte. Es wurde den Niederlanden also im Jahre 1750 am 14. März ein neuer Erlaß der Regierung verkündet, nach welchem vermittelst einer „Collecte" die Steuer auf inländische sowohl, wie auf ausländische, besonders angegebene „Asäruelrts kapieren" erhoben werden sollte. Diese Bestimmungen, viel umfassender als die von 1674, zei gen uns einen merkwürdigen Schritt auf diesem Gebiete der Gesetz gebung. Artikel 1. enthält: An den Hüter oder Eollectcur soll von jeder Zeitschrift u. s. w., ferner von allen Blättchen oder Büchelchen (boekges), die entweder monatlich oder wöchentlich, oder für einige Tage in der Woche oder in irgend einem andern Zeiträume, fortan in niederländischer oder fremder Sprache erscheinen, soweit deren Druck für den Handel nicht verboten ist, Folgendes bezahlt werden: von den in dieser Provinz gedruckten für jeden halben Bogen, einer lei ob ganz oder thcilweise gedruckt, ein Pfennig (pennin^), für die von auswärts aber, um sic für Geld oder Geldeswerth hier feil zu halten, cingeführten, das Doppelte des oben Vermeldeten bei einer Strafe von hundert Gulden für jede Zeitung. Auch die Bestimmung, daß die Strafe in keinem Falle mehr als 1000 Gulden betragen darf, findet sich als Anhang zu diesem Artikel wieder vor. Artikel II. befreit außer den in demselben Artikel des früheren „Erlasses" genannten Personen auch noch die in lateinischer, grie chischer oder hebräischer Sprache erscheinenden Blätter von der Ver pflichtung des Stempels. Es geschah dies auf Veranlassung des Rectors und der Deputaten der Universität zu Leyden. Artikel III. gebietet den Druckern u. s. w. ihren richtigen Namen dem Hüter des Gesetzes (^saräer) zur Kenntniß zu bringen; Uebcr- tretungen dieses Artikels werden mit einer Strafe von 400 Gulden belegt. Zur Zahlung derselben Strafe werden Diejenigen verurthcilt (Art. V.), die am Ende (onäsrauo) des von ihnen Gedruckten ihren Namen und Wohnort nicht nennen. Außerdem kann in diesem Falle ohne weitere Autorisation von den „olüoieren van äen lanäe" die Beschlagnahme verfügt werden. In Artikel IV. und VI. wird die Eincassirung der Steuer (äs oollsetis) geregelt, während Artikel VII. und Folge sich gegen Be trug und Bestechung richten. Dieser Regicrungserlaß hatte in Hol land bis zur Frauzosenzeit gesetzliche Kraft. Es liegt nicht im Bereiche dieser Abhandlung, die infolge der französischen Revolution und des Kaiserreichs entstandenen Verände rungen hier, wenn auch nur kurz zu besprechen. Für die Kennlniß der früheren Gesetzgebung auf diesem Gebiete scheint uns die ge gebene kurze Andeutung der Regierungs-Erlasse genügend. Wir wenden uns also nunmehr zu einer Besprechung des noch in Holland bestehenden Gesetzes von 1843. Bevor wir es jedoch unternehmen zu untersuchen, ob das Stem pelgesetz (mit speciellem Bezug auf Zeitungen und was hiermit un mittelbar in Verbindung steht) eine den Forderungen des heutigen Staatshaushaltes entsprechende Steuer genannt werden kann oder nicht, wollen wir uns mit der holländischen Gesetzgebung auf diesem Gebiete, wie sie heute in Kraft ist, etwas näher bekannt machen. Wir nehmen dabei den Tert des Gesetzes vom 3. October 1843 zu Hilfe und theilen einige Stellen daraus mit, soweit sie in den Be reich dieser Abhandlung gehören, so z. B. den II. Titel: von dem Stempel der Patente, ausländischen Pässen und An noncen in den Zeitungen. „18. Einem Stempclzwang von 25 Cents (circa 4 Sgr.) ist unterworfen: jede Anzeige, Bekanntmachung oder Ankündigung, welche in einem im Jnlande gedruckten und verlegten, dafür be stimmten Blatte oder einer Zeitung abgedruckt wird, und zwar für jedesmaligen Abdruck, unter Berücksichtigung der in Artikel 27. Lit. d. angegebenen Befreiungen davon". Diese unter dem III. Titel vorkommenden Befreiungen beziehen sich auf: 1. solche von öffentlichen Autoritäten und Einrichtungen aus gehenden Anzeigen, Bekanntmachungen und Ankündigungen, welche sich nicht auf Verkäufe, Wohnungswechsel und Verpach tungen beziehen; 2. solche, welche ausschließlich eine» Aufruf an die Mildthätig- kcit oder eine Mitthcilung über empfangene Gaben bezwecken; 3. diejenigen, welche sich auf einen gerichtlichen Verkauf beweg licher und unbeweglicher Güter behufs Erhebung der direkten Steuern beziehen; 4. die Programme der Genossenschaften zur Beförderung von Kunst, Wissenschaft und Industrie. Ferner finden wir in der IV. Abtheilung von der Stempel steuer für Drucksachen: „22. Die Stempelsteuer für nacyge- nannte Drucksachen wird wie folgt bestimmt: Für einen Druckbogen, welcher eine Oberfläche von weniger als 15 niederländischen CI p-rlm*) (Döcimötre) hat, auf 1 Cent. Von 15 bis zu 20 Cs D6cimetrcs auf 1(4 Cts. (3 Pf.); ,, 20 „ „25 m // 2 „ (4 Pf.); ,, 25 „ „30 CI ,s 2(4 ,. (5 Pf.); ,, 30 „ „35 CI ,, „ 3 „ (6 Pf.); ,, 35 ,. „40C! „ 3(4 „ (7 Pf.); „ 40 „ „45CI 's „ 4 „ (8 Pf.); und weiter in der Steigerung und Erhöhung um je (4 Cent für jeden auch unvollständigen Raum von 10 niederländischen CI Döcimstres. „23. Dieser, in dem letztgenannten Artikel festgestellten Stempel steuer sind unterworfen alle nachstehend angegebenen gedruckten, gravirten, lithographirten oder auf irgend eine andere Weise ange- sertigtcn Schriften, mit alleiniger Ausnahme der geschriebenen, als da sind: Alle Tageblätter, Zeitungen und Zeitschriften, Anzeige blätter, periodische Schriften, Kataloge oder Notizen über Bücher, Kunstwerke, Meubles und andere Güter, Preisverzeichnisse, Pro specte, Ankündigungen und Berichte, welche herausgegeben, zum Lesen aufgelegt, angeschlagen, umhergereicht vdcr verbreitet oder in irgend einer andern Weise in Umlauf gesetzt werden, welcher Art, Bestimmung, und welchen Inhalts auch sie immerhin seien, selbst in *) Holland hat schon seit 1821 das französische metrische System (mit holländischer Benennung) für Maße und Gewichte angenommen. Danach entspricht ein palm dem französische» palmo oder clseimstre. Des leich teren Verständnisses wegen werden wir uns fortan statt des holländischen Maßes der entsprechenden französischen Bezeichnung bedienen. Von den holländischen Cents gehen circa 6 aus den Silbergrosche», 1 Cent also — 2 preuß- Pf.
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