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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1932
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- 1932-02-08
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- 08.02.1932
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32, 8. Februar 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Zusammenfafsend ist also zu sagen, daß der Verlag 6 auf die gegen den Verlag ^ zustehenden Ansprüche auf Wandlung oder Minderung angewiesen ist, wobei an Hand der Daten zu prüfen sein wird, ob etwa eine Verjährung dieser Ansprüche eingetreten ist. Leipzig, am 7. September 1931. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Fälligkeit von Honoraransprüchen bei Veräußerung der VerlagS- bcstände im ganzen an einen anderen Verleger. Laut Vertrag vom 16. Januar 1929 hat der Verlag X die Ver lagsrechts der einzelnen Werke einer Bücherreihe von dem ur sprünglichen Besitzer dieser Rechte mit Beständen erworben und sich verpflichtet, dem Herausgeber dieser Bücherreihe 5?L vom Brutto verkaufspreis aller verkauften Stücke bei vierteljährlicher Verrech nung und dem ursprünglichen Inhaber der Verlagsrechte 5?L von dem lOOOstcn verkauften Exemplar eines jeden verkauften Bandes der Sammlung ab, und von dem IbOlsten und folgenden verkauften Exemplaren ab 10A vom Bruttoverkaufspreis zu zahlen. Der Verlag X hat im Januar 1931 einem seiner Gläubiger zur Deckung einer Schuld sämtliche Vorräte der eingangs bezeichneten Verlagswerke überlassen, ohne den Gläubiger über das Bestehen der Verträge mit dem Herausgeber und dem früheren Besitzer der Verlagsrechte in Kenntnis zu setzen. Der Gläubiger des Verlags X, welcher die Bestände auf seine Forderung erhalten hat, ver breitet die Bestände zu den bisherigen Ordinärpreisen. Eine Ver ramschung hat nicht stattgefunden. Frage: Haben der Herausgeber und- der frühere Besitzer der Verlagsrechte auf Grund der geschlossenen Verträge das Recht, die ihnen in diesen Verträgen für den Fall des Ver kaufs von Stücken der Verlagswerke zugesicherten Honorare vom Verlag X zu verlangen? Die über den Tatbestand gemachten Mitteilungen lassen nicht erkennen, ob im Januar 1931 der Verlag X an seinen Gläubiger nur die Vorräte überlassen hat, oder mit den Vorräten auch die Verlagsrechte. Sind nur die Stücke veräußert worden, so liegt damit ein re gelmäßiger Veräußerungsakt vor, der die Honoraransprüche von Herausgeber und früherem Besitzer der Verlagsrechts fällig macht. Das Verlagsrecht des Verlags X ist durch Vergriffensein der Auf lage, soweit es sich nicht auf mehrere Auflagen erstreckt, erloschen. X kann seine Veräußerungstätigkeit nicht durch den Erwerber aus üben. Was dieser tut, tut er als rechtmäßiger Erwerber der Stücke im eigenen Namen. Ansprüche gegen den Erwerber der Bestände stehen auch den Berechtigten — Herausgeber und früherem Besitzer der Verlagsrechte — nicht zu, da dieser eben nur die Bestände, also bewegliche Sachen, gutgläubig gekauft hat. Dagegen muß X die Honorare zahlen. Hat dagegen X die Verlagsrechte und die Bestände dem neuen Erwerber übertragen, so geht im Nahmen von VG. § 28 das Verlagsrecht auf den Erwerber über. Der Erwerber ist be rechtigt, die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Ver breitung zu bewirken. Allein die Verpflichtung zur Verviel fältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung bleibt beim Verlag X. Der Erwerber hat nur das Recht hierzu. Daraus ergibt sich, daß die mit der Übertragung der Verlags rechte bewirkte Veräußerung der Bestände nicht als eine Ver äußerung anzusehen ist, die ohne weiteres die Honoraransprüche des Herausgebers bzw. des früheren Besitzers der Verlagsrechte fällig werden läßt. Die Honoraransprüche werden erst dann fällig, wenn die vorausgesetzte Zahl von Exemplaren in ordnungsgemäßem Verkauf der Bestände durch den Erwerber erreicht ist, denn der Erwerber ist in die Rechtsposition des ursprünglichen Verlegers eingetreten. Allerdings haftet er nur dann für die Honoraransprüche neben dem bisherigen Verleger als Gesamtschuldner, wenn er diesem gegenüber die Verpflichtung übernommen hat, das Werk zu verviel fältigen und zu verbreiten. Fehlt es an dieser Verpflichtung, so bleibt nach wie vor der Verlag X für die Honoraransprüche allein verantwortlich. Leipzig, den 7. Dezember 1931. vr. Hillig, Justizrat. Haftung des Buchbinders für bei ihm vom Verleger eingelagerte Rohbogcn. Der Verlag hat durch die Druckerei Anfang September 1929 1060 Nohdruckbogen eines Werkes mit 150 Zuschußstücken an die Buchbinderei abliefern lassen. Die Buchbinderei hat hiervon auf tragsgemäß 500 Stück broschiert an den Verlag abgeliefert, 500 Stück sind bei der Buchbinderei in rohem Zustand auf Lager geblieben. Tie Buchbinderei hat am 24. Januar 1930 dem Verlag eine Auf stellung über die bei ihr lagernden Bestände des Verlages gegeben. In dieser Aufstellung sind die 500 Nohbogen nicht enthalten. Der Verlag hat nicht reklamiert. Anfang 1931 hat der Verlag annehmbarerweise die seit län gerer Zeit bestehende Geschäftsverbindung mit der Buchbinderei gelöst und diese beauftragt, u. a. die 500 Rohbogen an eine andere Buchbinderei zu liefern. Die Buchbinderei teilt dem Verlag mit, daß sich diese Bogen nicht mehr auf ihrem Lager vorgefunden haben. Der Geschäftsverbindung der Parteien haben unstreitig die Lieferungsbedirtgungen des Verbandes deutscher Buchbindereibesitzer insofern zu Grunde gelegen, als der Verlag bekennt, die den ver schiedenen Briefen der Buchbinderei früher aufgedruckten Liefe- rungs- und Zahlungsbedingungen einfach hingenommen zu haben. Die Buchbinderei beruft sich auf Abs. 10 der Lieferungsbedingun gen. Diese Bestimmung besagt: »Alle Vorräte lagern für Rechnung und Gefahr des Auftrag gebers.« An anderer Stelle wird gesagt, daß die Haftung für Verschulden des Lagerpersonals der Buchbinderei sich näch BGB. 8 831 richte. Die Buchbinderei kann über die näheren Umstände, unter denen der Verlust der 500 Bogen eingetreten ist, keinerlei bestimmte An gaben machen, sondern spricht nur Vermutungen hierüber aus. Frage: Ist der Verlag berechtigt, die Buchbinderei für den Ver lust verantwortlich zu machen? Nähere Angaben über die besonderen Umstände, unter denen sich der Geschäftsverkehr der Beteiligten abgespielt hat, liegen nicht vor; insbesondere wird nicht gesagt, ob bei Einlieferung der Noh druckbogen .der Verlag einen wenn auch nur bedingten Bindeauf trag gegeben hat, etwa in der Weise, daß zunächst 500 Stück des Werkes broschiert werden sollten und der Nest erst dann, wenn der Verlag hierzu Anweisung gibt. Die Vermutung spricht jedoch da für, daß ein solcher Auftrag auf Binden der ganzen Auflage nicht vorlag, sondern nur auf 500 Bogen, und der Nest zunächst von der Buchbinderei auf Lager genommen wurde, in der Erwartung, daß später einmal auch der Bindeaustrag für den Nest vom Ver lag gegeben werde. (Ich verweise in dieser Hinsicht auf die Ausführungen meines Gutachtens Nr. 359 im Gutachtenwerk.) Ist die Annahme richtig, so sind auf die Einlagerung die Grundsätze über das Lagergeschäft anzuwenden. Nach HGB. § 417 haftet der Lagerhalter in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewah rung und Versicherung des Gutes nach den für den Kommissionär geltenden Vorschriften der 88 388—90. Er ist hiernach für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befind lichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruhen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht abgewendet werden konnten. (Vergl. HGB. § 390.) Bei Erfüllung dieser Obliegenheiten haftet er nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Angestellten, so weit sie mit der Einlagerung, Bewachung oder Kontrolle des Gutes befaßt, also seine Erfüllungsgehilfen im Sinne von BGB. § 278 sind. Seine Schadenersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn ein sol cher Angestellter das Gut stiehlt oder beschädigt oder sonst schuldhaft den Verlust herbeiführt. (Vergl. Reichsgerichtsurteil vom 19. Fe bruar 1921, Band 101, Seite 348 ff.) Im vorliegenden Falle hat die Buchbinderei durch ihre Liefe rungsbedingungen ihre Haftung zulässigerweise insofern beschränkt, als sie erklärt hat, daß sie für Verschulden des Lagerpersonals nur nach Maßgabe von BGB. § 831 hafte. Nach dieser Bestimmung tritt die an sich bestehende Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Buchbinderei bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforder liche Sorgfalt beobachtet, oder wenn der Schaden auch bei An wendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Das bedeutet, daß die Buchbinderei sich darauf berufen kann, daß die von ihr beauf tragten Angestellten sorgfältig ausgewählt worden sind und daß sie sich als zuverlässig, insbesondere auch im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens erwiesen haben. Auch muß die Buchbinderei den Be weis fortdauernder wachsamer Aufsicht über den Angestellten wäh rend dessen Dienstzeit erbringen, besonders dann, wenn der andere Teil nachweist, daß sich der Angestellte in der Dienstzeit nicht als zuverlässig erwiesen habe. Nicht erstreckt sich die Beschränkung der Haftpflicht nach dem Wortlaut der Bestimmungen auch auf den in 8 831 BGB. hervor gehobenen Fall, daß die Buchbinderei bei der Beschaffung von Vor- 3
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