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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1869
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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dieser Frage seitens der Regierung mit den Sachverständigen des Buch- rc. Handels zu den besten Erwartungen. Wir stehen heute vor dem ersten Schritt, der auf einem der Preßgesetzgebung nahe verwandten Gebiete gcthan werden soll: es gilt zunächst ein neues Gesetz für den Norddeutschen Bund betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst rc. zu schaffen, und wir dürfen nach der Art, wie die Vorarbeiten dazu angegriffen sind, erwarten, daß der Reichstag diese Aufgabe.befriedigend lösen wird. Hoffentlich wird danach auch Preußen selbst in seiner eigenen Preßgesetzgebung rcorganisirend rasch Vorgehen. Schon ist ja neuer dings von den Abgeordneten Duncker und Eberly beim Adgeordne- tcuhause ein Antrag, die Aufhebung der Beschränkung der Preßfrei heit betreffend, eingcbracht und zur Berathung angenommen, der in seinen fünf Paragraphen einige Cardinalfragcn zur Sprache bringt. Bei der Debatte über ihn im Abgeordnctenhause werden unzweifelhaft noch andere Seiten der preußischen Gesetzgebung scharf beleuchtet werden. Das naheliegende Bedürfniß einer Acnderung z. B. macht sich in Bezug auf die Zeitungssteucr besonders gellend, welche jetzt noch wie ein Alp auf der gesammten preußischen Tagcs- prcsse lastet und jede freie Entwicklung, jeden großartigen Auf schwung derselben unmöglich macht. Allerdings beweist uns die Be merkung des Finanzminiftcrs von der Heydt im Abgeordnctenhause bei Gelegenheit seiner Generaldebatte über das Budget für 1869: er würde sich freuen, wenn er in die Lage känie, auf die Zeitungs- stempclsteuer zu verzichte», cs könne dies jedoch vor der Hand nicht geschehen; jedoch habe die Negierung die Absicht, sowohl auf die Zeitungsstempclstcucr, wie auf die an Stelle derselben vorgcschla- gcnc Jnseratensteucr zu verzichten, sobald die Finanzen es gestatte ten — cs beweist uns diese Bemerkung, wie gesagt, daß die Negie rung die Aufhebung dieser mißliebigen Steuer beschlossen hat, und daß die Ausführung nur noch eine Frage der Zeit ist, immerhin aber ist dieAngelcgcnheit wieder vertagt und cs bleibt inzwischen bei dem Status guo. Es kann deshalb gerade jetzt, wo so mancherlei Prcßfragen in nächster Zeit zurVerhandlung gelangen werden, wohl zeitgemäß sein, auch auf die Zeilungsstempclstcucr zurückzukvmmcn. Wir stehen jetzt so zu sagen inmitten der Ereignisse und haben alles scharf im Auge zu behalten, um es bei günstiger Gelegenheit wohlgerüftet zur Hand zu haben und sofort zu verwerthcn. Und so dürfte es denn die Leser dieses Blattes auch wohl iuteressircu, von einer tüchtigen Arbeit auf diesem Felde Kcnntniß zu erhalten, die Viele, welche sich für die Stempclstcuersrage iuteressircu, einen bedeutenden Schritt dem Vcr- ständniß näher bringen dürfte. Es findet sich nämlich in den Novem ber- und Decembcr-Nummcrn des holländischen Buchhändler-Organes: lUsrnvsbiaä voor äsn bosirkanäsl ein ausgezeichneter Artikel über die Zeitungssteucr, der inzwischen auch als selbständige Broschüre er schienen ist (Hat. Rosrautsn20Asl. ^.mstsräain, Quirles), und den wir mit vielem Interesse verfolgt haben. Holland befindet sich in einer ähnlich mißlichen Lage wie Preu ßen: auch dort lastet eine Stempelsteuer auf den Zeitungen, nur wirkt sie dort noch viel verderblicher als bei uns, da bei dem kleine ren, staatlichen und sprachlichen Wirkungskreise, den die holländische Tagespresse überhaupt nur haben kann, eine so tief einschneidende Beschränkung, wie die Stempelsteuer, die Journalistik jedweder Be deutung gänzlich beraubt hat. Dieser betrübenden Erkcnntniß gegenüber führt denn auch der erwähnte holländische Artikel eine scharfe Sprache, die wohl nicht überall sich auch auf unsere Verhältnisse anwenden läßt, aus der wir aber doch eine Nutzanwendung ziehen können, indem sie uns ein Bild des Zustandes auftollt, wohin die Zeitungsstcmpelsteuer unter Um ständen führen kann. Vieles dagegen trifft genau auch bei uns den Nagel auf den Kopf, und da der Verfasser nicht nur bei den Ver hältnissen seines Landes stehen bleibt, sondern die Presse von Eng land, Frankreich, Dculschland und andern Ländern mit einer Be sprechung unterwirft, so kann die Arbeit umsomehr Anspruch auf Beachtung auch bei uns erheben. Wir geben deshalb in Folgendem den wesentlichen Inhalt derselben wieder. Zunächst ergibt sich aus der Geschichte der Stempelsteuer, daß Holland, welches die erste politischeZeitung entstehen sah — die erste holländische Zeitung erschien nach Hatin in Antwerpen 1605 — auch zuerst den Gedanken faßte, die zahlreichen, vom damaligen Publicum so sehr begehrten Flugschriften für die pecuniären öffentlichen Mittel des Staates zu verwerthcn. Im Jahre 1674 — eine Periode der größestcn Steucrbclastung in Holland — wurde ein Erlaß der Oie gierung veröffentlicht ,,nas äs vslelcs in äs Tunäs van Hollanät enäs (und) 4Vsst-Vries>anät, sal rvsräsn Asbsvsn (soll erhoben werden) äsn imp,ost op ssniAs Asäruolrts soo Inlanätsclis als I1)-tlauä8ells Dapisrsn, Oslisvsn, t'^säert (seit) äsn äars 1674, enäs vsrvol^sns". Als erste Probe einer Besteuerung der Zeitungen ist dieser Er laß nicht nur historisch interessant, sondern er hat auch vom social ökonomischen Standpunkte ans Werth. In Artikel I. wird bestimmt, daß nach dem Erscheinen dieses Erlasses von jedem „courant (Zei tung) Olasstts, Dost ok kDsuv-t^äinAS, nist vsrboäs blasnrvs (blaue) öuselexlesns, snäo äisrAsI^sts, in Hollanät Asäruolrt, llst 2)- in äs l^säerlanätsclis otts (oder) lä^tstssmsciis Tals (Sprache) mssr (nur) osn llalkVol (Bogen) aen bs^äs 2^-äsu op äs oräinaris rv^-ss voi, otts ooT ininäsr Asärnokt 2^näs, ot Aro- tsr 2^näs, inssr nas aävsnant, als insäs (wie auch) van alle Ktasts Resolution sal rvoräsn bstaslt visrpsnningsn äoor äsn lOiuclrsr äis äs sslve n)-tlsvsrst, snäs van äis van bu^ton (außerhalb), omms ts vsntsn okts voor Aslät o? Asläsvasräs u)-t ls Asvsn, souäsn innAsn n-oräsn inAsbra^t, aebt penninASn äooräsnInbrsnAsrnfto Vsrvszäsr (Verkäufer); opposns(Strafe) van Iivnäsrt Auläsos z-äsr (jeder) oourants u. s. ev." Weiter heißt cs, daß in keinem Falle die Strafe höher als 1000 fl. auf ein mal sein soll. Artikel H. bestimmt, daß Buchhändler und „äsbitsurs van dlovsllss", die in andern Ländern wohnen, diese Steuer entrichten müssen, wenn sic ,,um sie zu feilschen", oder für Geld oder Gcldes- werth auszugeben, Zeitschriften oder Flugschriften nach Holland und Westfriesland entführen. Privatleute dagegen sind, wie aus dem selben Artikel hervorgeht, von dieser Steuer befreit, wenn ihre Sendungen nie mehr als zwei Zeitungen von „g^säsr soorts" ent halten. Hier haben wir also den Anfang der Zeitungs-Besteuerung. Natürlich war sic derzeit noch mangelhaft in der Auffassuung, wahr scheinlich auch in der Ausführung, aber die Idee war doch angeregt, wie man den menschlichen Gedanken mit Vorthcil für den Staat und augenscheinlich ohne Nachthcil für die industrielle Freiheit knebeln könne. Sobald nur die Aufmerksamkeit erst einmal auf die Besteue rung der Erzeugnisse des menschlichen Geistes hingelcnkt war, so blieb die mehr oder weniger praktische Anwendung der Idee nur eine Frage der Zeit. Welcher Art die Wirkung dieses ursprünglichen Ge setzes war, darüber fehlt uns jeder Anhalt. Es ist indessen wohl an zunehmen, daß dadurch das Einkommen der „Tanäs Hollanät snäs Vrisslanät" eher vermehrt als vermindert sei, denn schon im Jahre 1691 ward diese Steuer erheblich vermehrt. Es geschah derzeit „rvsAsns äs rvars lasten, äis dz- äsn jsAsnvvooräiAsn oorloAÜ (Krieg) AsäraAsn inostsn vsräsn" — so heißt es in den „vasi-scliouwinAs" (Warnungen) — und um „äss Asmssns I-aväs Rinantisn 200 vssl moAsI)-cir ts st^vsn (stützen)", daß man sich entschloß zum,,Introäuesrsn van sensu.
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