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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1932
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- 1932-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1932
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X- 32, 8. Februar 1932. Mitteilungen «des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. hat nach 8 36 des BG. in Verbindung mit § 17 der Konkurs- ordnun-g darüber zu entscheiden', ab er den einzelnen Verlaigsvertrag erfüllen oder ob er die Erfüllung ablehnen will. Wählt der Kon kursverwalter di« Ablehnung der Erfüllung, so erlischt das Ver lagsrecht des in Konkurs befindlichen Verlegers, und er ist Infolge dessen auch nicht mehr zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes berechtigt. Ob und gegebenenfalls für welche Werke der Konkursverwalter den einzelnen Berfa-ssern gegenüber erklärt hat, -aß er die weitere Erfüllung des Vertrages aiblehn-t, geht aus der Anfrage nicht hervor. In allen Fällen, in denen diese Erfüllungs- ablehnung ausgesprochen worden ist, konnte der Konkursverwalter zufolge des dadurch eingetretenen Erlöschens des Verlagsrechtes des in Konkurs befindlichen Verlegers auch dem anfragenden Verlag kein Verlagsrecht übertragen. Zur gewerbsmäßigen Verbreitung der von diesen Werken etwa noch vorhandenen Bestände ist zufolge des Erlöschens des Verlagsrechtes weder der Konkursverwalter noch der anfragende Verlag, der die Bestände vom Konkursverwalter er worben hat, berechtigt. Jeder gewerbsmäßige Verkauf dieser Be stände würbe eine Verletzung des Urheberrechts des Verfassers dar stellend Dem anfragenden Verlag bleibt also hinsichtlich dieser Werke nur die Möglichkeit der Makulierung, falls er sich nicht mit den einzelnen Verfassern über eine Übertragung des Verlagsrechtes an ihn einigt. Soweit dagegen der Konkursverwalter den einzelnen Ver fassern gegenüber die Erfüllung des bestehenden Berlagsvertrages verlangt hat, ist er berechtigt, nicht nur die vorhandenen Bestände, sondern auch die Verlagsrecht? auf deu anfragenden Verlag zn über tragen, soweit nicht ausdrückliche Bestimmungen in dem einzelnen Verlagsvertrag einer Übertragung d er Rechte entgegen stehen. Grundsätzlich ist die Zustimmung der Verfasser zu dieser Über tragung nicht erforderlich, da es sich ja nicht um die Übertragung der Berlagsrechte an einem einzelnen Werk, sondern um die Über tragung der gesamten Verlagsrechte des im Konkurs befindlichen Verlegers auf einen anderen Verleger handelt. Nun bestimmt § 36 Abs. II des VG., daß der Erwerber, dem vom' Konkursverwalter die Rechte des Verlegers übertragen werden, an Stelle der Konkursmasse in die sich aus dem Bertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen Eintritt. Der anfragende Verlag hat alsv durch die an ihn übertragenen Verlagsrechte auch die Verpflichtungen aus den Berlagsverträgen zu erfüllen. Dies bezieht sich nicht nur auf etwaige Honorarverpflich tungen, sondern auch aus die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Eine Ermäßigung des Ladenpreises darf der anfragende Verlag nach § 21 des BG. nur insoweit vornehmen, als dadurch nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. Seine Stellung ist die gleiche, als wenn er von Anfang an den bestehenden Verlagsvertrag mit dem Verfasser abgeschlossen- hätte. Ein Recht auf Benutzung der Firma des In Konkurs geratenen Berlages hat der anfragende Verlag durch den Erwerb der Bestände und der Verlagsrechte nicht erworben. Hierzu würde es eines be sonderen Vertrages bedürfen. Leipzig, den 24. August 1931. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Rechte des Käufers eines Verlagsgeschäftes bei teilweiser Un möglichkeit der Erfüllung des Vertrages. Die Erben eines Verlegers ^ haben an einen Verleger 6 die von ihnen betriebene Verlagsbuchhandlung verkauft. Uber den Be stand der vorhandenen Exemplare haben sie sich von den verschiede nen Buchdruckereien und Buchbindereien Aufstellungen geben lassen. Hinsichtlich eines Werkes hat eine Buchbinderei angegeben, daß bei ihr noch 600 Stück roh vorhanden seien. Diese Zahl ist in dem Kaufvertrag zugrunde gelegt worden. Nachdem der Verlag 8, der Käufer, bereits einen Teil der Nohbestände dieses Werkes bei der betreffenden Buchbinderei hat aufbinden lassen, hat er nunmehr Auftrag zum Binden der Nestbestände gegeben. Darauf erklärt die Buchbinderei, daß bei dem Restbestand von ca. 300 Stück je 2 Bogen fehlen und gibt dazu die Erklärung ab, daß ihr seinerzeit diese fehlenden je 2 Bogen für 300 Exemplare nicht mit angeliefert wor ben seien, wie der Lieferschein ausweise, daß aber versehentlich dieser Sachverhalt nicht im Lagerbuch vermerkt worden sei, sodaß dieser Umstand bei der Aufgabe der vorhandenen Bestände an den Verlag übersehen worden sei. Eine Neuherstellung der fehlen den Bogen in der Ausführung der übrigen Bogen ist unmöglich, sodaß tatsächlich 300 Stück des betreffenden Werkes unverkäuflich sind. 2 Frage: Welche Rechte stehen dem Käufer (Verlag 8) zu? Die an den Verlag 8 vom Verlag ^ verkauften Bestände des fraglichen Werkes sind ein Teil des Kaufgegenstandes. Der Verlag ^ als Verkäufer haftet mithin dem Verlag 8 nach § 459 BGB. da für, daß die Bestände zur Zeit der Übergabe nicht mit Fehlern behaftet sink», die den Wert oder den Kaufpreis aufheben oder mindern. Es unterliegt keinem Zweifel, daß auf Grund dieser Vorschrift der Verlag ^ dem Verlag 6 für die Vollständigkeit der von ihm als vorhanden angegebenen Anzahl der Rohexemplare des frag lichen Werkes haftet. Wegen des vorhandenen Mangels, der in der Unvollständigkeit von 300 Rohexemplaren des mitverkauften Wer kes liegt, kann der Verlag 8 als Käufer nach § 462 BGB. Wand lung oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Da in der Anfrage irgendwelche Daten darüber, wann der Verkauf getätigt wurde und wann sich der Mangel herausgestellt hat, nicht enthalten find, läßt sich nicht beurteilen, ob dieses Wand- lungs- und Minderungsrecht etwa verjährt ist und ob insbesondere einL rechtzeitige Mängelrüge seitens des Verlages 8 erfolgt ist, die erforderlich gewesen wäre, da es sich um einen Vertrag zwischen Kaufleuten handelt. Selbst wenn man unterstellt, daß der Verlag 8 sich unverzüglich durch Stichproben von dem Vorhandensein der ihm verkauften Bestände überzeugt hat und weiter davon ausgeht, daß das Fehlen der zwei Bogen für 300 Exemplare ein verborgener Mangel ist, der erst bet der Verarbeitung der Druckbogen bemerkt werden konnte, würden die Ansprüche auf Wandlung oder auf Minderung verjährt sein, wenn seit der Übergabe der Bestände, die wahrscheinlich du^ch Abtretung der Herausgabcansprüche an die ver schiedenen Buchbindereien und Buchdruckereien erfolgt ist, mehr als sechs Monate verstrichen sind. Für diesen Fall wird die Frage praktisch, ob der Verlag 8 die Buchbinderei dafür haftbar machen kann, daß sie gegenüber dem Verlag ^ auf dessen Anfrage die Bestände des fraglichen Werkes mit 600 Exemplaren angegeben hat, ohne dabei zu erwähnen, daß für 300 Stück je zwei Bogen fehlen. Ein unmittelbarer Anspruch des Verlages 8 gegen die Buchbinderei, mit der er zur Zeit der Abgabe der Erklärung der Buchbinderei in keinem Vertragsverhält nis bezüglich dieses Werkes stand, kommt nicht in Frage. Der Verlag 8 kann keinesfalls unmittelbare Rechte gegen die Buchbinde rei aus einer Erklärung, die diese dem Verlag ^ gegenüber abge geben hat, herleiten. Durch die Erklärung der Buchbinderei gegen über dem Verlag ^ ist der Verlag 8 seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Prüfung der übernommenen Bestände unö rechtzeitigen Erhebung etwaiger Mängelrügen nicht enthoben worden. Wenn der Verlag 6 auf Grund der ihm etwa bekanntgewordenen Erklärung der Buchbinderei eine rechtzeitige Prüfung der übernommenen Be stände unterließ, kann er für diese Unterlassung die Buchbinderei nicht verantwortlich machen. Auf dem Umwege der Abtretung etwaiger Ansprüche des Ver lages ^ gegen die Buchbinderei kann der Verlag 6 nur dann zu einem Ziele kommen, wenn dem Verlag ^ durch die Erklärung der Buchbinderei tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden könnte beispielsweise darin bestehen, daß der Verlag 6 zur Zeit der Abgabe der Erklärung der Buchbinderei die Möglichkeit gehabt hätte, die fehlenden zwei Bogen für 300 Exemplare noch vom stehen den Satz Nachdrucken zu lassen, während in der Zwischenzeit diese Möglichkeit durch Ablegen des Satzes ausgeschlossen ist. Für die Unterlassung des rechtzeitigen Nachdrucks der fehlenden Bogen wäre alsdann die Erklärung der Buchbinderei kausal gewesen, und die Buchbinderei hätte alsdann den hierdurch entstehenden Schaden dem Verlag ^ zu ersetzen. Für eine derartige Annahme fehlt aber jeder Anhaltspunkt in der vorliegenden Anfrage. Daß ein anderer Schaden dem Verlage ^ durch die Erklärung der Buchbinderei entstanden wäre, ist nicht zu ersehen. Nach dem im Besitz der Buchbinderei befindlichen Lieferschein sind tatsächlich 300 Exemplare nicht komplett an die Buchbinderei zur Ablieferung gekommen. An diesem Tatbestand wird auch durch die spätere Er klärung der Buchbinderei nichts geändert. Würde die Buchbinderei die vorhandenen Bestände richtig, d. h. also unter Angabe des Umstandes, daß für 300 Exemplare je zwei Bogen fehlen, gemacht haben, so würde der dadurch bedingte Min derwert sich im Kaufpreis, der für das Verlagsgeschäft erzielt wor den ist, a lsgewirkt haben. Selbst wenn also der Minderungsan spruch vom Verlag 6 gegenüber dem Verlag ^ jetzt noch mit Er folg geltend gemacht werden kann, würde dem Verlag -V durch die irrtümliche Erklärung der Buchbinderei ein Schaden nicht ent standen sein.
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