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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1932
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- 1932-02-08
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- 08.02.1932
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32, 8. Februar 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Börsenblatt f. ö.Dtschn. Buchhandel. richtungen, z. B. der Bereitstellung von Lagerräumen und deren Sicherung nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Bewcispflichtig fUr die Beobachtung dieser Sorgfalt ist die Buch binderei. Die weitere Bestimmung, daß alle Vorräte für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers lagern, ist nur dahin zu verstehen, daß, wenn das Gut durch Zufall, insbesondere durch höhere Gewalt zu grunde geht oder beschädigt wird, die Buchbinderei für diesen Scha den nicht aufzukommen hat. Nicht unter den Begriff der höheren Gewalt würde das ver sehentliche Makulieren der Vorräte durch die Leute der Buchbinderei fallen. Ist ein solcher Fall gegeben, so könnte sich die Buchbinderei, soweit ein Versehen ihrer Angestellten vorliegt, wiederum nur auf § 831 BGB. zu ihrer Entschuldigung berufen. Daß die Lieferungsbedingungen Gegenstand des Vertrages ge worden sind, halte ich für erwiesen, nachdem der Verlag selbst zu gibt, im Laufe der langen Geschäftsverbindung diese Bedingungen mitgeteilt erhalten und ohne Widerspruch die Geschäftsverbindung fortgesetzt zu haben. Ansprüche auf Lagergeld für die Einlagerung der Vorräte, wie sie in den Bedingungen vorgesehen werden, können von der Buch binderei dann nicht erhoben werden, wenn nachgewiesen wird, daß während der Dauer der Geschäftsverbindung niemals ein solcher Anspruch von der Buchbinderei gestellt worden ist, denn diesfalls ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Buchbinderei wenigstens für die Vergangenheit mit Rücksicht auf die bestehende Geschäftsverbindung, die ihr dauernd Bindeaufträge brachte, auf solche Ansprüche ver zichtet hat. Die Rechtslage ändert sich nicht wesentlich dann, wenn das Einlagern der Vorräte bzw. deren Aufbewahrung als ein Neben- geschäst angesehen wird, das keine selbständige Bedeutung hat, wäh rend der über das spätere Einbinden abgeschlossene Werkvertrag das Hauptgeschäft darstellt, denn auch in diesem Falle haben die Liefe rungsbedingungen zwischen den Parteien Geltung. Der Umstand, daß der Verlag die Lageraufstellung vom 24: 1. 1930 unbeanstandet gelassen hat, ist ohne entscheidende Bedeutung. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Frage, ob die Buchbin derei schadenersatzpflichtig ist, im wesentlichen Beweisfrage ist, wo bei allerdings die Beweislast für die Entschuldung der Buchbinderei diese trifft. Der Ausgang eines Prozesses läßt sich also nicht mit Bestimmtheit Voraussagen. Leipzig, den 18. Mai 1931. vr. Hillig, Justizrat. Schuß von Zeitschriftentiteln. Der anfragende Verlag hat vor einiger Zeit eine bisher in einem anderen Verlag erschienene Monatszeitschrift erworben und diese mit einer bisher bereits von ihm herausgegebenen Zeitschrift in der Weise vereinigt, daß die vereinigte Zeitschrift an erster Stelle den Titel der neu erworbenen Zeitschrift und an zweiter Stelle den alten Titel trägt. Nunmehr erwirbt der anfragende Verlag eine dritte Zeitschrift, die in der bereits dem Verlag ge hörigen vereinigten Zeitschrift aufgehen soll. Der Titel dieser dritten Zeitschrift soll jedoch nicht erscheinen und auch sonst in der Zeitschrift nicht Erwähnung finden. Der Verlag beabsichtigt ferner, den Titel seiner Zeitschrift in Zukunft so zu gestalten, daß der jetzt an erster Stelle stehende Teil gewissermaßen den Haupttitel, der auch durch den Druck hervorge hoben werden soll, bilden soll, während der zweite Teil des Titels, also der Titel der alten Zeitschrift des Verlags, in kleineren Buch staben gewissermaßen als Untertitel fortbestehen soll. Fragen: 1. Besteht die Gefahr, daß der Verlag durch diese Um änderung der äußeren Form des Titels, durch seine Zer legung in einen Haupt- und einen Untertitel, den Titelschutz für den Untertitel verliert? 2. Verliert der Verlag den Titelschutz durch die Nicht verwendung des Titels der dritten Zeitschrift? 3. Können Titel von Zeitschriften durch Eintragung in das Warenzeichenregister geschützt werben? Zu 1.) Der sich aus UWG. § 16 ergebende Schutz der besonde ren Bezeichnung einer Druckschrift erstreckt sich auf die Gesamtheit dieser Bezeichnung. Nicht nur der Haupttitel einer Zeitschrift oder einer Zeitung wird geschützt, vielmehr genießt regelmäßig auch der sogen. Untertitel den gleichen Schutz. Dies gilt besonders dann, wenn wie im vorliegenden Falle der Untertitel bereits in früherer Zeit eine selbständige Bedeutung durch die Verwendung als Haupt titel einer selbständigen Zeitschrift gefunden hat. Für den Schutz dieses Untertitels ist es also gleichgültig, ob in Abweichung des bisherigen Gebrauchs die für seine Wiedergabe verwendeten Druck zeichen gegenüber dem Haupttitel kleinere sind und den Untertitel dadurch für den Leser zurücktreten lassen. Zu 2.) Der Titelschutz hängt von dem Gebrauch des Titels durch den Berechtigten ab. So spricht 8 16 UWG. von der besonde ren Bezeichnung einer Druckschrift, deren sich ein anderer befugtcr- weise bedient. Hört der Gebrauch auf, so endigt auch der Titel schutz. Die Berufung darauf, daß die mit dem Titel früher bezeichnet Zeitschrift noch als Bestandteil einer neuen Zeitschrift existiert, hat keine rechtliche Bedeutung. Zu 3.) Die Frage, ob die besondere Bezeichnung einer Druck schrift, besonders Zeitschriftentitel, als Warenzeichen eingetragen werden kann und durch die Eintragung warenzeichenmäßigen Schutz erlangt, ist von jeher streitig gewesen. Das Patentamt hat bis zum Jahre 1922 die Eintragung unbedenklich vorgenommen, seit dieser Zeit aber sich der entgegengesetzten Ansicht des Reichsgerichts in mehreren ausführlich begründeten Entscheidungen, so vom 16. 6. 1922 Blatt 1922 Seite 131 ff. sowie vom 21. Dez. 1925, Jur. Wo chenschrift 1926 Seite 634, angeschlossen. In den darauf folgenden Jahren ist im Schrifttum (so Elster: »Uber die Eintragung von Buch- und Zeitschriftentiteln als Waren zeichen«, Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht Jahrg. 1929 Seite 979 ff., und Duchesne in derselben Zeitschrift Jahrg. 1930 Seite 912 ff. u. a.) die Ansicht vertreten worden, daß gegen die Eintra gungsfähigkeit, insbesondere von Zeitschriftentiteln keine Bedenken bestehen können. Die Beschwerdeabteilung des Patentamts ist dieser Ansicht ge folgt. Man hat zunächst in der Entscheidung vom 15. Dezember 1930 keine Bedenken getragen, Zeitungs- und Zeitschriftentitcl, die in folge besonderer figürlicher Ausgestaltung imstande sind, auf einen bestimmten Verlag hinzuweisen, für diesen als Warenzeichen ein zutragen. (Blatt 1931 Seite 12 und ferner vom 10. Dezember 1929 Blatt 1930 Seite 28 ff.) In weiterem Ausbau dieser Ansicht hat dann die Beschwerdeabteilung in der Entscheidung vom 14. Februar 1931 sich von der Voraussetzung, daß der einzutragende Titel durch figürliche Ausgestaltung eigenartig wirken müsse, losgelöst und die Eintragung des Zeitungstitels »Vossische Zeitung« angeordnet. Allerdings hält das Patentamt grundsätzlich daran fest, daß Zeitungs- und Zeitschriftentitel nicht als Warenzeichen für den Verleger eingetragen werden können. Doch sollen keine Bedenken bestehen, Ausnahmen von dieser Regel dann zuzulassen, wenn der Verlag der Herr und Leiter des Zeitungs- oder Zeitschriftenunter nehmens, der Herausgeber oder Redakteur aber lediglich sein An gestellter ist, oder wenn sich das angemeldete Zeichen als Indivi dualzeichen des Verlags durchgesetzt hat. Es muß also im einzelnen Falle der Tatbestand genau geprüft werden. Wie sich freilich das Reichsgericht zu dieser Frage stellen wird, ist ganz unsicher. Im vorliegenden Falle bestehen noch insofern Be denken gegen die Eintragung des Titels der dritten Zeitschrift, weil zugestandenermaßen der Verlag gar nicht beabsichtigt, den Titel für die vereinigte Zeitschrift mitzufllhren. Zwar besteht nicht für ein eingetragenes Zeichen Gebrauchszwang, aber die Rechtsprechung hat sich doch mehr und mehr dahin entwickelt, daß der Nichtgebrauch eines eingetragenen Warenzeichens gegenüber dem durch Gebrauch erworbenen Besitzstand eines nicht eingetragenen Gebrauchers zu- rücktreten muß. Ich erinnere an den bekannten Fall »Uhu«. Wenn es also möglich ist, den dritten Titel etwa wie den zwei ten Titel als Nebentitel unter dem Haupttitel anzubringen, so würde dadurch eine erhebliche Verstärkung des Schutzes dieses Ne bentitels erzielt werden. Ein bloßer Hinweis darauf, daß die neue Zeitschrift die dritte Zeitschrift mit ausgenommen hat, wobei der Titel der dritten Zeitschrift genannt werden könnte, genügt nach meinem Dafürhalten nicht. Leipzig, den 21. Juli 1931. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hubemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins. Leipzig. Platostr. 8. 4
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