Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1932
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19320208
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193202089
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19320208
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
- Monat1932-02
- Tag1932-02-08
- Monat1932-02
- Jahr1932
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MttlÄtM-mDnMMl VüäüulM Nr. 32. Leipzig, Montag den 8. Februar 1932. 99. Jahrgang. Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Verlegerverems Nr. I (Nr. VII 19S1 s. Zeitschriften und Notverordnung. Bon vr. Eduard Urban, Berlin. Die vom Reichsverband Deutscher Zeitschriftcn-Verleger als dem Fachverband des Börsenvercins.durch seinen Antrag in Sachen Preissenkung der Zeitschriften hervorgerufenc Ent schließung des Reichswirtschaftsministeriums gibt mir Veranlas sung, aus grundsätzlichen Erwägungen meine schwersten Boden- len gegen einen solchen Vorgang auszusprechen. Er bedeutet den Beginn von freiwillig herbeigesührten behördlichen Eingriffen in das Recht und die Pflicht des Verlegers, die Preise seiner Zeit schriften nach kaufmännischen Unterlagen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten zu bestimmen bzw. Inhalt, Umfang und Ausstattung seiner Zeitschriften nach diesen Gesichtspunkten zu gestalten. Die Entschließung des Reichswirtschaftsministe- riums konnte naturgemäß nur roh und rein schematisch Gliede rung »Po Gruppierung der Zeitschriften nach ganz allgemeinen Gesichtspunkten vornehmen, mußte aber Ae tausendfältigen Verschiedenheiten innerhalb der großen Gruppen bis zur ein zelnen Zeitschrift völlig unberücksichtigt lassen. Uber Wert und Zweckmäßigkeit der letzten Notverordnung überhaupt will ich mich hier nicht verbreiten. Mir will nur scheinen, als ob das Pferd beim Schwanz aufgezäumt worden sei. Man kann nicht Preise senken, ehe man weiß, bis zu wel chem Grade das aus Grund gesunkener Herstellungskosten ge schehen kann. Werden dagegen die Herstellungskosten zuerst ge senkt, dann folgen ihnen die Preise vollkommen zwangsläufig und oft in verstärktem Verhältnis. Fast bei jedem Druckwerk wirken sich die Kostenanteile von Druck, Papier, Bildwerk und Honoraren verschieden aus, sodaß unter sonst gleichen Bedin gungen in manchen Fällen ohne weiteres eine Preisherabsetzung um 10 «nd mehr Prozent möglich ist, in andern schon 5 Prozent für den Verleger einen untragbaren Verlust bedeuten. Wer ist in solchen Dingen sachverständig, der Buchhändler öder das Reichswirtschaftsministerium? Früher pflegten die Behörden in schwierigen Fragen Sachverständige aus dem betreffenden Berus zu hören. Heute scheint es umgekehrt zu sein. Bbl. 1SZ1, Nr. MO)'. Darüber, ob die Erzeugnisse des Buchhandels unter die Notverordnung fallen, sich heute den Kops zu zerbrechen, er scheint zwecklos und ist durch die Tatsache freiwilliger Unter werfung auf Ar ganzen Linie Überholt. Bejaht muß ihre An wendung werdsn für das Lehr- und Schulbuch in weitestem Sinne als Gegenstand des täglichen Bedarfs. Merkwürdiger weise aber find gerade Werke unterhaltenden und belehrenden Inhaltes in großem Umfang und vielfach um weit mehr als 10 Prozent im Preise gesenkt wovden, als bestes Zeichen dafür, daß gerade sie sich ihrer Eigenart wegen am schnellsten außer den verbilligten Herstellungskosten auch den allgemeinen wirt schaftlichen Verhältnissen (erhöhtes Angebot, verminderte Nach frage) anzugleichen versuchen. Wenn nran nun Lehr- und Schulbücher in erster Linie als preissenkungspflichtig und -notwendig bezeichnen kann, so ist bei ihnen auch ohne weiteres die Vergleichsmöglichkeit zwischen alter und neuer Auslage, etwaigen Veränderungen und Verbes serungen gegeben. Ganz anders liegt dies bei Zeitschriften. Jedes Heft, jede Zusammenfassung von Heften «und Bänden, viertel, halbe öder ganze Jahrgänge unterscheiden sich grund sätzlich und in jeder Hinsicht von ihren Vorgängern. Für welche Zeitschrift ändern sich nicht von Band zu Band, von Jahrgang zu Jahrgang die WerechnungsgruNdlagen mit unter von Grund aus! Unter solchen Verhältnissen von gebun denen Preisen wie beim Buch sprechen zu wollen, ist mir nicht verständlich. Aber nehmen wir den Fall an, eine Zeitschrist kann aus rein rechnerischen Grüikden ihren Preis nicht senken, >vas nur ihr Verleger, aber keine Behörde entscheiden kann, dann kann ihm die Aufhebung der Preisbindung der zweiten Hand gleichgültig fein, denn bekanntlich erlaubt der Zeilschriften- rabatt dem Sortimenter kein Abgehen von, Preis. Im wissen schaftlichen Buchhandel ist der Zeitschriftenvertrieb sogar ein notwendiges Zuschußgeschäft für das Sortiment. Hüten wir uns also davor, uns erneut und freiwillig in eine Zwangswirtschaft zu begeben, die unabsehbare Folgen für unseren Beruf haben kann; ein Preiskommissar für den Buchhandel könnte wohl Preise diktieren, würde sich aber hüten, für entstehende Verluste die Verantwortung zu übernehmen. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verlegervereins. Umfang der Rechte des Erwerbers von Verlagsbeständen und Ver lagsrechten aus einer Konkursmasse. Der anfvagenöe Verlag hat van dem Konkursverwalter über das Vermögen einer anderen Verlagsfirma den gesamten Derlags- bestand mit den Verlagsrechten, soweit solche existieren, u:cd die sämtlichen vorhandenen fertigen und unfertigen Bücher des in Kon kurs befindlichen Verlages erworben. Ausgenommen sino nur drei Werke. Bezüglich der Verlagsrechte ist ausdrücklich vereinbart wor den, daß nur die bestehenden Berlagsrechte übertragen werden, im übrigen aber keine Verpflichtung von dem Konkursverwalter über nommen wird, fehlende Verlagsrecht« zu beschaffen. Frage: Welche Rechte hat der an fragende Verlag durch den mit dem Konkursverwalter abgeschlossenen Vertrag erlangt? Es ist grundsätzlich davon auszugehen, datz durch die Eröff nung des Konikursverfahrens über das Vermögen eines Verlegers die zwischen diesem und seinen- Autoren bestehenden Verlagsverträge nicht berührt werden'. Insbesondere kann der einzelne Verfasser, soweit zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Ver vielfältigung bereits begonnen war, mangels abweichender Bestim mungen im Verlaysvertrag nicht von dem Vertrag zurücktreten. Die Entscheidung darüber, ob der Verlagsvertrag weiter erfüllt werdsn soll, obliegt vielmehr nach § 36 VE. dem Konkursverwalter. Dieser 1
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder